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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Sozialpolitik“ der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:23.12.2011 Inkrafttreten01.10.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2011 bis 31.03.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Verordnung vom 24.02.2012 (Brem.ABl. S. 99)
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 1605

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juris-Abkürzung: SozialMAfPO BR 2011
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:SozialMAfPO BR 2011
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Sozialpolitik“ der Universität Bremen
Vom 25. November 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2011 bis 31.03.2015
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 24.02.2012 (Brem.ABl. S. 99)

Der Fachbereichsrat 8 (Sozialwissenschaften) hat am 25. November 2011 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Sozialpolitik“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad

Master of Arts
(abgekürzt M. A.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „Sozialpolitik“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 AT MPO studiert.

(2) Die Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Module im Pflichtbereich und im Wahlpflichtbereich werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.

(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(6) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.

(8) Das Studium beinhaltet, je nach Schwerpunkt, ein obligatorisches Forschungspraktikum im Umfang von 12 CP.

(9) Der Studiengang beinhaltet, je nach Schwerpunkt, ein obligatorisches Auslandsstudium im Umfang von 18 CP.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff, AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in der Anlage 2 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Bei Nicht-Bestehen einer Prüfung kann die Prüfung innerhalb einer Frist von drei Semestern wiederholt werden. In jedem Semester wird für jedes Modul genau eine Modulprüfung angeboten. Die Wiederholung einer schriftlichen Leistung kann auch in der Form einer mündlichen Prüfung erfolgen. Insgesamt stehen den Studierenden je Modul damit maximal drei Wiederholungsmöglichkeiten zur Verfügung.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 3.

(5) In den Modulen 3 - 6 werden Kombinationsprüfungen abgelegt, die aus je einer großen und einer kleinen Einzelprüfung bestehen und die zusammengenommen die Modulprüfung bilden. Die Modulnote errechnet sich aus der Gewichtung der einzelnen Prüfungsleistungen, die innerhalb der Kombinationsprüfung erbracht werden, und wird gerundet gemäß der Notentabelle im AT MPO. Das Verhältnis ist hierbei 2 (‚große‚ Prüfungsleistung) zu 1 (‚kleine‚ Prüfungsleistung). In beiden Teilen der Kombinationsprüfung müssen die Studierenden benotete Prüfungsleistungen erbringen. Abweichungen werden durch den Prüfungsausschuss festgelegt. Formen, Fristen, Dauer und Umfang der Modulprüfungen sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bzw. der Veranstaltung bekannt zu geben.

(6) Ein Schwerpunkt besteht aus den Modulen Sozpol M6 im Umfang von 9 CP und Sozpol M7 im Umfang von 18 CP. Der Schwerpunkt „Arbeit und Soziale Sicherung“ sowie der Schwerpunkt „Gesundheitssystem und Gesundheitspolitik“ gehen mit 15 CP in die Gesamtnote ein. Dabei ist die Teilprüfung Forschungspraktikum im Modul Sozpol M7 im Umfang von 12 CP unbenotet und geht nicht in die Gesamtnote ein; Die Teilprüfung Kolloquium zum Forschungspraktikum geht mit 6 CP in die Gesamtnote ein. Der Schwerpunkt „European Labour Studies“ geht mit insgesamt 27 CP in die Gesamtnote ein.

(7) Schriftliche Prüfungsleistungen nach § 8 Absätze 5 - 8 AT MPO sind grundsätzlich in digitaler und gedruckter Form einzureichen und mit einer schriftlichen Erklärung zur Verwendung von Quellen gemäß § 22 Absatz 9 AT MPO zu versehen. Stellt der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, gilt die Prüfung als ‚nicht ausreichend‚ bewertet.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit

(1) Voraussetzung zur Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 90 CP.

(2) Für die Masterarbeit werden 21 CP vergeben.

(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 13 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.

(4) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu drei Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein

(5) Zur Masterarbeit findet kein Kolloquium statt.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Note der Masterarbeit macht 30% der Gesamtnote aus. 70% der Gesamtnote werden aus den mit den CP gewichteten Noten der Module gebildet.

§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Masterstudiengang „Sozialpolitik“ ihr Studium aufnehmen.

(2) Die Prüfungsordnung vom 26. August 2009, zuletzt geändert am 27. August 2010 tritt am 30. September 2013 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2013 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die Prüfungsordnung vom 25. November 2011. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Genehmigt, Bremen, den 28. November 2011
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen

Anlage 1:Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan für den Masterstudiengang „Sozialpolitik“
Anlage 2:Weitere Prüfungsformen
Anlage 3:Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

Anlage 1

Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden, sofern keine Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 erforderlich sind.

ModulbezeichnungP/
WP
CPDazugehörige LehrveranstaltungMP/
TP
CP1. Sem.2. Sem.3. Sem.4. Sem.
Sozpol M1
Einführungsmodul I
P12Sozialwissenschaftliche Sozialpolitikanalyse TP6x   
   Methoden der Sozialpolitikforschung  6x   
Sozpol M2
Einführungsmodul II
P12Einführung in das deutsche und europäische Arbeits- und Sozialrecht TP6x   
   Ökonomie der Sozialpolitik  6x“   
Sozpol M3
International vergleichende und europäische Sozialpolitik
P9Vergleichende Sozialpolitik MP x   
  Internationale und europäische Sozialpolitik   x   
Sozpol M4
Governance, Verwaltung und Management
P12Governance und Organisation MP  x  
  Verwaltung und Sozialmanagement    x  
Sozpol M5
Theorien des Wohlfahrtsstaates
P 12Theorien wohlfahrtsstaatlicher Entwicklung MP  x  
  Theorien der Gerechtigkeit   x  
Sozpol M6
Politikfelder
WPSP 19Schwerpunkt 1 „Arbeit und soziale Sicherung“ Vertiefung/Spezialisierung 1 MP  x  
    Vertiefung/Spezialisierung 2    x  
  WPSP 29Schwerpunkt 2 „Gesundheitssystem und Gesundheitspolitik“ Vertiefung /Spezialisierung 1 MP  x  
    Vertiefung /Spezialisierung 2    x  
  WPSP 39Schwerpunkt 3 „European Labour Studies“
Seminar „Introduction to European Labour Studies“
MP  x  
   Vertiefung/Spezialisierung 2    x  
Sozpol M7
Forschungsstudien
- mit Praktikum
- mit Auslandsstudium
WP SP 1 u. SP 218Forschungspraktikum TP12   x 
Kolloquium zum Forschungspraktikum  6  x 
WPSP 318AuslandsstudiumMP   x 
Sozpol M8
Forschungsseminar
P9ForschungsseminarMP   x 
Sozpol M9
Examensseminar
P6ExamensseminarMP    X
Modul MasterarbeitP21MasterarbeitMP    X

Erläuterung: P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; CP: Creditpoints; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung;

Anlage 2

Weitere Prüfungsformen

1.

Forschungskonzept/Proposal: Darlegung der Grundlinien eines Forschungsvorhabens auf der Basis einer Übersicht zum Forschungsstand.

2.

Lektürebearbeitungen und Übungsaufgaben: Lehrveranstaltungsbegleitende und -unterstützende kleinere schriftliche Arbeiten mit direktem Bezug zur Unterrichtslektüre oder zum gelernten Unterrichtsstoff.

3.

Referat mit Ausarbeitung: Mündliche Präsentation mit vorhergehender und nachträglicher schriftlicher Darlegung.

4.

Essay: Schriftliche Arbeit, die eine vorgegebene oder selbst gewählte Fragestellung erörtert unter Heranziehung eines begrenzten Lektürespektrums pointiert beantwortet.


Anlage 3

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin/einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin/Der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie/er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen/Kandidaten festzustellen. Die Prüferin/Der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin/der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin/dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

„sehr gut“,wenn mindestens 75 Prozent,
„gut“,wenn mindestens 50
aber weniger als 75 Prozent,
„befriedigend“,wenn mindestens 25
aber weniger als 50 Prozent,
„ausreichend“, wenn keine oder
weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin/der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin/Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin/des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen/Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen/Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT MPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.


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