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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ mit Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen vom 29. November 200801.10.2008
Eingangsformel01.10.2008
Abschnitt 1 - Regelungen für das Hauptfach Religionswissenschaft/Religionspädagogik, General Studies und Professionalisierungsbereich01.10.2008
§ 1 - Regelstudienzeit01.10.2008
§ 2 - Studienumfang und Studienaufbau01.10.2008
§ 4 - Prüfungen01.10.2008
§ 5 - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen01.10.2008
§ 6 - Prüfungsanforderungen der Bachelorprüfung01.10.2008
§ 7 - Bachelorarbeit01.10.2008
§ 8 - Gesamtnote der Bachelorprüfung01.10.2008
§ 9 - Zeugnis und Urkunde01.10.2008
Abschnitt 2 - Regelungen für das Nebenfach Religionswissenschaft/Religionspädagogik01.10.2008
§ 10 - Studienumfang und Studienaufbau01.10.2008
§ 11 - Prüfungen01.10.2008
§ 12 - Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen01.10.2008
§ 13 - Prüfungsanforderungen für die Nebenfächer Religionswissenschaft und Religionspädagogik01.10.2008
Abschnitt 301.10.2008
§ 14 - Geltungsbereich, Inkrafttreten und Übergangsregelung18.09.2014
Anlage 1 - Prüfungsanforderungen im Hauptfach Religionswissenschaft mit „allgemein berufsorientierender Ausrichtung"01.10.2008
Anlage 2 - Prüfungsanforderungen im Hauptfach Religionspädagogik mit dem Berufsziel „Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen"01.10.2008
Anlage 3 - Prüfungsanforderungen des Nebenfachs Religionswissenschaft mit „allgemein berufsorientierender Ausrichtung"01.10.2008
Anlage 4 - Prüfungsanforderungen des Nebenfachs Religionspädagogik mit dem Berufsziel „Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen"01.10.2008
Anlage 5 - Äquivalenztabelle01.10.2008

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ mit Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:26.01.2009 Inkrafttreten18.09.2014 Zuletzt geändert durch:geändert durch Verordnung vom 11.09.2014 (Brem.ABl. S. 1205)
Fundstelle Brem.ABl. 2009, S. 198
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ mit Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen vom 29. November 2008 (Brem.ABl. 2009, S. 198), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. September 2014 (Brem.ABl. S. 1205)"

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juris-Abkürzung: RelWi/PädBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:RelWi/PädBacfPO BR
Ausfertigungsdatum:29.11.2008
Gültig ab:01.10.2008
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2009, 198
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang
„Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ mit Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen
Vom 29. November 2008
Zum 19.09.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 11.09.2014 (Brem.ABl. S. 1205)

Der Fachbereichsrat 9 (Kulturwissenschaften) hat am 29. November 2008 gemäß § 87 Nr. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Die fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005.

Abschnitt 1
Regelungen für das Hauptfach Religionswissenschaft/Religionspädagogik, General Studies und Professionalisierungsbereich1

Fußnoten

1
Die Bestimmungen des Abschnitts 1 gelten für die Module und Veranstaltungen, die das Hauptfach anbietet. Für Module und Veranstaltungen anderer Fächer gelten die Regelungen der Prüfungsordnungen der anderen Fächer, sofern sie von denjenigen des Abschnitts 1 abweichen.

§ 1
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester.

§ 2
Studienumfang und Studienaufbau

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelor-Studiengangs Religionswissenschaft/Religionspädagogik sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Das Studium Religionswissenschaft/Religionspädagogik besteht aus:

a)

dem Hauptfach Religionswissenschaft/Religionspädagogik einschließlich sechswöchigen Praktikums und - fakultativem - Auslandssemester sowie der Bachelorarbeit mit 90 CP,

b)

aus „General Studies“ (45 CP) für ein nichtschulisches Berufsfeld oder dem „Professionalisierungsbereich“ (45 CP) für das Berufsziel „Lehramt an öffentlichen Schulen“ sowie

c)

einem Nebenfach (45 CP).

Studierende mit dem Studienziel „allgemein berufsorientierende Ausrichtung“ müssen General Studies belegen. Für das Nebenfach werden vom Fachbereich Empfehlungen für Fächerkombinationen ausgesprochen, die in entsprechenden Veröffentlichungen bekannt gegeben werden.
Studierende mit dem Studienziel „Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen“ müssen den Professionalisierungsbereich studieren. Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Maßgabe des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Das Studium ist in Module gegliedert. Module, die im 5. Semester beginnen, müssen im 5. Semester abgeschlossen werden können.

a)

Das Hauptfach Religionswissenschaft/Religionspädagogik vermittelt folgende Kenntnisse und Fähigkeiten:

-

im Pflichtbereich grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten des Fachs im Umfang von 81 CP. Darin eingerechnet ist die Bachelorarbeit. Die Module und die zu vergebenden CP für die einzelnen Studienzweige sind in Anlage 1 und 2 aufgelistet.

-

im Wahlpflichtbereich können im Umfang von 9 CP Schwerpunkte gesetzt werden.

b)

In General Studies werden Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Gebieten vermittelt:

-

im Umfang von 24 CP im Pflichtbereich bezogen auf das Fach Religionswissenschaft, davon:

-

12 CP für den Erwerb von Kenntnissen in religionswissenschaftlichen Schlüsselkompetenzen und

-

12 CP (= 8 SWS) für den Erwerb von Kenntnissen einer religionswissenschaftlich relevanten Quellensprache. Quellensprachen sind Latein, Griechisch, Hebräisch, Arabisch oder Türkisch. Auf Antrag kann auch eine andere Sprache als Quellensprache anerkannt werden.

-

im Wahlpflichtbereich können im Umfang von 21 CP Angebote aus dem Fachbereich oder dem General Studies Pool der Universität Bremen gewählt werden.

c)

Im Professionalisierungsbereich werden Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Gebieten vermittelt:

-

Orientierungspraktikum 6 CP,

-

Fachdidaktik der Religionspädagogik 15 CP,

-

Schlüsselqualifikationen 9 CP (davon Erwerb von Sprachkenntnissen in Latein oder Griechisch im Umfang von 6 CP = 4 SWS)2,

-

Erziehungswissenschaften 15 CP.

Die vorliegende Ordnung regelt für den Professionalisierungsbereich die fachdidaktischen Studienanteile sowie die Anforderungen in den Schlüsselqualifikationen. Regelungen für die anderen Prüfungsgebiete des Professionalisierungsbereiches trifft die fachspezifische Prüfungsordnung für den Professionalisierungsbereich (Hauptfach-Nebenfach-Bachelorstudiengänge) in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten. Darüber hinaus können auf Antrag auch weitere Module und Lehrveranstaltungen von der Studienkommission für die entsprechenden Prüfungsgebiete anerkannt werden.

(4) Das dritte, vierte oder fünfte Fachsemester kann als Auslandssemester absolviert werden.

(5) Studierende mit Ziel der „allgemein berufsorientierenden Ausrichtung“ des Abschlusses müssen ein verpflichtendes sechswöchiges Praktikum in Deutschland oder im Ausland absolvieren; es werden 9 CP vergeben. Über das Praktikum ist ein Auswertungsbericht zu schreiben.
Studierende mit dem Studienziel „Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen“ werden in einem begleitenden Seminar auf das Orientierungspraktikum vorbereitet. Näheres regelt die Praktikumordnung für den Professionalisierungsbereich der Bachelorprogramme an der Universität Bremen mit einer für das allgemeinbildende Schulwesen zugelassenen Fächerkombination vom 16. November 2005 in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Lehrveranstaltungen im Wahlpflichtbereich können in deutscher oder englischer Sprache gehalten werden.

Fußnoten

2

Studierende mit Berufsziel Lehramt können 6 CP spracherwerbsrelevante Fähigkeiten im Modul 8 erwerben.

§ 4
Prüfungen

(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen durchgeführt werden:

1.

mündliche Prüfung von ca. 15 Minuten Dauer, bei Gruppenprüfungen analog,

2.

Klausur von mind. 60 und max. 180 Minuten Dauer,

3.

Referat mit Präsentation (in schriftlicher Form: Handout, Folien),

4.

mündlicher Vortrag mit anschließender schriftlicher Ausarbeitung im Umfang von ca. 10 Seiten,

5.

Hausarbeit, Projektarbeit oder Studienarbeit im Umfang von ca. 15 Seiten (ohne Anlagen),

6.

Praktikumbericht im Umfang von ca. 15 Seiten (ohne Anlagen),

7.

Kolloquium zur Bachelorarbeit von 30 bis 40 Minuten Dauer (§ 7).

(2) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens vier Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, in dem eine Prüfung abzulegen ist. Danach sind Rücktritte nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.

(3) Die/Der Prüfende legt die Prüfungsformen gemäß Absatz 1 fest. Formen und Fristen der Prüfungen sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben. Prüfungen müssen so terminiert werden, dass sie in dem Semester, in dem das Modul endet, erstmalig vollständig erbracht und bewertet werden können. Die erstmalige Wiederholung soll spätestens in der darauf folgenden veranstaltungsfreien Zeit ermöglicht werden.

(4) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung kann auch in einer anderen Form als der ursprünglichen Leistung erfolgen.

(5) Das Modul GS I ist unbenotet.

§ 5
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen (insbesondere im Auslandsstudium) erbracht werden, erfolgt inhaltlich durch die Studienkommission und formal durch den Prüfungsausschuss. Die Möglichkeit der Anerkennung soll vor Besuch der betreffenden Veranstaltungen bzw. Module mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden.

§ 6
Prüfungsanforderungen der Bachelorprüfung

Die Prüfungsanforderungen sind in der Anlage 1 aufgeführt.

§ 7
Bachelorarbeit

(1) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den Erwerb von mindestens 65 Kreditpunkten im Hauptfach voraus, das Praktikum sowie ggf. das Auslandssemester müssen absolviert sein.

(2) Die Frist für die Bearbeitung der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Ihr Umfang soll 40 Seiten (ohne Anlagen) nicht überschreiten. Auf Antrag kann die Bachelorarbeit auch in einer anderen Form geleistet werden (z.B. als Film, Internetseite, Beitrag zu einer Ausstellung). Über die Adäquatheit der Leistung entscheidet die Studienkommission vor der Anfertigung der Arbeit.

(3) Die Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP ist Teil des Abschlussmoduls, das mit 15 CP gewichtet ist. Die Bearbeitung wird durch ein Seminar begleitet.

(4) Die Bachelorarbeit kann mit Genehmigung des Prüfungsausschusses auch als Gruppenarbeit mit bis zu drei Kandidaten erstellt werden.

(5) Die Bachelorarbeit kann in deutscher oder englischer Sprache angefertigt werden. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.

(6) Die Bearbeitungsfrist kann vom Prüfungsausschuss bei Vorliegen gewichtiger Gründe auf Antrag um maximal zwei Wochen verlängert werden.

(7) Eine mit „nicht ausreichend“ bewertete Bachelorarbeit oder Teil einer Gruppenarbeit kann auf Antrag einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses an den Prüfungsausschuss zu stellen.

§ 8
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung wird aus den Noten der studienbegleitenden Modulprüfungen und der Bachelorarbeit gebildet. Die Note der Bachelorarbeit (12 CP) macht 20 % der Gesamtnote aus. Die übrigen 80 % werden aus den mit den Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden.

§ 9
Zeugnis und Urkunde

Aufgrund der bestandenen Prüfung wird der akademische Grad

„Bachelor of Arts“
(abgekürzt B. A.)

verliehen.

Abschnitt 2
Regelungen für das Nebenfach Religionswissenschaft/Religionspädagogik

§ 10
Studienumfang und Studienaufbau

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Nebenfachs Religionswissenschaft/Religionspädagogik sind insgesamt 45 Kreditpunkte (CP) zu erwerben.

(2) Das Studium ist in Module gegliedert. Die Inhalte und die zu vergebenden CPs sind in den Anhängen 3 und 4 spezifiziert.
Das Nebenfach Religionswissenschaft vermittelt folgende Kenntnisse und Fertigkeiten:

a)

im Pflichtbereich grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten des Fachs im Umfang von 39 CP;

b)

im Wahlpflichtbereich können Schwerpunkte in folgenden Gebieten gesetzt werden:

-

Bibel und Kultur oder

-

religiöse Gegenwartskultur.

Das Nebenfach Religionspädagogik vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten des Fachs im Umfang von 45 CP mit einer inhaltlichen Schwerpunktsetzung auf Christentum, Bibelwissenschaft und -künde sowie theologische Fragestellungen für Studierende mit dem Ziel Lehramt (aufgrund der Vorgabe der Bremer Landesverfassung Artikel 31).

§ 11
Prüfungen

(1) Prüfungen können in den folgenden Formen durchgeführt werden:

1.

mündliche Prüfung von ca. 15 Minuten Dauer,

2.

Klausur von mind. 60 und max. 180 Minuten Dauer,

3.

mündlichen Vortrag mit anschließender schriftlicher Ausarbeitung im Umfang von ca. 10 Seiten,

4.

Hausarbeit, Projektarbeit oder Studienarbeit im Umfang von ca. 15 Seiten (ohne Anlagen).

(2) Anmeldungen zur Modulprüfung erfolgen spätestens vier Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, in dem eine Prüfung abzulegen ist. Danach sind Rücktritte nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.

(3) Die/Der Prüfende legt die Prüfungsformen gemäß Absatz 1 fest. Formen und Fristen der Prüfungen sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben. Prüfungen müssen so terminiert werden, dass sie in dem Semester, in dem das Modul endet, erstmalig vollständig erbracht und bewertet werden können. Die erstmalige Wiederholung soll spätestens in der darauf folgenden veranstaltungsfreien Zeit ermöglicht werden.

(4) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung kann auch in einer anderen Form als der ursprünglichen Leistung erfolgen.

§ 12
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen erbracht werden, erfolgt inhaltlich durch die Studienkommission und formal durch den Prüfungsausschuss. Die Möglichkeit der Anerkennung soll vor Besuch der betreffenden Veranstaltungen bzw. Module mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden.

§ 13
Prüfungsanforderungen für die Nebenfächer Religionswissenschaft und Religionspädagogik

Die Prüfungsanforderungen sind, je nach Studienrichtung, in den Anlagen 3 und 4 aufgeführt.

Abschnitt 3

§ 14
Geltungsbereich, Inkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie gilt für Studierende, die im WS 2008/09 erstmals das Studium im Bachelorstudiengang „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ aufgenommen haben, und wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

(2) Studierende, die Religionswissenschaft im Hauptfach mit dem Berufsziel „allgemein berufsorientierende Ausrichtung“ studieren, wechseln in die Prüfungsordnung vom 29. November 2008.

(3) Studierende, die vor dem WS 2008/09 im Bachelorstudiengang „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“, im Hauptfach mit Berufsziel Lehramt immatrikuliert waren und von den Modulen 4 (Bibel und Kultur) und 6 (Europäische Gegenwartskultur) eines noch nicht abgeschlossen haben, beenden beide Module nach den Regelungen der Prüfungsordnung vom 7. Juni 2006. Das Modul 4 umfasst dann 6 CP, das Modul 6 umfasst dann 9 CP. Für Studierende, die beide Module abgeschlossen haben, fließen die Module 4 und 6 jeweils mit dem CP-Umfang nach der Prüfungsordnung vom 7. Juni 2006 in die Bachelorprüfung ein.
Für Studierende, die noch keines der beiden Module abgeschlossen oder den Prüfungsturnus eröffnet haben, fließen die Module mit dem CP-Umfang nach der Prüfungsordnung vom 29. November 2008 in die Bachelorprüfung ein.
Studierende, die im General Studies Bereich oder im Professionalisierungsbereich noch nicht den erforderlichen CP-Umfang erworben haben, beenden den General Studies bzw. Professionalisierungsbereich nach den Regelungen der Prüfungsordnung vom 7. Juni 2006. Studierende, die bis zum 1. April 2010 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch vorher, in die vorliegende Prüfungsordnung vom 29. November 2008. Über die Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss anhand der Äquivalenztabelle in der Anlage 5.

(4) Für Studierende, die vor dem WS 2008/09 im Bachelorstudiengang „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ immatrikuliert waren und im Nebenfach mit Berufsziel Lehramt studieren, gelten die in Absatz 3 aufgeführten Regelungen bezogen auf die Module 4 und 8.
Das Modul 6 der Prüfungsordnung vom 7. Juni 2006 wird für das Modul 1 der Prüfungsordnung vom 29. November 2008 anerkannt.

(5) Für Studierende, die vor dem WS 2008/09 im Bachelorstudiengang „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ immatrikuliert waren und im Nebenfach mit Berufsziel „allgemein berufsorientierende Ausrichtung“ studieren, gelten die in Absatz 3 aufgeführten Regelungen bezogen auf die Module 5 und 6.

(6) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ mit Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen vom 7. Juni 2006 außer Kraft. Die Absätze 2 bis 5 bleiben davon unberührt.

(7) Der Bachelorstudiengang „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ mit Hauptfach und Nebenfach wird mit Ablauf des Sommersemesters 2015 eingestellt, die Prüfungsordnung vom 29. November 2008 tritt mit Ablauf des 30. September 2015 außer Kraft. Die im Studiengang immatrikulierten Studierenden müssen spätestens bis zum 30. September 2015 das Studium endgültig abgeschlossen haben. Sie müssen ihre letzte Prüfungsleistung bis zum 10. Januar 2015 anmelden. Die Anmeldung zur Bachelorarbeit muss bis zum 1. Mai 2015 erfolgen.

Genehmigt, Bremen, den 1. Dezember 2008
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlage 1

Prüfungsanforderungen im Hauptfach Religionswissenschaft mit „allgemein berufsorientierender Ausrichtung“

ModulP/WPTitelCP
1PTheorien der Religionswissenschaft und der Religionen 9
2PLiteraturen der Religionen 9
3PEinführung in religiöse Traditionen 12
4PBibel und Kultur6
5PEuropäische Religionsgeschichte I 6
6PReligiöse Gegenwartskultur 9
7PBildung und Religion9
8PEuropäische Religionsgeschichte II 6
9WPPraktikum9
12PAbschlussmodul15
  Summe der CP90

Prüfungsanforderungen General Studies

ModulP/WPTitelCP
GS 1PWissenschaftliches Arbeiten/Recherche u. Mediennutzung/Wissenschafts-Englisch/Medienanalyse 12
GS 2PSprachen gem. § 2 Abs. 2 Buchstabe b 12
GS 3WPGeneral Studies Module des Fachbereichs oder aus dem General Studies Pool der Universität 21
  Summe der CP 45

Anlage 2

Prüfungsanforderungen im Hauptfach Religionspädagogik mit dem Berufsziel „Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen“

ModulP/WPTitelCP
1PTheorien der Religionswissenschaft und der Religionen 9
2PLiteraturen der Religionen 9
3PEinführung in religiöse Traditionen 12
4PBibel und Kultur9
5PEuropäische Religionsgeschichte I 6
6PReligiöse Gegenwartskultur 6
7PBildung und Religion9
8PEuropäische Religionsgeschichte II 6
10WP*Theologien der jüdisch-christlichen Tradition 9
11WP*Religion in der Sozialisation 9
12PAbschlussmodul15
  Summe der CP90

* Wahl von einem der zwei Module
Prüfungsanforderungen Professionalisierungsbereich: Fachdidaktik und Schlüsselqualifikationen

ModulP/WPTitelCP
PB 1aWPSchlüsselqualifikationen 3
PB 1bPLatein oder Griechisch gem. § 2 Abs.2 Buchstabe c 6
PB 2POrientierungspraktikum16
PB 3PErziehungswissenschaft 1/2115
PB 4PFachdidaktik 1 6
PB 5PFachdidaktik 29
  Summe der CP45

Anlage 3

Prüfungsanforderungen des Nebenfachs Religionswissenschaft mit „allgemein berufsorientierender Ausrichtung“

ModulP/WPTitelCP
1PTheorien der Religionswissenschaft und der Religionen 6
2PLiteraturen der Religionen 9
3PEinführung in religiöse Traditionen 6
4WP*Bibel und Kultur 6
5PEuropäische Religionsgeschichte I 9
6WP*Religiöse Gegenwartskultur 6
7PBildung und Religion9
  Summe der CP45

* Wahl von einem der zwei Module

Anlage 4

Prüfungsanforderungen des Nebenfachs Religionspädagogik mit dem Berufsziel „Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen“

ModulP/WPTitelCP
1PTheorien der Religionswissenschaft und der Religionen 9
2PLiteraturen der Religionen 6
3PEinführung in religiöse Traditionen 9
4PBibel und Kultur9
5PEuropäische Religionsgeschichte I 6
8PEuropäische Religionsgeschichte II 6
  Summe der CP 45

1 Die Prüfungsanforderungen für Erziehungswissenschaft und das Orientierungspraktikum als Bestandteile des Professionalisierungsbereiches sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Professionalisierungsbereich (Hauptfach-Nebenfach-Bachelorstudiengänge) in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

Anlage 5

Äquivalenztabelle

Die folgenden Module nach der Prüfungsordnung vom 7. Juni 2006 werden nach der Prüfungsordnung vom 29. November 2008 anerkannt.

Prüfungsordnung vom 7. Juni 2006Prüfungsordnung vom 29. November 2008
M 1 : Einführung in die Religionswissenschaft [Theorie] M 1: Theorien der Religionswissenschaft und der Religionen
M 4: Bibel und Kultur [Literaturen der Religionen; Rezeption] M 4: Bibel und Kultur
M 6: Religiöse Gegenwartskultur - [Theorie, Empirie] M 6: Religiöse Gegenwartskultur
M 10: AbschlussmodulM 12: Abschlussmodul
M 11: Religion in der Sozialisation (Theologien der jüdisch-christlichen Tradition) M 10: Theologien der jüdisch-christlichen Tradition oder
M 11: Religion in der Sozialisation
GS 3: Projekte(12 CP)GS 3: General Studies Module des Fachbereichs oder aus dem „General Studies Pool“ der Universität (21 CP)
und
GS 4: Andere Disziplinen (aus dem Pool „General Studies“)
(9 CP)
PB 1: Schlüsselqualifikationen 9 CP PB 1a: Schlüsselqualifikationen3 CP
 und
PB 1b: Latein oder Griechisch gem. § 2 Abs. 2 Buchstabe c
6 CP

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