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Bestimmungen über die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung für Arbeitnehmer

Veröffentlichungsdatum:30.10.2006 Inkrafttreten01.11.2006
Fundstelle Brem.ABl. 2006, S. 735
Zitiervorschlag: "Bestimmungen über die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung für Arbeitnehmer (Brem.ABl. 2006, S. 735)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:23.10.2006
Fassung vom:23.10.2006
Gültig ab:01.11.2006
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Fundstelle:Brem.ABl. 2006, 735
Bestimmungen über die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung für Arbeitnehmer

Bestimmungen über die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung für Arbeitnehmer

Vom 23. Oktober 2006

Auf Grund des § 15 Abs. 1 der Bremischen Dienstwohnungsvorschriften (BremDWV) vom 8. Februar 2006 und des gemäß § 27 TÜV-Länder für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse fortgeltenden § 65 BAT oder den jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarungen wird folgendes bestimmt:

I.

Die Dienstwohnungsvergütung (§ 14 BremDWV) darf den Betrag nicht übersteigen (höchste Dienstwohnungsvergütung), der sich bei sinngemäßer Anwendung der für Beamte geltenden Bestimmungen ergibt. Als monatlicher Bruttodienstbezug gelten bei Arbeitnehmern nach dem TVÖD und dem TV-L:

das Tabellenentgelt oder Vergleichsentgelt
die als Besitzstandszulage fortgezahlten kinderbezogenen Entgeltbestandteile, höchstens jedoch für zwei Kinder
die in Monatsbeträgen festgelegten tariflichen Zulagen mit Ausnahme der Wechselschicht- und Schichtzulagen

Zulagen und Zuschläge, die wegen der äußeren Umstände der Arbeitsleistung oder zur Abgeltung eines zusätzlichen Aufwands gezahlt werden (z.B. Schmutz-, Gefahren- oder Erschwerniszulagen oder -zuschläge, Leistungsentgelte, Vergütungen bzw. Lohn für Überstunden, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, Zeitzuschläge) sind nicht zu berücksichtigen.

II.

Diese Bestimmungen treten am 1. November 2006 in Kraft. Gleichzeitig treten die Bestimmungen über die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung für Angestellte und Arbeiter vom 16. Oktober 2001 (Brem.ABl. S. 786) außer Kraft.

Bremen, den 23. Oktober 2006

Der Senator für Finanzen


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