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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Physik“ (Vollfach) der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:17.10.2011 Inkrafttreten01.10.2013 Zuletzt geändert durch:geändert durch Verordnung vom 30.09.2013 (Brem.ABl. S. 1221)
Fundstelle Brem.GBl. 2011, S. 1391
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Physik“ (Vollfach) der Universität Bremen vom 25. Mai 2011 (Brem.GBl. 2011, S. 1391), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. September 2013 (Brem.ABl. S. 1221)"

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juris-Abkürzung: PhyVollBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:PhyVollBacfPO BR
Ausfertigungsdatum:25.05.2011
Gültig ab:01.10.2011
Gültig bis:30.09.2025
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2011, 1391
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Physik“ (Vollfach) der Universität Bremen
Vom 25. Mai 2011*)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2013 bis 30.09.2025

aufgeh. durch § 8 Absatz 3 Satz 1 der Ordnung vom 5. Februar 2020 (Brem.ABl. S. 130)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 30.09.2013 (Brem.ABl. S. 1221)

Fußnoten

*)
[Red.Anm.: Gemäß § 8 Absatz 2 und 3 der Ordnung vom 5. Februar 2020 (Brem.ABl. S. 130) gilt folgende Regelung:
”(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2020/21 ihr Studium im Bachelorstudiengang „Physik“ (Vollfach) begonnen haben, können auf Antrag an den Prüfungsausschuss in die geänderte Ordnung wechseln. Der Antrag muss bis zum 15. November 2020 beim zuständigen Prüfungsausschuss gestellt werden. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
(3) Die Prüfungsordnung vom 25. Mai 2011, zuletzt berichtigt am 9. Dezember 2013, tritt zum 30. September 2025 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2025 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.”]

Der Fachbereichsrat 1 hat auf seiner Sitzung am 25. Mai 2011 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Physik“ (Vollfach) sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern. Das Studium besteht aus:

a)

dem Fachstudium in Physik einschließlich Abschlussmodul (162 CP) und

b)

dem Bereich „General Studies“ (18 CP)

(2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad

Bachelor of Science
(abgekürzt B. Sc.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Bachelorstudiengang „Physik“ wird als Vollfach-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO studiert.

(2) Die Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht-, Wahl- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt, es sei denn, sie dienen dem Spracherwerb. Module im Wahl- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt. Sie können in englischer Sprache durchgeführt werden, wenn ein alternatives deutschsprachiges Angebot wählbar ist.

(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(6) Module werden als Pflicht-, als Wahl- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(7) Im Wahlbereich „Nichtphysikalisches Wahlfach“ muss mindestens ein Modul gewählt werden. Es sind wählbar: Elektronik für Physiker, Numerische Mathematik, Informatik, Astronomie, Organische Chemie, Biochemie, Molekularbiologie. Andere Module können nach Genehmigung durch den Bachelorprüfungsausschuss (BPA) gewählt werden.

(8) Im Wahlbereich „General Studies“ müssen 9 bzw. 6 CP (wenn die Langform des Berufspraktikums gewählt wurde) erbracht werden. Hierzu können entweder General Studies-Veranstaltungen des Studiengangs Physik oder Veranstaltungen aus den Allgemeinen General Studies der Universität oder - nach Genehmigung des BPA und Zustimmung des anderen Studiengangs - grundlegende Veranstaltungen anderer Studiengänge belegt werden.

(9) In den Wahlbereichen können jeweils maximal bis zu zwei Module zusätzlich erbracht werden, allerdings dürfen insgesamt nur zwei zusätzliche Module belegt werden.

(10) Das Modul „Berufspraktikum“ kann in einer kurzen (3 CP) oder einem langen Form (6 CP) belegt werden.

(11) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt.

(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. Die Wiederholung ist auf die nicht bestandenen Prüfungs- und Studienleistungen beschränkt. Nicht bestandene Prüfungen und Studienleistungen müssen innerhalb von drei Semestern bestanden werden.

(3) Laborpraktika und Übungen können nur in dem Semester absolviert bzw. wiederholt werden, in dem das entsprechende Modul angeboten wird.

(4) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

§ 4
Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer

(1) Schriftliche Prüfungen werden von einer Prüferin/einem Prüfer, mündliche Prüfungen werden von zwei Prüferinnen/Prüfern oder von einer Prüferin/einem Prüfer zusammen mit einer Beisitzerin/einem Beisitzer abgenommen.

(2) Prüferinnen/Prüfer sind in der Regel die Dozentinnen/Dozenten, die die Veranstaltungen, auf die sich die Modulprüfung bezieht, abgehalten haben. Bei den Modulen, die sich über zwei Semester erstrecken und zwei Veranstaltungen umfassen, werden in der Regel die beiden Dozentinnen/Dozenten als zwei Prüferinnen/Prüfer bestellt, wenn die beiden Veranstaltungen des Moduls von verschiedenen Dozentinnen/Dozenten abgehalten wurden. Wenn die Veranstaltungen eines Moduls von derselben Dozentin/demselben Dozenten abgehalten wurden bzw. das Modul nur eine Veranstaltung aus einem Semester umfasst, wird die entsprechende Modulprüfung von diesem als Prüferin/Prüfer zusammen mit einer Beisitzerin/einem Beisitzer abgenommen.

(3) In begründeten Ausnahmefällen können vom Prüfungsausschuss auch andere Prüferinnen/Prüfer bestellt werden, die nicht an dem der Prüfung zugrunde liegenden Modul beteiligt waren, sofern sie die entsprechende Veranstaltung in einem der vorausgehenden drei Studienjahre abgehalten haben.

§ 5
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 6
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 7
Abschlussmodul (Bachelorarbeit und Kolloquium)

(1) Das Abschlussmodul (18 CP) setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und begleitenden Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 6 CP. Das Abschlussmodul wird mit der Bachelorarbeit abgeschlossen.

(2) Zur Anmeldung zur Bachelorarbeit müssen folgende Leistungen erbracht worden sein:

a)

Module Experimental-Physik 1 bis 4

b)

Module Theoretische Physik 1 bis 4

c)

Modul Physikalisches Wahlfach

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 16 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 5 Wochen genehmigen.

(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzelarbeit erstellt.

(5) Zur Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Bachelorarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Bachelorarbeit fließt dabei mit 2/3 und das Kolloquium mit 1/3 in die gemeinsame Note ein.

§ 8
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Leistungen fließen nicht in die Berechnung ein. Die Berechnung erfolgt gemäß § 16 Absatz 3 AT BPO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 9
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Bachelorstudiengang „Physik“ (Vollfach) ihr Studium aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 30. September 2011
Der Rektor der
Universität Bremen

Anlagen

Anlage 1:Studienverlaufsplan Vollfach
Anlage 2:Modulliste für Wahl- und Wahlpflichtbereich
Anlagen 3-5entfallen

Anlage 1

Studienverlaufsplan Vollfach Bachelorstudiengang

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

SJSem.Fachlicher Bereich
(162 CP)
General Studies (18 CP)CP
3.6.Experimental-Physik 6
(Kern- & Elementarteilchenphysik) V2
3 CP/P/MP
Fortgeschrittenenpraktikum
4 CP /P /MP*
  Abschlussmodul
18 CP /P /MP
24 CPWahlbereich General Studies
3 oder 6 CP (je nach Berufspraktikum)
W/MP*
6 CP30
5.Experimental-Physik 5
(kondensierte Materie)
V4+Ü2
8 CP/P/KP
Theoretische Physik 5
(Statistische Physik)
V4 + Ü2
8 CP /P /KP
 Physikalisches Wahlfach
VÜP 6
9 CP /W /MP
26 CPFremdsprachliche Fachtexte
3 CP /P /MP*
3 CP29
2.4.Experimental-Physik 4
(Thermodynamik & Weiche Materie)
V3+Ü2
7 CP/P/KP
Grundpraktikum 4
(Thermodynamik) P3
3 CP /P /MP*
Theoretische Physik 4
(Atomphysik & Quantenmechanik)
V5 + Ü2
10 CP /P /KP
Höhere Mathematik 4
V2 + Ü2
5 CP /W /KP
Nichtphysikalisches Wahlfach
6 CP /W /MP
31 CP 0 CP31
3.Experimental-Physik 3
(Atom & Quantenphysik)
V3 + Ü2
7 CP/P/KP
Grundpraktikum 3
(Atom & Quantenphysik) P3
3 CP /P /MP*
Theoretische Physik 3
(Elektrodynamik)
V4 + Ü2
8 CP /P /KP
Höhere Mathematik 3
V4 + Ü2
7 CP /W /KP
Chemie
6 CP/P/MP
31 CP 0 CP31
1.2.Experimental-Physik 2
(Elektrodynamik & Optik)
V4 + Ü2
8 CP/P/KP
Grundpraktikum 2
(Elektrodynamik & Optik) P3
3 CP /P /MP*
Theoretische Physik 2
(Mechanik)
V4 + Ü2
8 CP /P /KP
Höhere Mathematik 2
V4 + Ü2
7 CP /W /KP
 26 CPBerufspraktikum
3 o. 6 CP /WP /MP*
3 CP29
1.Experimental-Physik 1
(Mechanik) V3+Ü2
7 CP /P/KP*
Grundpraktikum 1
(Mechanik) P3
3 CP /P /MP*
Theoretische Physik 1
(Mathematische Grundlagen) V3 + Ü2
7 CP /P /KP*
Höhere Mathematik 1
V4 + Ü2
7 CP /W /KP* /
 24 CPGrundlagen des wissenschaftlichen ArbeitensWahlbereich General Studies
3 CP /W /MP*
6 CP30
P:

Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, *= Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen,
MP: Modulprüfung, KP: Kombinationsprüfung


Anlage 2

Modulliste für Wahl- und Wahlpflichtbereich

Wahlbereich Nicht-Physikalisches Wahlfach
Es können Veranstaltungen im Umfang von 6CP gewählt werden.

K.-ZifferModulbezeichnungCPMP/TP/KPPL /SL
(Anzahl)
 Elektronik für Physiker6MPPL: 1
 Numerische Mathematik6MPPL: 1
 Informatik6MPPL: 1
 Organische Chemie6MPPL: 1
 Biochemie6MPPL: 1
 Molekularbiologie6MPPL: 1
 Astronomie6MPPL: 1

K.-ziffer = Kennziffer
MP= Modulprüfung (besteht aus einer Prüfungs- oder einer Studienleistung)
Wahlbereich Physikalisches Wahlfach
Eines der unten aufgeführten Module muss belegt werden

K.-zifferModulbezeichnungCPMP/TP/KPPL /SL (Anzahl)
 Biophysik9KPPL: 1 SL: 1
 Festkörperphysik9KPPL: 1 SL: 1
 Umweltphysik9KPPL: 1 SL: 1
 Theoretische Physik9KPPL: 1 SL: 1
 Angewandte Optik9KPPL: 1 SL: 1

K.-ziffer = Kennziffer
KP = Kombinationsprüfung; Die Modulprüfung besteht aus einer Kombination mehrerer Prüfungs- oder Studienleistungen.
Wahlbereich General Studies
Im Wahlbereich „General Studies“ können Veranstaltungen im Umfang von 6 CP, bzw. 9 CP, belegt werden, abhängig davon ab das Berufspraktikum in seiner Langform (6 CP) oder Kurzform (3 CP) belegt wurde.

K.-ZifferModulbezeichnungCPMP/TP/KPAufteilung CP bei TeilprüfungPL /SL
(Anzahl)
 Computer & Software 13MP* PL: 0
SL: 1
 Computer & Software 23MP* PL: 0
SL: 1
 Wissenschaftliches Programmieren3MP* PL: 0
SL: 1
 Mentorenausbildung3MP* PL: 0
SL: 1
 Physik und Philosophie3MP* PL: 0
SL: 1
 Frei wählbare Module aus den Allgemeinen General-Studies der Universität  Lt. Veranstalter 

K.-ziffer = Kennziffer, MP* = Die Modulprüfung ist unbenotet.


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