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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Betriebswirtschaftslehre“ der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:09.10.2009 Inkrafttreten01.10.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2010 bis 30.09.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.01.2011 (Brem.ABl. S. 1292)
Fundstelle Brem.ABl. 2009, S. 884

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juris-Abkürzung: BWLMAfPO BR 2009
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BWLMAfPO BR 2009
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Betriebswirtschaftslehre“ der Universität Bremen
Vom 11. Februar 2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2010 bis 30.09.2015

aufgeh. durch § 8 Abs. 3 der Verordnung vom 17. April 2013 (Brem.ABl. S. 607)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.01.2011 (Brem.ABl. S. 1292)

Der Fachbereichsrat 7 (Wirtschaftswissenschaft) hat auf seiner Sitzung am 11. Februar 2009 gemäß § 87 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) folgende Änderungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Masterstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs Betriebswirtschaftslehre sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von vier Fachsemestern.

§ 2
Studienaufbau

(1) Im Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre werden mit

-

„Internationales Entrepreneurship, Management und Marketing (IEM2)“

und

-

„Finanzen, Rechnungswesen und Steuern (FiRSt)“

zwei Studienschwerpunkte unterschieden. Dem gewählten Schwerpunkt entsprechend sind gemäß Anlage 1 unterschiedliche Pflicht- bzw. Wahlpflichtmodule zugeordnet.
In den folgenden Prüfungsgebieten müssen gemäß Anlage 1 Module belegt und Leistungspunkte erworben werden:
Im Pflichtbereich im Umfang von 84 CP:

-

Grundlagen der Ökonometrie (Intermediate Econometrics) im Umfang von 6 CP,

-

Grundlagenmodul (Intermediate) im Umfang von 18 CP; davon sind zwei Module (12 CP) aus dem jeweils gewählten Studienschwerpunkt und ein Modul (6 CP) aus dem anderen Studienschwerpunkt zu wählen:

-

Intermediate IEM2 I:

Entrepreneurship und Management (6 CP),

-

Intermediate IEM2 II:

Theoretische und strategische Grundlagen des innovativen Marketings und Markenmanagements (6 CP),

-

Intermediate Finance & Accounting: Kapitalmärkte:

Akteure und Strukturen (6 CP),

-

Intermediate Taxation:

Einführung in die Betriebswirtschaftliche Steuerlehre für Fortgeschrittene (6 CP),

-

Präsentations- und Forschungstechniken (30 CP) mit den Modulen:

-

Proseminar (6 CP),

-

Hauptseminar (12 CP),

-

Projekt (12 CP),

-

sowie der Masterarbeit (24 CP) und begleitendem Seminar (6 CP).

Im Wahlpflichtbereich im Umfang von 36 CP:

a)

Studienschwerpunkt „Internationales Entrepreneurship, Management und Marketing“

-

Fachwissenschaftliche Vertiefung (Advanced Courses) (18 CP):

-

Operative Ausgestaltung und Controlling des innovativen Marketings und Markenmanagement (6 CP),

-

New Service Ventures (6 CP),

-

Koordinationskonzepte bei internationaler Unternehmenstätigkeit (6 CP),

-

Theorie und Empirie einzelwirtschaftlicher Internationalisierungsprozesse (6 CP).

-

Wahlpflichtbereich (18 CP):

-

Internationales Handelsrecht (6 CP),

-

Wirtschaftspsychologie (6 CP),

-

Innovationsökonomik (6 CP),

-

Außenwirtschaftstheorie und -politik (6 CP),

-

Wirtschaftssprache (6 CP),

-

Ökonometrie für Fortgeschrittene (Advanced Econometrics) (6 CP).

Weitere Module im Umfang von jeweils 6 CP aus anderen Masterprogrammen der Universität können vom Masterprüfungsausschuss Betriebswirtschaftslehre für den Wahlpflichtbereich anerkannt werden.

b)

Studienschwerpunkt „Finanzen, Rechnungswesen und Steuern“

-

Fachwissenschaftliche Vertiefung (Advanced Courses) (18 CP):

-

Advanced Finance:

Unternehmensbewertung und empirische Kapitalmarktforschung (6 CP),

-

Advanced Accounting:

Wirkungstheorien im Rechnungswesen (6 CP),

-

Advanced Taxation:

Internationale Unternehmensbesteuerung (6 CP).

-

Wahlpflichtbereich (18 CP):

-

Umwandlungssteuerrecht (6 CP),

-

Betriebswirtschaftliches Prüfungswesen und Beratung (6 CP),

-

Steuerliche Rechtsformwahl (6 CP),

-

Wirtschaftspsychologie (6 CP),

-

Wirtschaftssprache (6 CP),

-

Ökonometrie für Fortgeschrittene (Advanced Econometrics) (6 CP).

Weitere Module im Umfang von jeweils 6 CP aus anderen Masterprogrammen der Universität können vom Masterprüfungsausschuss Betriebswirtschaftslehre für den Wahlpflichtbereich anerkannt werden.

(2) Die im Studienplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. Wahlpflichtmodule werden ebenfalls im ausreichenden Umfang mindestens im jährlichen Turnus angeboten. Beim Angebot im Wahlpflichtbereich kann es zu Abweichungen vom Studienverlaufsplan kommen.

(3) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen.

(4) Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.

(5) Das Studium ermöglicht im dritten Semester ein Studium an einer ausländischen Hochschule.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden studienbegleitend in dem zugehörigen Modul oder im Anschluss daran abgelegt. Die Termine für Prüfungen sind so festzulegen, dass sie innerhalb des Semesters, in dem das Modul endet, erstmalig erbracht und bewertet werden können.

(2) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen:

1.

mündliche Prüfung,

2.

Klausur,

3.

schriftlich ausgearbeitetes Referat,

4.

Hausarbeit,

5.

Projektarbeit,

6.

Studienarbeit.

(3) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(4) Eine Modulprüfung kann sich aus mehreren Prüfungsformen zusammensetzen (Kombinationsprüfung). Näheres, insbesondere Anzahl, Art und Umfang dieser Nachweise sowie deren Gewichtung bei der Ermittlung der Modulnote werden in der Modulbeschreibung festgelegt, die den Studierenden vor Vorlesungsbeginn in geeigneter Weise bekannt zu geben ist.

(4) Sofern in der Anlage 1 zu dieser Ordnung die Prüfungsform nicht festgelegt ist, kann die Prüferin/der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 2 zu Beginn der Lehrveranstaltungen festlegen und dem Prüfungsausschuss anzeigen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(5) Die Anmeldetermine zu den Modulprüfungen werden durch den Prüfungsausschuss festgesetzt und liegen spätestens vier Wochen vor der jeweiligen Prüfung. Nach einer Anmeldung ist ein Rücktritt nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.

(6) Studierende, die eine Prüfung nicht bestanden haben oder durch einen wichtigen Grund an der Teilnahme verhindert waren, sind verpflichtet, die Prüfung an dem nächstmöglichen Termin, an dem sie erneut angeboten wird, abzulegen.

(7) Prüfungen nach Absatz 2 Ziffer 3 bis 6 können auch als Gruppenprüfung durchgeführt werden.

(8) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung soll vor Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters ermöglicht werden. Sie findet spätestens bis zum Ende des folgenden Semesters statt. Die Wiederholung kann auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erfolgen.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt nach Maßgabe des Bremischen Hochschulgesetzes durch den Prüfungsausschuss.

(2) Beabsichtigt die/der Studierende, Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Auslandsstudiums zu erbringen, soll die Möglichkeit der Anerkennung vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden.

(3) Prüfungsleistungen, die im Fach Betriebswirtschaftslehre im Masterstudiengang der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des bestehenden Kooperationsabkommens anerkannt.

§ 5
Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

(1) Die Prüfungsanforderungen sind in Anlage 1 aufgeführt.

(2) (aufgehoben)

§ 6
Abschlussmodul: Masterarbeit und begleitendes Seminar

(1) Voraussetzung zur Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP.

(2) Das Abschlussmodul besteht aus der Masterarbeit und einem begleitenden Seminar. Für die Masterarbeit werden 24 CP vergeben. Parallel zur Masterarbeit findet ein begleitendes Seminar statt, das mit einer mündlichen Prüfung abgeschlossen wird. Für das begleitende Seminar werden 6 CP vergeben. Für Masterarbeit und begleitendes Seminar wird eine gemeinsame, gemäß den vergebenen Leistungspunkten gewichtete Note gebildet.

(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 15 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.

(4) Die Masterarbeit wird als Einzelarbeit erstellt.

(5) Die Masterarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote der Masterprüfung wird aus den Noten der studienbegleitenden Modulprüfungen und des Abschussmoduls gebildet. Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden.

§ 8
Zeugnis und Urkunde

(1) Aufgrund der bestandenen Prüfung wird durch eine Urkunde der akademische Grad

„Master of Science
(abgekürzt: M. Sc.)“

mit der Zusatzbezeichnung des gewählten Studienschwerpunkts „Internationales Entrepreneurship, Management und Marketing“ oder „Finanzen, Rechnungswesen und Steuern“ verliehen.

(2) Das Zeugnis enthält Angaben gemäß § 25 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 und weist die Fachrichtung aus.

§ 10
Inkrafttreten und Übergangsregelung

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2009 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht und gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2009/2010 im Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre ihr Studium aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 23. September 2009
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlage 1

Studienstruktur des Masterstudiengangs Betriebswirtschaftslehre

Prüfungsformen: Klausur (K), Referat (R), Hausarbeit (H), Seminararbeit (S), Projektbericht (P), mündliche Prüfung (M), Master Thesis (MT)
Veranstaltungsformen:Seminar (S), Vorlesung mit Diskussion (V), Übungen (Ü)
Weitere Abkürzungen:Pflichtbereich (P), Wahlpflichtbereich (WP), Semesterwochenstunden (SWS), Modulprüfung (MP), Teilprüfung (TP), Fachsemester (FS), Import/Export (Im/Ex)
ModulP/
WP
CPDazugehörige LV P/
WP
SWS
& LV-Form
MP/
TP
CPPrüfungs-
form
Benotet
(Ja/Nein)
FSIm/Ex
I. Gemeinsame Grundlagen IEM2 und FiRSt (Pflichtbereich)
Intermediate EconometricsP6Intermediate EconometricsP2 V +
2 Ü
MP6K/R/H/S/MJa1 
Grundlagenmodul
Intermediate
P18Intermediate IEM2 I:
Entrepreneurship und Management
P2 SMP6K/R/H/S/MJa1 
Intermediate IEM2 II:
Theoretische u. strategische Grundlagen des innovativen Marketing und Markenmanagements
WP2 S6 
Intermediate Finance & Accounting (FiRSt I):
Kapitalmärkte: Akteure und Strukturen
P2 S6 
Intermediate Taxation (FiRST II) Einführung in die betriebswirtschaftliche Steuerlehre für Fortgeschrittene WP2 S6 
Präsentations- und Forschungstechniken
ProseminarP6Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens P2 SMP6RJa1 
HauptseminarP12Ausgewählte Problemstellungen P4 SMP12RJa2 
ProjektP12Ausgewählte Problemstellungen P4 SMP12P+MJa3 
II. Studienschwerpunkt: IEM2 (Internationales Entrepreneurship, Management und Marketing)
Fachwissenschaftliche Vertiefung (IEM2)
Fachwissenschaftliche Vertiefung (IEM2)
(Advanced Courses)
(Es werden drei von vier möglichen Veranstaltungen gewählt)
P18Operative Ausgestaltung und Controlling des innovativen Marketings und Markenmanagement WP2 SMP6K/R/H/S/MJa2 
New Service VenturesWP2 S62 
Theorie und Empirie einzelwirtschaftlicher Internationalisierungsprozesse WP2 S62 
Koordinationskonzepte bei internationaler Unternehmenstätigkeit WP2 S62 
Wahlpflichtbereich (18 CP)
Internationales Handelsrecht WP6Internationales Handelsrecht P2 V/SMP6K/R/H/S/MJa3FB 6
WirtschaftspsychologieWP6WirtschaftspsychologieP2 V/SMP6K/R/H/S/MJa3FB 11
InnovationsökonomikWP6InnovationsökonomikP2 V/SMP6K/R/H/S/MJa3 
Außenwirtschaftstheorie und -politik WP6Außenwirtschaftstheorie und -politik P2 V/SMP6K/R/H/S/MJa3 
WirtschaftsspracheWP6WirtschaftsspracheP2 V/SMP6K/R/H/S/MJa3FZHB
Advanced EconometricsWP6Advanced EconometricsP2 V/SMP6K/R/H/S/MJa3 
Ergänzung aus anderen Masterprogrammen WP6 P2 V/SMP6K/R/H/S/M  Import
 
III. Studienschwerpunkt FiRSt (Finanzwirtschaft, Rechnungswesen und Steuern)
Fachwissenschaftliche Vertiefung (FiRSt)
Fachwissenschaftliche Vertiefung
(FiRSt)
(Advanced Courses)
P18Advanced Finance: Unternehmensbewertung und empirische Kapitalmarktforschung P2 SMP6K/R/H/S/MJa2 
Advanced Accounting: Wirkungstheorien im Rechnungswesen P2 S62 
Advanced Taxation: Internationale Unternehmensbesteuerung P2 S62 
Wahlpflichtbereich (18 CP)
UmwandlungssteuerrechtWP6UmwandlungssteuerrechtP2 V/SMP6K/R/H/S/MJa3 
Betriebswirtschaftliches Prüfungs- und Beratungswesen WP6Betriebswirtschaftliches Prüfungswesen und Beratung P2 V/SMP6K/R/H/S/MJa3 
Steuerliche RechtsformwahlWP6Steuerliche RechtsformwahlP2 V/SMP6K/R/H/S/MJa3 
WirtschaftspsychologieWP6WirtschaftspsychologieP2 V/SMP6K/R/H/S/MJa3FB 11
WirtschaftsspracheWP6WirtschaftsspracheP2 V/SMP6K/R/H/S/MJa3FZHB
Advanced EconometricsWP6Advanced EconometricsP2 V/SMP6K/R/H/S/MJa3 
Ergänzung aus anderen Masterprogrammen WP6 P2 V/SMP6K/R/H/S/M  Import
 
IV. Abschlussmodul
Abschlussmodul: Masterarbeit und begleitendes Seminar P30Begleitendes SeminarP2 STP6MJa4 
MasterarbeitP TP24MTJa4 

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