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Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Bauingenieurwesen (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:19.04.2011 Inkrafttreten05.07.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.07.2014 bis 31.08.2018Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 13.05.2014 (Brem.ABl. S. 608)
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 256

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juris-Abkürzung: BauIngWBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BauIngWBacfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für
den Studiengang Bauingenieurwesen (Fachspezifischer Teil)
Vom 13. August 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.07.2014 bis 31.08.2018

aufgehoben durch § 7 Abs. 2 der Ordnung vom 03.01.2018 (Brem.ABl. S. 8) - die Übergangsregelung des § 7 Abs. 3 der Ordnung vom 03.01.2018 (Brem.ABl. S. 8) ist zu beachten

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 13.05.2014 (Brem.ABl. S. 608)

Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 31. März 2011 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), den fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Bauingenieurwesen in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 26. Januar 2004 (Brem.ABl. S. 457) (AT-BPO), der zuletzt durch Ordnung vom 29. April 2008 (Brem.ABl. S. 303) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt 7 Semester. Sie umfasst die theoretischen Studiensemester, die Bachelorthesis, das Kolloquium sowie eine Praxisphase.

(2) Die Praxisphase kann nur angetreten werden, wenn mindestens 114 Leistungspunkte erreicht wurden.

(3) Der Gesamtumfang des Studiums beträgt 210 Leistungspunkte.

(4) Die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Module, die im Einzelnen zu erbringenden Leistungspunkte sowie Anmeldevoraussetzungen für einzelne Module ergeben sich aus Anlage 1.

§ 2
Praxisphase

(1) Die Praxisphase wird wahlweise im fünften oder im siebten (Regelfall) Semester durchgeführt. Ihr Umfang beträgt 13 Wochen.

(2) Als Ausbildungsstellen kommen Betriebe in Betracht, deren Aufgaben den ständigen Einsatz von Mitarbeitern mit Ingenieur- oder vergleichbarer Qualifikation erfordern. Als Arbeitsbereiche, die für die Tätigkeit von Studierenden im Rahmen des praktischen Studiensemesters geeignet sind, gelten zum Beispiel:

-

Mitwirkung bei der Grundlagenermittlung, Ausführungsplanung, Massenermittlung und Erstellung von Ausschreibungsunterlagen,

-

Mitwirkung bei der Kalkulation, Wahl der Bauverfahren, Arbeitsvorbereitung, Nachkalkulation,

-

Mitwirkung in der Bauleitung bei Einsatz von Personal, Geräten und Baumaschinen, Baustoffen, Qualitätssicherung, Bauüberwachung, Abnahme, Aufmaß, Abrechnung.

(3) Begleitend zum Praxissemester ist ein Bericht anzufertigen, der vom Ausbildungsbetrieb bezüglich der sachlichen Richtigkeit gegenzuzeichnen ist.

§ 3
Prüfungsleistungen

(1) Die studienbegleitenden Prüfungsleistungen der Module werden in dem in Anlage 1 bestimmten Umfang erbracht.

(2) Studienbegleitende Prüfungsleistungen nach Absatz 1 werden neben den in § 7 Absatz 2 AT-BPO genannten auch in den folgenden Formen erbracht:

1.

Praxisbericht/Feldstudie,

2.

Software-Dokumentation (Rechnerprogramm mit Dokumentation),

3.

praktischer Versuch (Laborübung),

4.

Entwurf,

5.

Kolloquium zu Modulen.

Beschreibung der Formen der studienbegleitenden Prüfungsleistungen:
Zu 1. Praxisbericht/Feldstudie:
Ein Praxisbericht oder eine Feldstudie stellt die längere schriftliche Darstellung und Aufarbeitung von einschlägigen eigenen Erfahrungen beziehungsweise Untersuchungsergebnissen dar. Die Bearbeitungszeit beträgt ausschließlich eines angemessenen zeitlichen Vorlaufs für die Literatur- und Materialbeschaffung in der Regel sechs Wochen.
Zu 2. Software-Dokumentation:
Eine Software-Dokumentation umfasst in der Regel die Bearbeitung eines bauspezifischen Problems und deren Codierung in einer geeigneten Programmiersprache sowie die Programmdokumentation mit dem Programmtext (Quellprogramm) und einem Ergebnisprotokoll.
Zu 3. Praktische Versuche:
Praktische Versuche (Laborübungen) umfassen theoretische Vorbereitung, praktische Durchführung und schriftliche Darstellung experimenteller Arbeiten sowie die Angabe, Auswertung und kritische Würdigung der Ergebnisse. Diese Arbeiten werden in der Regel innerhalb der als „Labor“ oder der mit „Labor integriert enthalten“ ausgewiesenen Lehrveranstaltungen durchgeführt. Die Anzahl der Laborversuche und die Bearbeitungsfristen zur Erstellung des schriftlichen Teils sind abhängig von der Art und dem Umfang der zugehörigen Lehrveranstaltung.
Zu 4. Entwurf:
Ein Entwurf ist eine schriftliche und zeichnerische Darstellung von Ergebnissen eines Arbeitsvorhabens mit einem Thema aus dem Lehrveranstaltungszusammenhang. Dazu können zum Beispiel Berechnung und Konstruktion eines Tragwerks oder Erstellen einer Verkehrsplanung jeweils inklusive einer Präsentation und mündlicher Erläuterung gehören.
Zu 5. Kolloquium zu Modulen:
Ein Kolloquium zu Modulen stellt ein Fachgespräch zu den Inhalten des jeweiligen Moduls dar. Der Prüfling soll nachweisen, dass er die im Modul behandelten Zusammenhänge erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einordnen kann. Das Kolloquium kann als Gruppenprüfung mit mehreren Studierenden oder als Einzelprüfung durchgeführt werden. Die Dauer des Kolloquiums soll für einen Prüfling zwischen 15 und 30 Minuten betragen. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse des Kolloquiums sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Prüfling jeweils im Anschluss an die Prüfung bekannt zu geben.

(3) Für Prüfungsleistungen nach Absatz 2 Nummern 1 bis 4 sowie für Hausarbeiten und Projektarbeiten können die Studierenden Themen vorschlagen.

(4) Prüfungsleistungen nach Absatz 2 können auch durch eine Gruppe von in der Regel nicht mehr als drei Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).

(5) Eine Projektarbeit nach § 7 AT-BPO ist eine lehrgebietsübergreifende, schriftliche Ausarbeitung, die auch einen zeichnerischen Anteil enthalten kann. Die Themenstellung muss die Auseinandersetzung mit einem Projektthema aus einem der Vertiefungsprofile enthalten. Sie soll eine über die vermittelten Veranstaltungsinhalte hinausgehende fachliche Vertiefung ermöglichen. Die Dauer einer Projektarbeit beträgt in der Regel 3, höchstens jedoch 4 Wochen. Im Ausnahmefall kann zur endgültigen Bewertung einer Projektarbeit ein ergänzendes Fachgespräch über den Gegenstand der Prüfungsleistung stattfinden.

§ 4
Wiederholung der Prüfungsleistungen

Insgesamt drei einzelne Prüfungsleistungen dürfen dreimal wiederholt werden. Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 (praktische Versuche) können nur in Verbindung mit dem nochmaligen Besuch der betreffenden Lehrveranstaltung wiederholt werden.

§ 5
Bildung der Noten

(1) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung wird aus dem Durchschnitt der Modulnoten nach Anlage 1 gebildet. In die Gesamtnote gehen mit folgendem Gewicht ein:

Die Note der Bachelorthesis mit10 %,
die Note des Kolloquiums mit5 %,
die Note (Mittelwert) der übrigen Module mit85 %.

(2) Die Vergabe von Leistungspunkten nach dem ECTS (European Credit Transfer and Accumulation System) für bestandene Module regelt die Anlage 1.

§ 6
Bachelorthesis und Kolloquium

(1) Die Bachelorthesis soll thematisch Fragestellungen aus der Praxisphase oder aus den in Anlage 1 aufgeführten Vertiefungsprofilen aufgreifen und behandeln.

(2) Die Frist zur Bearbeitung der Bachelorthesis beträgt 9 Wochen.

§ 7
Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad Bachelor of Science (B.Sc.).

§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2009 in Kraft.

(2) Sie gilt erstmals für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ihr Studium an der Hochschule Bremen aufnehmen.

(3) Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung im Studium nach der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Bauingenieurwesen (Fachspezifischer Teil) vom 1. September 2004 (Brem.ABl. 2004 S. 933) befinden, legen die Bachelorprüfung nach der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Bauingenieurwesen (Fachspezifischer Teil) vom 1. September 2004 (Brem.ABl. 2004 S. 933) ab. Auf Antrag an den Prüfungsausschuss können sie die Bachelorprüfung nach dieser Ordnung ablegen mit Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden. Diese Regelung gilt bis zum Ende des Sommersemesters 2014. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden.

(4) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Bauingenieurwesen (Fachspezifischer Teil) vom 1. September 2004 (Brem.ABl. 2004 S. 933) außer Kraft. Absatz 3 bleibt unberührt.

Anlage 1

Prüfungsleistungen der Bachelorprüfung

1. Semester

Nr.KürzelModulbezeichnungSWSiECTSiiPLiii
1.1BAPLBauen und Planen 6HA + KOL
1.1.1  Bauen und Planen4  
1.1.2  Bautechnisches Englisch1  
1.2BKBPBaukonstruktion und Bauphysik 6KL
1.2.1  Baukonstruktion2  
1.2.2  Bauphysik3  
1.3BTGKBaustofftechnologische Grundlagen für das Konstruieren  6KL
1.3.1  Bauphysik1  
1.3.2  Baustofftechnologie4  
1.4IMBIIngenieurmathematik und Bauinformatik  6KL + SDO
1.4.1  Bauinformatik2  
1.4.2  Ingenieurmathematik3  
1.5STBKStatik der Baukonstruktionen 6KL
1.5.1  Bauinformatik1  
1.5.2  Baustatik und Baumechanik4  
 2530 

2. Semester

Nr.KürzelModulbezeichnungSWSECTSPL
2.1EXSTExperimentelle Statik 6ENT + KOL
2.1.1  Experimentelle Statik1  
2.1.2  Experimentelle Statik3  
2.1.2  Stahlbau1  
2.2FLBKFestigkeitslehre der Baukonstruktionen  6KL + SDO
2.2.1  Baukonstruktion1  
2.2.2  Baukonstruktion1  
2.2.3  Baustatik und Baumechanik3  
2.3KALKKalkulation 6HA
2.3.1  Baukalkulation4  
2.3.2  Bautechnisches Englisch1  
2.4SKWMSchutz- und Konstruktionswerkstoffe des Massivbaus  6KL
2.4.1  Baustofftechnologie4  
2.4.2  Bautechnisches Englisch1  
2.5VKGIVermessungskunde und Geoinformationssysteme  6KL + SDO
2.5.1  Bauinformatik1  
2.5.2  Vermessungskunde2  
2.5.3  Vermessungskunde2  
 2530 

3. Semester

Nr.KürzelModulbezeichnungSWSECTSPL
3.1AVORArbeitsvorbereitung 6HA
3.1.1  Arbeitsvorbereitung5  
3.2HYDRHydraulik 6KL
3.2.1  Hydraulik3  
3.2.2  Hydraulik1  
3.2.3  Ingenieurmathematik1  
3.3STBGStahl- und Stahlbetonbau Grundlagen  6KL
3.3.1  Stahlbau2  
3.3.2  Stahlbau1  
3.3.3  Stahlbetonbau1  
3.3.4  Stahlbetonbau1  
3.4SKTRStatisch konstruktive Tragwerksplanung 56KL
3.4.1  Statisch konstruktive Tragwerksplanung 4  
3.4.2  Statisch konstruktive Tragwerksplanung 1  
3.5VERKVerkehrswege 6KL
3.5.1  Verkehrswege4  
3.5.2  Bautechnisches Englisch1  
 2530 

4. Semester

Nr.KürzelModulbezeichnungSWSECTSPL
4.1BABOBaugrund, Boden und Bauwerke 6KL + LAB
4.1.1  Bodenmechanisches Praktikum1  
4.1.2  Geotechnologie3  
4.1.3  Stahlbetonbau1  
4.2TRSTTragkonstruktionen in Stahlbeton  6KL
4.2.1  Tragkonstruktionen in Stahlbeton 4  
4.2.2  Tragkonstruktionen in Stahlbeton 1  
4.3WAABWasser- und Abwasserwirtschaft 6KL o. HA
4.3.1  Wasser- und Abwasserwirtschaft4  
4.3.2  Wasser- und Abwasserwirtschaft1  
4.4WBGRWasserbau Grundlagen 6KL
4.4.1  Wasserbau Grundlagen5  
4.5WIARWissenschaftliches Arbeiten 6EX
4.5.1  Wissenschaftliches Arbeiten46 
4.5.2  Wissenschaftliches Arbeiten16 
 2530 

5. Semester

Nr.KürzelModulbezeichnungSWSECTSPL
5.1 Wahlpflichtmodul 1 6s.u.
5.1.1  Wahlpflichtmodul 13  
5.1.2  Wahlpflichtmodul 11  
5.2 Wahlpflichtmodul 2 6s.u.
5.2.1  Wahlpflichtmodul 23  
5.2.2  Wahlpflichtmodul 21  
5.3 Wahlpflichtmodul 3 6s.u.
5.3.1  Wahlpflichtmodul 33  
5.3.2  Wahlpflichtmodul 31  
5.4 Wahlpflichtmodul 4 6s.u.
5.4.1  Wahlpflichtmodul 43  
5.4.2  Wahlpflichtmodul 41  
5.5 Wahlpflichtmodul 5 6s.u.
5.5.1  Wahlpflichtmodul 53  
5.5.2  Wahlpflichtmodul 51  
 2030 

6. Semester

Nr.KürzelModulbezeichnungSWSECTSPL
6.1BRECBau recht 6MP
6.1.1  Bau recht5  
6.2 Wahlpflichtmodul 6 6s.u.
6.2.1  Wahlpflichtmodul 63  
6.2.2  Wahlpflichtmodul 61  
6.3 Wahlpflichtmodul 7 6s.u.
6.3.1  Wahlpflichtmodul 73  
6.3.2  Wahlpflichtmodul 71  
6.4 Wahlpflichtmodul 8 6s.u.
6.4.1  Wahlpflichtmodul 83  
6.4.2  Wahlpflichtmodul 81  
6.5 Wahlpflichtmodul 9 6s.u.
6.5.1  Wahlpflichtmodul 93  
6.5.2  Wahlpflichtmodul 91  
 2130s.u.

Zu allen Modulen der Semester 1 bis 6 wird im Rahmen des betreuten Selbststudiums eine modulbezogene Übung im Umfang von jeweils 1 SWS angeboten.
7. Semester

Nr.KürzelModulbezeichnungDauer in WochenSWSECTS
7.1ivPRAXPraxis und Praxisseminar 13418
7.4THESThesis und Thesisseminar9412
 22830

Liste der Wahlpflichtmodule (jeweils 4 SWS und 6 ECTS)
5. Semester

Nr.KürzelModulbezeichnungPL
5.6BBWLBaubetriebswirtschaftslehreHA
5.7CAENComputer Aided EngineeringvENT + KOL
5.8CSEMConstruction SeminarHA
5.9 GRBRGrundlagen des BrückenbausHA
5.10HOINHoch- und IndustriebauwerkeENT + KOL
5.11IN WAIndustrieelle Wasserwirtschaft R
5.12INHOIngenieurholzbauKL
5.13ICMAInternational Construction Management HA
5.14KOMTKommunikationstechnik HA + KOL
5.15LOGULogistik im Güterverkehr KL
5.16MABAMauerwerksbauKL
5.17NUMBNumerische Methoden im Bauwesen PF o. HA
5.18SVSBSchienenverkehr und -betrieb KL
5.19STENStadtentwicklung ENT + KOL
5.20STBEStahlbetonbaukonstruktion KL
5.21STSBStatik und Stahlbau ENT + KOL
5.22SBLFStraßenbau und Linienführung KL
5.23VEWAVerkehrswasserbau ENT + KOL
5.24WWSIWasserwirtschaft in Siedlungs- und Industriegebieten ENT + KOL

6. Semester

Nr.Kürzel ModulbezeichnungPL
6.6 AIDEAirport DesignENT + KOL
6.7 BVFTBauverfahrenstechnikHA
6.8 FLTRFlächentragwerkeHA
6.9 GESTGeotechnische Modelle und Sicherheitskonzepte für Tragwerke KOL
6.10GRKOGrundbaukonstruktionen KL
6.11INBAInformatik im Baubetrieb HA + SDO
6.12KOSBKonstruieren im Stahlbau ENT + KOL
6.13MATUMassivbauwerke in Tiefbau und Umwelttechnik ENT + KOL
6.14NSBANichtlineare Strukturmechanik im Bauwesen HA + PR
6.15SEHASee- und Hafenbau ENT + KOL
6.16STVEStädtebau und Verkehrsplanung R + KOL
6.17USBAUmweltschutz im Bauwesen KOL

Um die Anforderungen für ein Vertiefungsprofil zu erfüllen, müssen folgende Module absolviert werden:

Vertiefungsprofil: Baubetrieb
Nr.KürzelPflichtmodule
5.6BBWLBaubetriebswirtschaftslehre
5.8CSEMConstruction Seminar
6.7BVFTBauverfahrenstechnik
Vertiefungsprofil:Konstruktiver Ingenieurbau
Nr.KürzelPflichtmodule
5.20STBEStahlbetonbaukonstruktion
5.21STSBStatik und Stahlbau
6.10GRKOGrundbaukonstruktionen
Vertiefungsprofil:Verkehrswesen
Nr.KürzelPflichtmodule
5.18SVSBSchienenverkehr und -betrieb
5.22SBLFStraßenbau und Linienführung
6.16STVEStädtebau und Verkehrsplanung
Vertiefungsprofil:Wasserwesen
Nr.KürzelPflichtmodule
5.23VEWAVerkehrswasserbau
5.24WWSIWasserwirtschaft in Siedlungs- und Industriegebieten
6.15SEHASee- und Hafenbau

Festlegungen zu den Wahlpflichtmodulen:

1.

Ein Wahlpflichtmodul darf auch aus anderen Studienangeboten der Hochschule Bremen stammen („freies Modul“).

2.

Das jeweils aktuelle Angebot an Wahlpflichtmodulen, die nicht zu einem Vertiefungsprofil gehören, kann von den oben genannten Modulen abweichen; die genaue Festlegung erfolgt im Abteilungsrat spätestens vier Wochen vor Ende der Vorlesungszeit für das kommende Semester.

Für die Pflichtmodule der Vertiefungsprofile gelten folgende Anmeldevoraussetzungen:
(aufgehoben)

Fußnoten

i

Stundenumfang in SWS; SWS: Semesterwochenstunden.

ii

Leistungspunkte (Credits) nach ECTS (European Credit Transfer and Accumulation System).

iii

Arten der Prüfungsleistungen (PL): ENT = Entwurf, HA = Hausarbeit, KL = Klausur, KOL = Kolloquium zu Modulen, R = Referat, SDO = Software-Dokumentation, PF = Portfolio; SL: Studienleistung. In Modulen, deren Prüfung sich aus zwei Einzelprüfungen unterschiedlicher Formen zusammensetzt, sind die einzelnen Prüfungen als unselbständige Teilprüfungsleistungen im Sinne von § 4 Absatz 2 Satz 3 AT-BPO durchzuführen.

iv

Das Modul 7.1 PRAX kann wahlweise im 5. Semester absolviert werden.

v

Das Modul 5.7 CAEN kann wahlweise im 5. oder im 6. Semester belegt werden.


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