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Der Fachbereichsrat 8, Sozialwissenschaften, hat auf seiner Sitzung am 16. September 2013 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen.
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Sozialpolitik“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Arts (abgekürzt M. A.) |
verliehen.
(1) Der Masterstudiengang „Sozialpolitik“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 AT MPO studiert.
(2) Die Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.
(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(4) Module im Pflichtbereich und im Wahlpflichtbereich werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.
(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(6) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.
(8) Der Studiengang beinhaltet im Schwerpunkt „Arbeit und Soziale Sicherung“ und im Schwerpunkt „Gesundheitssystem und Gesundheitspolitik“ ein obligatorisches Praktikum mit dazugehörigem Kolloquium im Umfang von 18 CP.
(9) Der Studiengang beinhaltet im Schwerpunkt „European Labour Studies“ ein obligatorisches Auslandsstudium im Umfang von 18 CP.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den Anlagen 3a und 3b aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Das erneute Angebot an Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
(5) In den Modulen 3 - 6 werden Teilprüfungen abgelegt, die aus je einer großen (GPL) und einer mittleren (MPL) Prüfung (siehe Anlage 3a) bestehen. Die Studentin/der Student kann innerhalb des Moduls auswählen, wo die GPL bzw. die MPL erbracht werden soll. Die Modulnote errechnet sich aus der Gewichtung der einzelnen Prüfungsleistungen, die durch die Teilprüfungen erbracht werden; sie wird gemäß der Notentabelle im Allgemeinen Teil der Master-Prüfungsordnungen gerundet. Das Verhältnis ist hierbei 2 (Große Prüfungsleistung: GPL) zu 1 (Mittlere Prüfungsleistung: MPL). In den jeweiligen Teilprüfungen der Module 3 - 6 müssen die Studierenden benotete Prüfungsleistungen erbringen. Formen, Fristen, Dauer und Umfang der Modulprüfungen sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bzw. der Veranstaltung bekannt zu geben. Abweichungen werden durch den Prüfungsausschuss festgelegt.
(6) Schriftliche Prüfungsleistungen sind grundsätzlich in digitaler und gedruckter Form einzureichen und mit einer schriftlichen Erklärung zur Verwendung von Quellen gemäß § 22 Absatz 9 AT MPO zu versehen. Stellt der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, gilt die Prüfung als ‚nicht ausreichend‚ bewertet.
(1) Voraussetzung zur Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 80 CP.
(2) Für die Masterarbeit werden 21 CP vergeben.
(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 13 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.
(4) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu drei Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2013/14 erstmals im Masterstudiengang „Sozialpolitik“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2011/12 bereits in den Masterstudiengang „Sozialpolitik“ immatrikuliert waren, beenden das Studium nach der Prüfungsordnung vom 26. August 2009, zuletzt geändert am 27. August 2010. Studierende, die bis zum 30. September 2013 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die Prüfungsordnung vom 25. November 2011. Über die Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Die Prüfungsordnung vom 26. August 2009, zuletzt geändert am 27. August 2010 tritt am 30. September 2013 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2013 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die Prüfungsordnung vom 25. November 2011. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
(4) Studierende, die vom Wintersemester 2011/12 bis Sommersemester 2013 ihr Studium im Masterstudiengang „Sozialpolitik“ aufgenommen haben, beenden das Studium nach der Prüfungsordnung in der Fassung vom 25. November 2011, zuletzt geändert 24. Februar 2012. Studierende, die bis zum 30. September 2014 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die Prüfungsordnung in der vorliegenden Fassung. Über die Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss.
(5) Die Regelung des § 6 Absatz 1 (Voraussetzung zur Anmeldung zur Masterarbeit) tritt zum 1. Oktober 2013 in Kraft.
Genehmigt, Bremen, den 20. September 2013
Der Rektor
der Universität Bremen
Studienverlaufsplan und Prüfungsanforderungen
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Modulbezeichnung und K.-ziffer | P/ WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltung |
MP/TP | CP | 1. Sem. | 2. Sem. | 3. Sem. | 4. Sem. |
Sozpol M1 Einführungsmodul I | P | 12 | Sozialwissenschaftliche Sozialpolitikanalyse | TP | 6 | 1 PL | |||
Methoden der Sozialpolitikforschung | 6 | 1 PL | |||||||
Sozpol M2 Recht und Wirtschaft im Wohlfahrtsstaat | P | 12 | Einführung in das deutsche und europäische Arbeits- und Sozialrecht | TP | 6 | 1 PL | |||
Ökonomie der Sozialpolitik | 6 | 1 PL | |||||||
Sozpol M3 International verglei-chende und europäische Sozialpolitik* | P | 9 | Vergleichende Sozialpolitik | TP** | 6/3 | GPL A oder MPL A | |||
Internationale und europäische Sozialpolitik | 3/6 | MPL A oder GPL A | |||||||
SozPolM4a Governance und Steuerung* | P | 12 | Governance und Organisation | TP** | 8/4 | GPL B oder MPL B | |||
Vertiefung | 4/8 | MPL B oderGPL B | |||||||
Sozpol M5a Ungleichheit und | P | 12 | Theorien des Wohlfahrtsstaates | TP** | 8/4 | GPL B oder MPL B | |||
Gerechtigkeit* | Vertiefung | 4/8 | MPL B oder GPL B | ||||||
Sozpol M61Politikfelder* | WPSP 1 | 9 | Schwerpunkt 1 „Arbeit und soziale Sicherung“ Vertiefung/Spezialisierung 1 | TP** | 6/3 | GPL A oder MPL A | |||
Vertiefung/Spezialisierung 2 | 3/6 | MPL A oder GPL A | |||||||
WPSP 2 | 9 | Schwerpunkt 2 „Gesundheitssystem und Gesundheitspolitik“ Vertiefung /Spezialisierung 1 | TP** | 6/3 | GPL A oderMPL A | ||||
Vertiefung /Spezialisierung 2 | 3/6 | MPL A oderGPL A | |||||||
WPSP 3 | 9 | Schwerpunkt 3 „European Labour Studies“ Seminar „Introduction to European Labour Studies“ |
TP** | 6/3 | GPL A oder MPL A | ||||
Vertiefung/Spezialisierung 2 | 3/6 | MPL A oder GPL A | |||||||
Sozpol M7 Forschungsstudien1 | WP | 18 | Forschungspraktikum | TP | 14 | 1 SL | |||
- mit Praktikum | SP 1 u. SP 2 | Kolloquium zum Forschungspraktikum | 4 | 1 PL | |||||
- mit Auslandsstudium | WPSP 3 | 18 | Auslandsstudium | MP*** | SL | ||||
Sozpol M8 Forschungsseminar | P | 9 | Forschungsseminar | MP | 1 PL | ||||
Sozpol M9 Examensseminar | P | 6 | Examensseminar | MP | 1 PL | ||||
Modul Masterarbeit | P | 21 | Masterarbeit | MP |
Erläuterung: P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; CP: Creditpoints; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung; PL: benotete Prüfungsleistung; SL: unbenotete Studienleistung
1 Die Wahl des inhaltlichen Schwerpunktes 1 oder 2 in SozPol M6 ist in Sozpol M7 Forschungspraktikum und dem dazu gehörigen Kolloquium fortzusetzen.
* Vgl. § 3, Absatz 5: In den Modulen 3 - 6 errechnet sich die Modulnote aus der Gewichtung der einzelnen Teilprüfungsleistungen, die innerhalb der Module erbracht werden; diese wird gemäß der Notentabelle im AT MPO gerundet. Das Verhältnis ist hierbei 2 (Große Prüfungsleistung: GPL) zu 1 (Mittlere Prüfungsleistung: MPL). In beiden Teilprüfungen der Module 3 - 6 müssen die Studierenden benotete Prüfungsleistungen erbringen.
** Die Studentin/der Student muss eine MPL und eine GPL im Modul ablegen, kann aber auswählen, in welcher Teilprüfung des jeweiligen Moduls die GPL bzw. die MPL erbracht werden soll.
*** Modulprüfung erfolgt durch Anrechnung von im Ausland erbrachten Leistungen.
Weitere Prüfungsformen
Definition von Großer und Mittlerer Prüfungsleistung (jeweils Version A und B)
Mittlere Prüfungsleistungen (MPL) | MPL A: 3CP | MPL B: 4CP |
Kurzessay: pointierte schriftliche Erörterung einer Fragestellung im Rahmen einer Lehrveranstaltung | 5-6 Seiten | 7-8 Seiten |
Mündliches Referat im Rahmen einer Lehrveranstaltung, anschließende Diskussion und Ausarbeitung (2-3 Seite) | Referat: 10-15 Minuten Ausarbeitung: 2-3 Seiten | Referat: 15-20 Minuten Ausarbeitung: 4-5 Seiten |
Anfertigung einer Buchrezension | 5 Seiten | 7-9 Seiten |
Exzerpte: schriftliche Zusammenfassung fachwissenschaftlicher Lektüre und inhaltliche Einordnung in das Seminar | 4 Exzerpte à 3-4 Seiten | 5 Exzerpte à 4-5 Seiten |
Übungsaufgaben während des Semesters | 5 x | 6 x |
,Textexpertise‚ während des Semesters | 3 x | 4 x |
Große Prüfungsleistungen (GPL) | GPL A: 6 CP | GPL B: 8CP |
Mündliche Prüfung + MPL | 20 Minuten + MPL à 3CP | 30 Minuten + MPL à 4CP |
Klausur | 120 Minuten | 60 Minuten + MPL à 4CP |
Kurzklausur + MPL | 45 Minuten + MPL à 3CP | 60 Minuten + MPL à 4CP |
Seminararbeit | 15 Seiten (ohne Anlagen) | 18 Seiten (ohne Anlagen) |
Seminararbeit + MPL | 10 Seiten + MPL à 3CP | 12 Seiten + MPL à 4 CP |
Kurzessays während des Semesters | 3 à 4 Seiten | 4 à 4 Seiten |
Erläuterungen zu weiteren Prüfungsformen:
Forschungskonzept/Proposal: Darlegung der Grundlinien eines Forschungsvorhabens auf der Basis einer Übersicht zum Forschungsstand.
Lektürebearbeitungen und Übungsaufgaben: Lehrveranstaltungsbegleitende und -unterstützende kleinere schriftliche Arbeiten mit direktem Bezug zur Unterrichtslektüre oder zum gelernten Unterrichtsstoff.
Kurzessay: Schriftliche Arbeit, die eine vorgegebene oder selbst gewählte Fragestellung erörtert unter Heranziehung eines begrenzten Lektürespektrums pointiert beantwortet.
Textexpertise: Sehr kurz gehaltene Einführung in die Diskussion eines Seminartextes, Beantwortung inhaltlicher Fragen und Leitung der Diskussion während des Seminars
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
die ausgewählten Fragen,
die Musterlösung und
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
1. | „sehr gut“, | wenn mindestens 75 Prozent, |
2. | „gut“, | wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, |
3. | „befriedigend“, | wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, |
4. | „ausreichend“, | wenn keine oder weniger als 25 Prozent |
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT MPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.