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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Wirtschaftspsychologie“ an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:12.02.2010 Inkrafttreten01.10.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2009 bis 30.09.2023Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Verordnung vom 20.09.2011 (Brem.ABl. S. 1455)
Fundstelle Brem.ABl. 2010, S. 134

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juris-Abkürzung: WiPsychMAfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:WiPsychMAfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang
„Wirtschaftspsychologie“ an der Universität Bremen
Vom 1. Dezember 2009*)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2009 bis 30.09.2023

aufgeh. durch § 8 Absatz 4 Satz 1 der Ordnung vom 12. Juni 2019 (Brem.ABl. S. 826)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 20.09.2011 (Brem.ABl. S. 1455)

Fußnoten

*)
[Red.Anm.: Gemäß § 8 Absätze 2 bis 4 der Ordnung vom 12. Juni 2019 (Brem.ABl. S. 826) gilt:
,,(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2019/20 begonnen und das Modul 11 „Internationalität“ bereits absolviert haben, beenden Ihr Studium nach der Prüfungsordnung vom 9. Februar 2011, zuletzt geändert am 8. Februar 2012.
(3) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2019/20 begonnen haben und für die Absatz 2 nicht gilt, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung bisher erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss auf Grundlage einer Äquivalenztabelle.
(4) Die Prüfungsordnung vom 9. Februar 2011, zuletzt geändert am 8. Februar 2012, tritt zum 30. September 2023 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2023 keinen Abschluss erworben haben, werden in die vorliegende Prüfungsordnung überführt. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss auf Grundlage einer Äquivalenztabelle.”]

Die Fachbereichsräte des Fachbereichs 7 (Wirtschaftswissenschaft) und des Fachbereichs 11 (Human- und Gesundheitswissenschaften) haben am 1. Dezember 2009 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Wirtschaftspsychologie“ sind insgesamt 120 Kreditpunkte (CP) nach dem Europäischen Kreditpunktesystem zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.

§ 2
Studienumfang, Studienaufbau und Stundenumfang

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Wirtschaftspsychologie“ sind insgesamt 120 CP zu erwerben.

(2) In den folgenden Prüfungsgebieten müssen Module belegt und Kreditpunkte erworben werden1:

a)

Pflichtbereich (108 CP):

-

11 Pflichtmodule (72 CP),

-

Forschungsprojekt (12 CP),

-

Masterarbeit mit Kolloquium (24 CP).

b)

Wahlpflichtbereich (12 CP):

-

3 Wahlpflichtmodule (im Umfang von je 6 CP).

Anhang 1 stellt den Studienverlauf in struktureller Form dar. Anhang 2 ordnet Inhalte und Prüfungsformen den einzelnen Modulen zu.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Die einzelnen den Modulen zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können weitere Lehrveranstaltungen den Modulen zugeordnet werden.

(5) Das Studium bietet Optionen, Lehrveranstaltungen ausländischer Partneruniversitäten als Wahlpflichtveranstaltungen des Auslandsmoduls anzuwählen.

(6) Im Forschungsprojekt werden praxisbezogene Forschungsarbeiten eigenverantwortlich unter Beratung und Begleitung durch Lehrende des Masterstudiengangs im Rahmen des Forschungskolloquiums durchgeführt.

(7) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in englischer oder deutscher Sprache durchgeführt.

(8) Zu Beginn des Wintersemesters findet im Rahmen des Moduls „Einführung in die Wirtschaftspsychologie“ ein Einführungsworkshop statt. Der Workshop dient der Orientierung im Studium sowie der individuellen Studienplanung.

Fußnoten

1

Eine detaillierte Auflistung der Module und deren Zuordnung zu den Prüfungsbereichen befinden sich im Anhang.

§ 3
Prüfungen

(1) Modulprüfungen können in den folgenden Formen durchgeführt werden:

a)

Klausur (ca. 60 bis 240 Minuten),

b)

mündliche Prüfung (ca. 30 Minuten),

c)

schriftlich ausgearbeitetes Referat mit Vortrag (ca. 20 bis 45 Minuten),

d)

Hausarbeit,

e)

Forschungsbericht.

(2) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(3) Sofern in der Anlage 2 zu dieser Ordnung die Prüfungsform nicht festgelegt ist, kann die Prüferin/der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 1 festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens 4 Wochen nach Beginn des jeweiligen Semesters. Nach erfolgter Anmeldung sind die Prüfungstermine bindend. Rücktritte sind nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.

(5) Die Anmeldung zu einer Prüfung schließt die Anmeldung zu den ggf. erforderlichen jeweiligen Wiederholungsprüfungen mit ein.

(6) Prüfungen nach Absatz 1 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 4 Teilnehmerinnen/Teilnehmern (Buchstabe b, c, d) bzw. bis zu 2 Teilnehmerinnen/Teilnehmern (Buchstabe e) erbracht werden.

(7) Die Modulprüfungen der folgenden Module können sich aus mehreren Prüfungsformen zusammensetzen (Kombinationsprüfung). Die Zusammensetzung und Gewichtung der jeweiligen Prüfungen wird durch den Prüfungsausschuss festgelegt. Formen, Fristen, Dauer und Umfang der Modulprüfungen sind dem Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben:

-

Arbeits- und Organisationspsychologie,

-

Arbeit und Identität,

-

Unternehmensführung,

-

Nachhaltiges Management,

-

Spezielle Methoden 1 und 2,

-

Internationalität,

-

Markt und Konsum,

-

Arbeitswissenschaft.

(8) Prüfungen werden studienbegleitend in dem zugehörigen Modul oder im Anschluss daran abgelegt. Die Termine für Prüfungen sind so festzulegen, dass sie innerhalb des Semesters, in dem das Modul endet, erstmalig erbracht und bewertet werden können.

(9) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung kann vor Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters ermöglicht werden. Sie findet spätestens bis zum Ende des folgenden Semesters statt. Die Wiederholung kann auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erfolgen.

(10) Die Prüfungsleistungen folgender Module werden mit ‚bestanden‚ bzw. ‚nicht bestanden‚ bewertet und nicht benotet:

-

Kompaktkurs BWL,

-

Kompaktkurs Psychologie.

Diese Prüfungsleistungen werden bei der Bildung der Abschlussnote nicht berücksichtigt.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt nach Maßgabe des Bremischen Hochschulgesetzes.

(2) Beabsichtigt die/der Studierende, eine Studien- und Prüfungsleistung im Rahmen eines Auslandsstudiums zu erbringen, soll die Möglichkeit der Anerkennung vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden.

§ 5
Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit ist der Nachweis von 90 CP. Darunter müssen folgende Leistungen erbracht worden sein:

a)

alle Module des 1. und 2. Semesters,

b)

das Forschungsprojekt.


§ 6
Masterarbeit und Kolloquium

(1) Die Masterarbeit kann als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt werden, wenn der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar ist.

(2) Die Masterarbeit wird in deutscher oder, nach Vereinbarung mit der Prüferin/dem Prüfer, in englischer Sprache verfasst.

(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 720 Stunden = 24 CP, die innerhalb von 18 Wochen abgeleistet werden muss. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 6 Wochen genehmigen.

(4) Zur Masterarbeit findet zum nächstmöglichen Termin, spätestens vier Wochen nach Vorlage der Gutachten, ein Kolloquium statt. Das Kolloquium umfasst einen etwa 30-minütigen Vortrag und eine etwa 30-minütige Diskussion. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Note des Kolloquiums fließt mit 20% in die gemeinsame Note ein.

(5) Der Zeitraum für die Bewertung der Masterarbeit soll so kurz wie möglich sein und vier Wochen nicht überschreiten.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit den Kreditpunkten gewichteten Noten der Module, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden, sowie der Masterarbeit inkl. Kolloquium gebildet. Unbenotete Leistungen werden bei der Notenbildung nicht berücksichtigt.

§ 8
Zeugnis und Urkunde

(1) Aufgrund der bestandenen Prüfung wird durch eine Urkunde der akademische Grad

„Master of Science“
(abgekürzt M. Sc.)

verliehen.

(2) Das Zeugnis enthält Angaben nach Maßgabe des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen und weist die Fachrichtung aus.

§ 9
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2009/10 erstmals im Masterstudiengang „Wirtschaftspsychologie“ immatrikuliert werden.

Genehmigt, Bremen den 1. Februar 2010
Der Rektor
der Universität Bremen

Anhang 1:Studienstruktur
Anhang 2:Studienplan und Modulplan Master Wirtschaftspsychologie

Anhang 1

Studienstruktur

Wirtschaftspsychologie

  Pflichtbereich   Wahlpflichtbereich 
 Kompaktkurs Psychologie Arbeit und Identität
Modulprüfung8 CPTeilprüfungen6 CP
   
 Kompaktkurs BWLMarkt und Konsum
Modulprüfung8 CP 6 CP
   
 Einführung WirtschaftspsychologieAuslandsmodul
Modulprüfung8 CP 6 CP
   
 Forschungsmethoden für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 
Modulpüfung6 CP
  
 Unternehmensführung
Modulprüfung6 CP
  
 Arbeits- und Organisationspsychologie
Teilprüfungen6 CP
  
 Nachhaltiges Management
Teilprüfungen6 CP
  
 Spezielle Methoden 1
Teilprüfungen6 CP
  
 Spezielle Methoden 2
Teilprüfungen6 CP
  
 Internationalität
Teilprüfungen6 CP
  
 Arbeitswissenschaft
Teilprüfungen6 CP
  
 
Forschungsprojekt
Forschungsarbeit mit Ergebnisbericht und Präsentation12 CP 
 
Masterarbeit
Masterarbeit mit Kolloquium24 CP 

Gesamt 120 CP
1 Eine detaillierte Auflistung der Module und deren Zuordnung zu den Prüfungsbereichen befinden sich im Anhang.

Anhang 2

Studienplan und Prüfungsanforderungen

ModulbezeichnungP/
WP
CPMP/TPPrüfungsform1.
Sem.
2.
Sem.
3.
Sem.
4.
Sem.
Kompaktkurs PsychologieP8MPKlausur, Referat oder mündliche Prüfung2 S   
Kompaktkurs BWLP8MPKlausur, Referat oder mündliche Prüfung2 S   
Einführung WirtschaftspsychologieP8MPReferate2 S   
Forschungsmethoden für Wirtschafts- und SozialwissenschaftenP6MPmündliche Prüfung2 V   
2 S   
UnternehmensführungP6MPKlausur oder Hausarbeit 2 S  
 2 S  
 2 S  
Arbeits- und OrganisationspsychologieP6TPKlausur oder Hausarbeit 2 S  
 2 S  
 2 S  
Spezielle Methoden IP6TPKlausur oder Hausarbeit 2 S  
 2 S  
 2 S  
 2 S  
 2 S  
ForschungsprojektP12MPHausarbeit 1 K1 K 
ArbeitswissenschaftP6TPKlausur oder Hausarbeit  2 Ü 
  2 Ü 
  2 Ü 
Nachhaltiges ManagementP6TPKlausur oder Hausarbeit  2 S 
  2 S 
Spezielle Methoden IIP6TPKlausur oder Hausarbeit  2 S 
  2 S 
  2 S 
  2 S 
  2 S 
InternationalitätP6TPKlausur oder Hausarbeit  2 S 
  2 S 
Arbeit und IdentitätWP6TPKlausur oder Hausarbeit   2 S
   2 S
Markt und KonsumWP6nach Maßgabe des Veranstalters   X
AuslandsmodulWP6nach Maßgabe des Veranstalters   X
MasterarbeitP24MPMasterarbeit   X

Erläuterung:

P/WP: Pflicht/Wahlpflicht, CP: Creditpoints, MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung, Lehrveranstaltungsformen: V: Vorlesung, S: Seminar, Ü: Übung, K: Kolloquium, TP: Jeweils 2 Teilprüfungen im Umfang von jeweils 3 CP.


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