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Der Fachbereichsrat 8 (Sozialwissenschaften) hat am 24. Oktober 2011 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Politikwissenschaft“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Arts (abgekürzt: M. A.) |
verliehen.
(1) Der Masterstudiengang „Politikwissenschaft“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 AT MPO studiert.
(2) Die Anlage regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.
(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(4) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in deutscher und englischer Sprache durchgeführt.
(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(6) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in den folgenden Arten durchgeführt:
Kolloquium zum Forschungspraktikum.
(8) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Forschungspraktikum (Modul PW-M8) im Umfang von 18 CP. Die Note des Moduls wird mit 6 CP gewichtet.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
(1) Das Modul Masterarbeit (PW-M10) (30 CP) setzt sich zusammen aus der Masterarbeit im Umfang von 24 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 6 CP. Das Modul schließt mit der Masterarbeit und einer Prüfungsleistung im begleitenden Seminar ab.
(2) Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 72 CP.
(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 16 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.
(4) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein. Der Umfang der Masterarbeit soll bei einer Einzelarbeit 80 Seiten (ohne Anlagen) nicht überschreiten. Bei einer Gruppenarbeit wird der Umfang der Masterarbeit vom Prüfungsausschuss festgelegt.
(6) Für das Modul Masterarbeit wird eine Gesamtnote gebildet. Die Note der Masterarbeit und des begleitenden Seminars gehen gewichtet nach den mit ihnen verbundenen CP in die Gesamtnote ein.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Masterstudiengang „Politikwissenschaft“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium bereits vor dem Wintersemester 2011 begonnen haben, beenden es nach den Regelungen der vorliegenden Ordnung. Bereits erbrachte Leistungen werden anerkannt. Mit dem Wechsel auf die neue Prüfungsordnung vom 24. Oktober 2011 werden alle vorhandenen Fehlversuche gemäß der Prüfungsordnung vom 7. Dezember 2005 in der jeweils geltenden Fassung gestrichen.
(3) Studierende, die bereits vor dem Wintersemester 2011 ihr Studium begonnen und die beiden Module PW-M2 und PW-M3 abgeschlossen haben, können sich auf Antrag beim Prüfungsausschuss die beiden Module mit der unter der bisherigen Prüfungsordnung vorgesehenen Anzahl von Leistungspunkten anrechnen lassen.
(4) Studierende, die bereits vor dem Wintersemester 2011 ihr Studium begonnen haben, können auf Antrag beim Prüfungsausschuss die Note des Moduls Forschungspraktikum (PW-M8) mit 18 CP gewichten lassen.
(5) Die Anträge gemäß der Absätze 3 und 4 sind bis zum 30. Dezember 2011 beim zuständigen Prüfungsamt zu stellen.
Genehmigt, Bremen, den 31. Oktober 2011
Der Rektor
der Universität Bremen
Studienverlaufsplan
2. Jahr | 4. Sem. | Masterarbeit 30 CP/P/TP | ||||
3. Sem. | Research Design 12 CP/P/MP |
Forschungspraktikum 18 CP/P/MP |
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1. Jahr | 2. Sem. | Politische Theorie 12 CP/WP/KP | Politikfelder und Verwaltung 12 CP/WP/KP | Vergleichende Politik und Europäische Integration 12 CP/WP/KP | Internationale Beziehungen 12 CP/WP/KP | General Studies 6 CP/WP |
1. Sem. | Grundlagen der Politikwissenschaft 9 CP/P/TP | Methoden der Politikwissenschaft 12 CP/P/TP | Einführung in die Forschungspraxis 6 CP/P/MP | General Studies 3 CP/WP |
CP: Leistungspunkte, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung
Modulliste für Wahl- und Wahlpflichtbereich
K.- Ziffer | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/ KP | Aufteilung CP bei Teilprüfung |
PL /SL (Anzahl) |
PW-M1a | Grundlagen der Politikwissenschaft | 9 | TP | Teildisziplinen der PW 3 CP Forschungsansätze der PW 6 CP |
2 PL |
PW-M2a | Methoden der Politikwissenschaft | 12 | TP | Quantitative Methoden der PW 6 CP Qualitative Methoden der PW 6 CP |
2 PL |
PW-M3 | Einführung in die Forschungspraxis | 6 | MP | 1 PL | |
PW-M4 | Politische Theorie | 12 | KP | 3 PL | |
PW-M5 | Politikfelder und Verwaltung | 12 | KP | 3 PL | |
PW-M6 | Vergleichende Politik und Europäische Integration | 12 | KP | 3 PL | |
PW-M7 | Internationale Beziehungen | 12 | KP | 3 PL | |
PW-M8 | Forschungspraktikum | 18 | MP | 1 PL | |
PW-M9 | Research Design | 12 | MP | 1 PL | |
PW-M10 | Masterarbeit | 30 | TP | Forschungsbegleitung 6 CP Masterarbeit 24 CP | 2 PL |
K.-Ziffer - Kennziffer, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung, PL = Prüfungsleistung (= benotet); SL = Studienleistung (= unbenotet)
General Studies
Im General-Studies-Bereich werden im Umfang von 9 CP von der Studienkommission anerkannte Module und Lehrveranstaltungen gewählt.
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt er bzw. sie das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
die ausgewählten Fragen,
die Musterlösung und
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
„sehr gut“, | wenn mindestens 75 Prozent, |
„gut“, | wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, |
„befriedigend“, | wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, |
„ausreichend“, | wenn keine oder weniger als 25 Prozent |
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT MPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.
Äquivalenztabelle
Modul … nach der PO vom 07.12.2005 in der jeweils gültigen Fassung | wird als äquivalent für Modul … nach der PO vom 24.10.2011 anerkannt | ||
PW-M1 | 6 CP | PW-M1 | 6 CP |
PW-M2 | 12 CP | PW-M2 | 15 CP |
PW-M3 | 9 CP | PW-M3 | 6 CP |
PW-M4 | 12 CP | PW-M4 | 12 CP |
PW-M5 | 12 CP | PW-M5 | 12 CP |
PW-M6 | 12 CP | PW-M6 | 12 CP |
PW-M7 | 12 CP | PW-M7 | 12 CP |
PW-M8 | 18 CP | PW-M8 | 18 CP |
PW-M9 | 12 CP | PW-M9 | 12 CP |
PW-M10 | 6 CP | PW-M10 | 30 CP |
Masterarbeit | 24 CP |
Vergleiche § 8 Absatz 3