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Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Physik“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:17.10.2011 Inkrafttreten01.10.2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2013 bis 30.09.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Verordnung vom 30.09.2013 (Brem.ABl. S. 1227)
Fundstelle Brem.GBl. 2011, S. 1386

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juris-Abkürzung: PhysZwFäBacfPO BR 2011
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:PhysZwFäBacfPO BR 2011
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Physik“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen
Vom 25. Mai 2011*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2013 bis 30.09.2015
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 30.09.2013 (Brem.ABl. S. 1227)

Fußnoten

*
Frühere amtliche Bezeichnung: "Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Physik“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption der Universität Bremen" (vom 1.10.2011 bis 30.9.2011)

Der Fachbereichsrat 1 hat auf seiner Sitzung am 25. Mai 2011 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption wird der Titel

Bachelor of Arts

vergeben.
Soweit im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption neben dem Fach Physik ein weiteres naturwissenschaftliches Fach oder das Fach Mathematik absolviert wird, wird der Titel

Bachelor of Science

vergeben.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach „Physik“ wird als Zwei-Fächer-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 3 AT BPO mit Lehramtsoption studiert.

(2) Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt, es sei denn, sie dienen dem Spracherwerb. Module im Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt. Sie können in englischer Sprache durchgeführt werden, wenn ein alternatives deutschsprachiges Angebot wählbar ist.

(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(6) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO1 durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in den folgenden Arten durchgeführt:

-

Kurs:

Integrierte Veranstaltungen mit Vorlesungs-, Seminar-, Übungs- und Praktikumsanteilen

(7) Die Praktika für das Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption regelt die Praktikumsordnung für schulpraktische Studien.

Fußnoten

1

Lehrveranstaltungsformen gem. AT BPO können sein: Vorlesungen, Übungen, Seminare, Sprachlehrveranstaltungen, Projektstudien/Projektseminare, Praktika, Begleitseminar zur Bachelorarbeit, betreute Selbststudieneinheiten, Exkursionen.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO2 durchgeführt.

(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. Die Wiederholung ist auf die nicht bestandenen Prüfungs- und Studienleistungen beschränkt. Nicht bestandene Prüfungen und Studienleistungen müssen innerhalb von drei Semestern bestanden werden.

(3) Laborpraktika und Übungen können nur in dem Semester absolviert, bzw. wiederholt werden, in dem das entsprechende Modul angeboten wird.

(4) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungs- und Studienleistungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

Fußnoten

2

Prüfungsformen gemäß AT BPO können sein: Klausuren, Projektarbeiten, Hausarbeiten, Praktikumsberichte, Portfolio, mündliche Prüfung

§ 4
Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer

(1) Schriftliche Prüfungen werden von einer Prüferin/einem Prüfer, mündliche Prüfungen werden von zwei Prüferinnen/Prüfern oder von einer Prüferin/einem Prüfer zusammen mit einer Beisitzerin/einem Beisitzer abgenommen.

(2) Prüferinnen/Prüfer sind in der Regel die Dozentinnen/Dozenten, die die Veranstaltungen, auf die sich die Modulprüfung bezieht, abgehalten haben. Bei den Modulen, die sich über 2 Semester erstrecken und 2 Veranstaltungen umfassen, werden in der Regel die beiden Dozentinnen/Dozenten als 2 Prüferinnen/Prüfer bestellt, wenn die beiden Veranstaltungen des Moduls von verschiedenen Dozentinnen/Dozenten abgehalten wurden. Wenn die Veranstaltungen eines Moduls von derselben Dozentin/demselben Dozenten abgehalten wurden bzw. das Modul nur eine Veranstaltung aus einem Semester umfasst, wird die entsprechende Modulprüfung von diesem als Prüferin/Prüfer zusammen mit einer Beisitzerin/einem Beisitzer abgenommen.

(3) In begründeten Ausnahmefällen können vom Prüfungsausschuss auch andere Prüferinnen/Prüfer bestellt werden, die nicht an dem der Prüfung zugrunde liegenden Modul beteiligt waren, sofern sie die entsprechende Veranstaltung in einem der vorausgehenden 3 Studienjahre abgehalten haben.

§ 5
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 6
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 7
Abschlussmodul (Bachelorarbeit und Kolloquium)

(1) Das Abschlussmodul (16 CP) setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und begleitende Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 4 CP. Das Modul wird mit der Bachelorarbeit abgeschlossen.

(2) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 45 CP in der Lehramtsoption: Folgende Leistungen müssen erbracht worden sein:

a)

Module Experimental-Physik 1 bis 4

b)

Modul Theoretische Physik 1

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 16 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 5 Wochen genehmigen.

(4) Zur Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Bachelorarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Bachelorarbeit fließt dabei mit 2/3 und das Kolloquium mit 1/3 in die gemeinsame Note ein. Die Berechnung erfolgt gemäß § 16 Absatz 3 AT BPO in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Das begleitende Seminar bleibt unbenotet, die Modulnote entspricht der der gemeinsamen Note von Bachelorarbeit und Kolloquium.

§ 8
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Fachnote Physik wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Leistungen fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 9
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals ihr Studium im Fach „Physik“ des Zwei-Fächer-Bachelorstudiums aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 30. September 2011
Der Rektor der
Universität Bremen

Anlagen

Anlage 1:Studienverlaufspläne im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption: Module und Prüfungsanforderungen (60-CP-Fach zzgl. 12 CP Fachdidaktik)
Anlage 2:Modullisten für a) den Wahlpflichtbereich und b) Module mit Kombinationsprüfungen
Anlage 3:Weitere Prüfungsformen
Anlage 4:Zulassungsvoraussetzungen entfällt

Anlage 1

Studienverlaufsplan Physik im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

Studienj.SemesterFachlicher Bereich
(72 CP#/ 84 CP)
3.6.Experimental-Physik 6
(Kern- & Elementarteilchenphysik)
3 CP/ P / KP
Wenn die BA Arbeit nicht im Fach Physik geschrieben wird: Physikalisches Praktikum# (Fortgeschrittenenpraktikum, Projektpraktikum)
4 CP / WP / MP*
Wenn die BA Arbeit im Fach Physik geschrieben wird: Abschlussmodul (Bachelorarbeit, vorbereitende und begleitende Veranstaltungen)
16 CP / WP / MP
  19 CP
31 CP
5. Experimental-Physik 5L (Lehramt)
(Kondensierte Materie)
5 CP/ P / KP
Physikdidaktik 2
(Planung und Analyse von Physikunterricht, mit Schulpraktikum)
7 CP/ P / KP
2.4.Experimental-Physik 4
(Thermodynamik & Weiche Materie)
7 CP/ P/ KP
Grundpraktikum 4
(Thermodynamik)
3 CP / P / MP*
 Physikdidaktik 1
(Schülervorstellungen und Lernprozesse; Ziele u. Konzeptionen von Physikunterricht)
5 CP/ P / KP
25 CP
3.Experimental-Physik 3
(Atom & Quantenphysik)
7 CP/ P / MP / PVL
Grundpraktikum 3
(Atom & Quantenphysik)
3 CP / P / MP*
 
1.2.Experimental-Physik 2
(Elektrodynamik & Optik)
8 CP/ P / KP
Grundpraktikum 2
(Elektrodynamik & Optik)
3 CP / P / MP*
  28 CP
1.Experimental-Physik 1
(Mechanik)
7 CP / P / KP*
Grundpraktikum 1
(Mechanik)
3 CP / P / MP*
Theoretische Physik 1
(Mathematische Grundlagen)
7 CP / P / MP* / PVL
 

P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, *= Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen, KP: Kombinationsprüfung, #= Für Studierende, die das Abschlussmodul nicht in Physik belegen.

Anlage 2

Modulliste für den Wahlpflichtbereich

a)

Wahlpflichtbereich

Eines der unten aufgeführten Module muss belegt werden.

K-zifferModulbezeichnungCPMP/TP/KPPL /SL
(Anzahl)
PPPhysikalisches Praktikum 4KPPL: 0
SL: 2
Ab-LAbschlussmodul16MPPL: 1
SL: 0
b)

Module mit Kombinationsprüfungen

K-ZifferModulbezeichnungCPKombinationsprüfungen
Angabe PL /SL
(Anzahl)
 Experimental-Physik 1 72
 Experimental-Physik 2 81/1
 Experimental-Physik 3 71/1
 Experimental-Physik 4 71/1
 Experimental-Physik 5L 51/1
 Experimental-Physik 6 31/1
 Theoretische Physik 1 71/1
 Physikdidaktik 1 51/1
 Physikdidaktik 2 71/1

K-Ziffer = Kennziffer

Anlage 3

Weitere Prüfungsformen

-

kontinuierliche erfolgreiche Bearbeitung von Übungsaufgaben,

-

Durchführung von Versuchen (mit akzeptierten Protokollen),

-

Kolloquium von 15 bis zu 30 Minuten Dauer,

-

Seminarvorträge von 20 bis zu 45 Minuten Dauer.

-

Essays (im Sinne einer wissenschaftlichen Publikation)

-

Poster

-

Projektarbeit


Anlage 4

Zulassungsvoraussetzungen für Module

entfällt


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