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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Soziologie und Sozialforschung“ der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:25.10.2011 Inkrafttreten01.04.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2015 bis 30.09.2021Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.03.2015 (Brem.ABl. S. 247)
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 1429; 2012, S. 303

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juris-Abkürzung: SozForMAfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:SozForMAfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang
„Soziologie und Sozialforschung“ der Universität Bremen
Vom 6. Juli 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2015 bis 30.09.2021

aufgeh. durch § 8 Absatz 3 Satz 1 der Ordnung vom 12. Juni 2019 (Brem.ABl. S. 680)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.03.2015 (Brem.ABl. S. 247)

Der Fachbereichsrat 08 (Sozialwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 6. Juli 2011 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Masterstudiengänge der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Soziologie und Sozialforschung“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern als Vollzeitstudium.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad

Master of Arts
(abgekürzt M. A.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „Soziologie und Sozialforschung“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 AT MPO studiert.

(2) Die Anlage regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt

(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(6) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß § 8 ff AT MPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Es werden keine Prüfungen in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt.

(5) Die Prüfungsleistungen der Wahlmodule im Bereich General Studies können unbenotet sein.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Inhaltliche Vorkenntnisse, die zur erfolgreichen Absolvierung von Modulen notwendig sind, werden ggf. in den Modulbeschreibungen ausgewiesen bzw. bei der Jahresplanung des Lehrprogramms festgelegt und im Veranstaltungsverzeichnis angegeben.

§ 6
Modul Masterarbeit

(1) Das Abschlussmodul (30 CP) setzt sich zusammen aus der Masterarbeit im Umfang von 27 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Das begleitende Seminar wird mit einer unbenoteten Präsentation, die Masterarbeit wird mit der Masterarbeit abgeschlossen.

(2) Voraussetzung zur Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP. Das Wahlpflichtmodul SF-3 muss erfolgreich absolviert worden sein.

(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 6 Monate. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 2 Monate genehmigen.

(4) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) (aufgehoben)

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden.

§ 8
Inkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Die Prüfungsordnung tritt nach Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2011/2012 erstmals im Masterstudiengang „Soziologie und Sozialforschung“ ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die bereits vor dem Wintersemester 2011/2012 im Masterstudiengang „Soziologie und Sozialforschung“ an der Universität Bremen immatrikuliert waren, beenden ihr Studium nach der Masterprüfungsordnung vom 18. August 2005, soweit sie nicht den Wechsel in die vorliegende Prüfungsordnung beantragt haben. Studierende, die bereits vor dem Wintersemester 2011/2012 im Masterstudiengang Soziologie und Sozialforschung immatrikuliert waren und bis zum 1. April 2015 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens zum 1. April 2015 in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Prüfungsordnung vom 18. August 2005 außer Kraft. Absatz 2 bleibt unberührt.

Genehmigt, Bremen, den 6. Oktober 2011
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen

Anlage 1:Studienverlaufsplan
Anlage 2:Module und Prüfungsanforderungen

Anlage 1

Studienverlaufsplan

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Die Wahl des thematischen Schwerpunktes in den Modulen SF-3a bis f bedingt eine inhaltlich konsistente Weiterführung dieses Schwerpunktes in den Modulen SF-5a bis f. D.h. beispielsweise die Wahl SF-3a legt die Belegung SF-5a zwingend nahe.

4. Sem.Modul Masterarbeit (SF-6)
30CP/P
3. Sem. Forschungspraktikum (SF-5) zu einem der folgenden Schwerpunktbereiche: General Studies
 a) Sozialstruktur und Lebensformen
b) Bildung, Arbeit, soziale Wohlfahrt
c) Stadtentwicklung und Migration
d) Soziale Integration und Methodenforschung
e) entfällt
f) Netzwerkforschung
10 CP/W
 Projekt/4SWS
20 CP/WP
 
2. Sem.Inhaltliche Vertiefungsmodule (SF-3) zu einem Thema aus einem der folgenden Schwerpunktbereiche:
a) Sozialstruktur und Lebensformen
b) Bildung, Arbeit, soziale Wohlfahrt
c) Stadtentwicklung und Migration
d) Soziale Integration und Methodenforschung
e) entfällt
f) Netzwerkforschung2 SWS/Seminar, 14 CP/WP
Methodische Vertiefungsmodule (SF-4),
zu einer der beiden
methodischen
Ausrichtungen
a) Quantitative
Datenanalyse
(SF-4a)
b) Qualitative Datenanalyse
(SF-4b)
Seminare /4 SWS
12 CP/WP
General Studies4 CP/W
 
1. Sem.Vorbereitungsmodul
(SF-0)
Blockseminar2 SWS
3 CP/P
Einführungsmodul Sozialer Wandel in modernen Gesellschaften
(SF-1)
Seminar
2 SWS
9 CP/P
Einführungsmodule „Methoden und Analyseverfahren der Sozialforschung“ (SF-2) zu einer der beiden methodischen
Ausrichtungen
a) Quantitative Methoden und Datenanalyse (SF-2a)
b) Qualitative Methoden und Datenanalyse (SF-2b) Seminar, 4 SWS, 9 CP/P
General Studies9 CP/W

Anlage 2

Module und Prüfungsanforderungen:

K.-ZifferModulbezeichnungCPP/WP/
W
MP/
TP/
KP
Aufteilung
CP bei
Teilprüfung
PL /SL(Anzahl)
SF-0Vorbereitungsmodul3PMP PL: 0
SL: 1
SF-1 Einführungsmodul
Sozialer Wandel in
modernen
Gesellschaften
9PMP PL: 1
SF-2 a
und b
Einführungsmodule
Methoden und Analyseverfahren der Sozialforschung
9PMP PL: 1
SF-3
Module 3
a bis 3 f
Inhaltliche Vertiefungsmodule 14WPKP SL: 1
PL: 1
SF-4 a und bMethodische
Vertiefungsmodule
12WPKP SL: 1
PL: 1
SF-5 Module 5 a bis 5 fForschungspraktikum 20WPMP PL: 1
SF-6Modul Masterarbeit30PMP  PL: 1
SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung, PL = Prüfungsleistung (= benotet); SL = Studienleistung (= unbenotet)


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