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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Politikwissenschaft“ (Vollfach) der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:03.05.2011 Inkrafttreten01.10.2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2012 bis 30.09.2016Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§§ 2, 3, 7, 8 und Anlage 2 geändert und § 5 und Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 20.09.2012 (Brem.ABl. S. 793)
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 385

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juris-Abkürzung: PolWiVollBacfPO BR 2010
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:PolWiVollBacfPO BR 2010
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Politikwissenschaft“ (Vollfach) der Universität Bremen
Vom 1. Oktober 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2012 bis 30.09.2016

aufgeh. durch § 8 Abs. 3 der Verordnung vom 25. Juni 2014 (Brem.ABl. S. 1419)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 3, 7, 8 und Anlage 2 geändert und § 5 und Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 20.09.2012 (Brem.ABl. S. 793)

Der Fachbereichsrat 8 (Sozialwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 1. Oktober 2010 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang, Abschlussgrad und Teilzeitstudium

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Politikwissenschaft“ (Vollfach) sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad

„Bachelor of Arts“
(abgekürzt B. A.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Studium besteht aus den folgenden Bereichen:

1.

dem Pflichtbereich mit der Vermittlung der Grundlagen des Fachs und angrenzender Disziplinen im Umfang von 90 CP sowie der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und dem Praktikum im Umfang von 12 CP. Die Grundlagen beziehen sich auf folgende Prüfungsgebiete und Module:

a)

Sozialwissenschaftliches Grundstudium einschließlich der Einführung in das politische System der Bundesrepublik Deutschland (Pol-Ml) (9 CP),

b)

Politische Theorie und Philosophie (Pol-M2) (9 CP),

c)

Internationale Beziehungen und Außenpolitik (Pol-M3) (9 CP),

d)

Europäische Integration (Pol-M4) (6 CP),

e)

Politikfeldanalyse (Pol-M5) (6 CP),

f)

Vergleichende Politikwissenschaft (Pol-M6) (9 CP),

g)

Politik, Recht und Wirtschaft (Pol-M7) (9 CP),

h)

Einführung in das politikwissenschaftliche Arbeiten (Pol-M8) (9 CP) sowie

i)

Statistik/Methoden (Soz-StM1 und Soz-StM2) (je 12 CP).

2.

dem Wahlpflichtbereich 1 mit der fachlichen Spezialisierung auf ausgewählte Untersuchungsfelder der Politikwissenschaft im Umfang von 27 CP. Die fachliche Spezialisierung bezieht sich auf folgende Prüfungsgebiete und Module:

a)

Politische Theorien moderner Gesellschaften (Pol-M10) (9 CP),

b)

Internationale Politik (Pol-M11) (9 CP),

c)

Vergleichende Systemanalyse und europäische Politik (Pol-M12) (9 CP),

d)

Staatsaufgaben (Pol-M13) (9 CP) und

e)

Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland (Pol-M14) (9 CP).

Es müssen drei Module gewählt und erfolgreich abgeschlossen werden.

3.

dem Wahlpflichtbereich 2 (General Studies) mit der Vermittlung anwendungsorientierter und berufsbezogener Kenntnisse bzw. Fähigkeiten, dem Erwerb von Schlüsselkompetenzen, der Verbesserung der Fremdsprachenkompetenz sowie der individuellen Profilbildung im Umfang von insgesamt 39 CP.

(2) Die in den Anlagen 1 und 2 vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(3) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt. Im Pflichtbereich können Lehrveranstaltungen auch in englischer Sprache stattfinden, sofern gewährleistet ist, dass ein paralleles deutschsprachiges Angebot besteht.

(4) Für den Abschluss des Moduls Pol-M8 sind als unbenotete Studienleistung Englisch-Sprachkenntnisse nachzuweisen, die mindestens dem Niveau B 2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.

(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(6) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt.

(7) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches zweimonatiges Praktikum im Umfang von 12 CP. Näheres regelt die Praktikumsordnung.

(8) Es kann ein fakultatives Auslandssemester absolviert werden. Der dafür empfohlene Zeitraum ist das fünfte Semester. Um die Anerkennung der im Ausland erbrachten Module zu erleichtern, wird Studierenden eine vorherige Absprache mit dem Prüfungsausschuss dringend empfohlen.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Entsprechend ihrem Umfang werden im Pflicht- und Wahlpflichtbereich 1 drei Arten von Prüfungen unterschieden: kleine Prüfungsleistungen (KPL), mittlere Prüfungsleistungen (MPL) und große Prüfungsleistungen (GPL).

1.

Kleine Prüfungsleistungen (KPL) können sein:

-

Kurzessay (3 bis 4 Seiten),

-

Mündliches Kurzreferat im Umfang von 10 Minuten im Rahmen einer Lehrveranstaltung auf der Grundlage eines Thesenpapiers (1 bis 2 Seiten),

-

Kurzklausur mit einer Dauer von 45 Minuten,

-

Kontinuierliches Bearbeiten von Übungsaufgaben

-

Protokoll (3 bis 4 Seiten).

2.

Mittlere Prüfungsleistungen (MPL) können sein:

-

Mündliches Referat (15 Minuten) und dazu eine schriftliche Ausarbeitung (5 Seiten),

-

Essay oder Argumentationspapier zur systematischen Entwicklung eines Arguments (8 bis 10 Seiten, Bearbeitungsdauer maximal sechs Wochen),

-

Hausarbeit (8 bis 10 Seiten, Bearbeitungsdauer maximal sechs Wochen),

-

Klausur mit einer Dauer von 90 Minuten,

-

Take-Home-Examination (Hausklausur) als selbständige Bearbeitung eines vorgegebenen Themas innerhalb von zwei Wochen (max. 10 Seiten).

3.

Große Prüfungsleistungen (GPL) können sein:

-

Mündliche Prüfung (20 bis 30 Minuten),

-

Klausur mit einer Dauer von 120 Minuten,

-

Hausarbeit (15 bis 20 Seiten, ohne Anlagen, Bearbeitungsdauer maximal sechs Wochen),

-

Studienarbeit als umfangreiche praktische oder theoretische Arbeit (z. B. Erhebungen) (15 bis 20 Seiten oder ein vergleichbarer Aufwand bei Arbeiten in anderen Medien, Bearbeitungsdauer maximal sechs Wochen).

(3) Teilprüfungen finden in den Modulen Pol-M1, Pol-M2, Pol-M3, Pol-M6 und Pol-M7 sowie in den Modulen des Wahlpflichtbereichs 1 (Pol-M10, Pol-M11, Pol-M12, Pol-M13, Pol-M14) statt.

(4) Die Module des Wahlpflichtbereichs 1 umfassen jeweils zwei Lehrveranstaltungen. In einer der beiden Lehrveranstaltungen ist eine mittlere, in der anderen eine große Prüfungsleistung zu erbringen. Dabei steht es den Studierenden frei, in welcher Veranstaltung sie die mittlere und welcher sie die große Prüfungsleistung erbringen.

(5) Das erneute Angebot von Modulprüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(6) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(7) Prüfungen können in Form von Multiple-Choice-Klausuren oder e-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

(8) Die Anmeldefristen zu Prüfungen in Blockveranstaltungen richten sich nach § 13 Absatz 2 AT BPO.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Berufspraktische Tätigkeiten können auf Antrag an den Prüfungsausschuss für das Pflichtpraktikum und den Wahlpflichtbereich 2 anerkannt werden.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Die Anmeldung zu einigen Modulen ist gemäß Anlage 5 nur möglich, wenn zuvor andere Module erfolgreich abgeschlossen sind.

§ 6
Bachelorarbeit

(1) Den Studierenden wird empfohlen, sich bis spätestens zu Beginn des 6. Fachsemesters zur Bachelorarbeit anzumelden. Die Anmeldung setzt den Erwerb von mindestens 120 CP gemäß Anlage 2 voraus.

(2) Für die Bachelorarbeit werden 12 CP vergeben.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 9 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen.

(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein. Der Umfang der Bachelorarbeit soll bei einer Einzelarbeit 50 Seiten (ohne Anlagen) nicht überschreiten. Bei einer Gruppenarbeit wird der Umfang der Bachelorarbeit vom Prüfungsausschuss festgelegt.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

(1) Die Gesamtnote wird aus den mit den Leistungspunkten gewichteten Noten der Module und der Bachelorarbeit gebildet. Die Note des Moduls Pol-M8 wird mit 6 CP gewichtet.

(2) Das Praktikum wird bei der Bildung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.

(3) Werden im Rahmen des Wahlpflichtbereichs 2 unbenotete Prüfungen anerkannt, so gehen diese ebenfalls nicht in die Bewertung ein.

§ 8
Inkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2010 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

(2) Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2010 erstmals im Bachelorstudiengang Politikwissenschaft immatrikuliert werden.

(3) Studierende, die ihr Studium bereits vor dem Wintersemester 2010 begonnen haben, beenden es nach den Regelungen der vorliegenden Ordnung. Bereits erbrachte Leistungen werden anerkannt. Mit dem Wechsel auf die neue Prüfungsordnung vom 1. Oktober 2010 werden alle vorhandenen Fehlversuche gemäß der Prüfungsordnung vom 11. Oktober 2006 in der jeweils geltenden Fassung gestrichen.

(4) Wurde das Prüfungsverfahren in mindestens einem der Module Soz-St1, Soz-St2 oder Soz-E1 bereits bestanden, werden diese Module unbeschadet von Absatz 3, Satz 1 nach den Regelungen der Prüfungsordnung vom 11. Oktober 2006 in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen. Die nach der Prüfungsordnung vom 11. Oktober 2006 in der jeweils geltenden Fassung diesen Modulen zugeordneten CP bleiben in vollem Umfang erhalten. Abweichend von § 2 Absatz 1 Ziffer 3 umfasst der Wahlpflichtbereich 2 für diese Studierenden nur 39 CP.

(5) Studierende, die bis zum 31. März 2012 die Module Soz-St1, Soz-St2 und Soz-E1 nicht beendet haben, wechseln, auf Antrag auch früher, in die Prüfungsordnung vom 1. Oktober 2010. Die Anerkennung bereits erbrachter Leistungen erfolgt durch den Prüfungsausschuss.

(6) Praktika, die nach der Prüfungsordnung vom 11. Oktober 2006 in der jeweils geltenden Fassung mit 10 CP absolviert wurden, werden nach der vorliegenden Prüfungsordnung mit 12 CP anerkannt.

(7) Zum Wintersemester 2012/13 tritt das Modul Pol-M8 in der hier beschriebenen Form (fortan auch: Pol-M8 (neu)) an die Stelle einer früheren Fassung (Pol-M8 (alt)). Das Modul Pol-M8 (alt) wird als äquivalent zum Modul Pol-M8 (neu) anerkannt, wenn bzw. sobald der B2-Nachweis in Englisch vorliegt. Das Modul wird mit 6 CP gewichtet; der Wahlpflichtbereich 2 umfasst insgesamt 42 CP.

(8) Zum Wintersemester 2012/13 tritt das Modul Pol-M7 in der hier beschriebenen Form (fortan auch: Pol-M7 (neu)) an die Stelle einer früheren Fassung (Pol-M7 (alt)). Das Modul Pol-M7 (alt) wird unter Beibehaltung der Note als äquivalent zum Modul Pol-M7 (neu) anerkannt.

Genehmigt, Bremen, den 30. März 2011
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen

Anlage 1:Studienverlaufsplan
Anlage 2:Module und Prüfungsanforderungen
Anlage 3:Weitere Prüfungsformen
Anlage 4:Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und als „e-Klausur“
Anlage 5:Zugangsvoraussetzungen für Module

Anlage 1

Studienverlaufsplan

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Er ist so gestaltet, dass pro Semester 30 CP erworben werden. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. Außerdem können sie auch mehr oder weniger als 30 CP pro Semester erbringen.

3. Jahr6. Sem. Bachelorarbeit
12 CP/P
WP 1 oder 2 oder Praktikum
im Umfang von 18 CP
5. Sem.WP 1 oder 2 oder Praktikum (ggf. Auslandsstudium)
im Umfang von 30 CP
2. Jahr4. Sem.Pol-M7
Politik, Recht und Wirtschaft
9 CP/P/TP
WP 1 oder 2 oder Praktikum
im Umfang von 21 CP
3. Sem.Pol-M3
Internationale Beziehungen und Außenpolitik
9 CP/P/TP
Pol-M5
Politikfeldanalyse
6 CP/P/MP
Soz-StM2
Statistik/
Methoden II
12 CP/P
WP 2
im Umfang von 3 CP
1. Jahr2. Sem.Pol-M2
Politische Theorie und Philosophie
9 CP/P/TP
Pol-M4
Europäische
Integration
6 CP/P/MP
Soz-StM1-
Statistik/
Methoden
I 12 CP/P
WP 2
im Umfang von 3 CP
1. Sem.Pol-M1
Sozialwissenschaftliches Grundstudium
9 CP/P/TP
Pol-M8
Einführung in das politikwissenschaftliche Arbeiten
9 CP/P/KP
Pol-M6
Einführung in die Vergleichende Politikwissenschaft
9 CP/P/TP
WP 2
im Umfang von 3 CP

P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtbereich
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung

Anlage 2

Module und Prüfungsanforderungen

Pflichtbereich:

K.-ZifferTitelCPMP/KP/TPPrüfungsleistungen
Pol-M1Sozialwissenschaftliches Grundstudium 9TPKPL (3 CP)
    MPL (6 CP)
Pol-M2Politische Theorie und Philosophie 9TPMPL (6 CP)
    KPL (3 CP)
Pol-M3Internationale Beziehungen und Außenpolitik 9TPMPL (6 CP)
    KPL (3 CP)
Pol-M4Europäische Integration 6MPGPL
Pol-M5Politikfeldanalyse6MPGPL
Pol-M6Vergleichende Politikwissenschaft 9TPMPL (6 CP)
    KPL (3 CP)
Pol-M7Politik, Recht und Wirtschaft 9TPMPL (6 CP)
    KPL (3 CP)
Pol-M8Einführung in das politikwissenschaftliche Arbeiten 9KPGPL
    SL
Soz-StM 1Statistik/Methoden I12MPPrüfungsleistung
(gem. BPO Soziologie)
Soz-StMStatistik/Methoden II12MPPrüfungsleistung
 
2   (gem. BPO Soziologie)
 Praktikum12MPPraktikumsbericht o. Posterpräsentation o. mdl. Präsentation
 Bachelorarbeit12MPBachelorarbeit

MP = Modulprüfung, KP = Kombinationsprüfung, TP = Teilprüfung, SL = Studienleistung
Das Modul Pol-M7 umfasst zwei Veranstaltungen (Vorlesungen). Eine wird mit einer KPL (3 CP), die andere mit einer MPL (6 CP) abgeschlossen. Den Studierenden steht es frei, in welcher der beiden Lehrveranstaltungen sie eine KPL und in welcher sie eine MPL erbringen.
Die Note des Moduls Pol-M8 wird mit 6 CP gewichtet.
Wahlpflichtbereich 1
Im Wahlpflichtbereich 1 werden 3 Module im Umfang von jeweils 9 CP belegt. Jedes Modul des WP 1 umfasst zwei Veranstaltungen (Seminare). Eine wird mit einer MPL (3 CP), die andere mit einer GPL (6 CP) abgeschlossen. Den Studierenden steht es frei, in welcher der beiden Lehrveranstaltungen sie eine MPL und in welcher sie eine GPL erbringen. Die Wahl treffen sie bei der Anmeldung zur Prüfung.
Die zu den Modulen gehörenden Seminare werden in der jeweiligen Modulbeschreibung ausgewiesen.

K.-ZifferTitelCPMP/TPPrüfungsleistungen
Pol-M10Politische Theorien moderner Gesellschaften 9TPGPL (6 CP)
    MPL (3 CP)
Pol-M11Internationale Politik 9TPGPL (6 CP)
    MPL (3 CP)
Pol-M12Vergleichende Systemanalyse und europäische Politik 9TPGPL (6 CP)
  MPL (3 CP)
Pol-M13Staatsaufgaben 9TPGPL (6 CP)
    MPL (3 CP)
Pol-M14Regierungssystem der BRD 9TPGPL (6 CP)
    MPL (3 CP)

Wahlpflichtbereich 2
Im Wahlpflichtbereich 2 werden im Umfang von 39 CP Module und weitere Lehrveranstaltungen aus dem General-Studies-Pool der Universität Bremen und weitere von der Studienkommission anerkannte Module und Lehrveranstaltungen gewählt. Außerdem können im Rahmen des Wahlpflichtbereichs 2 weitere Praktika absolviert werden.
Prüfungsanforderungen gemäß Veranstalter.

Anlage 3

Weitere Prüfungsformen

-

Kurzessay,

-

Bearbeiten von Übungsaufgaben,

-

Protokoll,

-

Argumentationspapier zur systematischen Entwicklung eines Arguments,

-

Take-Home-Examination (Hausklausur) als selbständige Bearbeitung eines vorgegebenen Themas innerhalb von zwei Wochen (max. 10 Seiten),

-

Studienarbeit als umfangreiche praktische oder theoretische Arbeit (z. B. Erhebungen) (15 bis 20 Seiten oder ein vergleichbarer Aufwand bei Arbeiten in anderen Medien, Bearbeitungsdauer maximal sechs Wochen),

-

Posterpräsentation.


Anlage 4

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und als „e-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

„sehr gut“wenn mindestens 75 Prozent,
„gut“wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,
„befriedigend“wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,
„ausreichend“wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „e-Klausur“

(1) Eine „e-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „e-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „e-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

Anlage 5

Zugangsvoraussetzungen für Module

Bevor Modul … belegt werden kann, muss Modul … absolviert worden sein.
Soz-StM 2 Soz-StM 1

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