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Fachspezifische Prüfungsordnung für den gemeinsamen Masterstudiengang „Digitale Medien“ der Hochschule für Künste Bremen und der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:09.08.2011 Inkrafttreten01.10.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2011 bis 30.09.2017Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 1020

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juris-Abkürzung: DigMMAfPO BR 2011
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:DigMMAfPO BR 2011
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den
gemeinsamen Masterstudiengang „Digitale Medien“
der Hochschule für Künste Bremen und der Universität Bremen
Vom 8. Juni 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2011 bis 30.09.2017

aufgeh. durch § 9 Abs. 4 der Ordnung vom 29. Juni 2016 (Brem.ABl. S. 592)

Die Rektoren der Hochschule für Künste Bremen und der Universität Bremen haben am 8. Juni 2011 nach § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt

-

an der Universität Bremen zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Masterstudiengänge der Universität Bremen vom 27. Januar 2010,

-

für Studierende der Hochschule für Künste Bremen zusammen mit dem allgemeinen Teil der Masterprüfungsordnungen vom 11. Juni 2009,

in der jeweils gültigen Fassung.

Es gilt der AT der Hochschule, die das Modul anbietet, es sei denn, hier sind andere zulässige Regelungen getroffen.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs Informatik sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird an der Hochschule für Künste Bremen der akademische Grad

„Master of Arts“ (abgekürzt: M.A.)

verliehen,

an der der Universität Bremen der akademische Grad

„Master of Science“ (abgekürzt M.Sc.).

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Studium kann in der Studienrichtung Medieninformatik (Abschluss mit dem akademischen Grad M.Sc.) oder in der Studienrichtung Mediengestaltung (Abschluss mit dem akademischen Grad M.A.) studiert werden. Die Universität Bremen immatrikuliert für die Studienrichtung Medieninformatik, die Hochschule für Künste Bremen immatrikuliert für die Studienrichtung Mediengestaltung.

(2) Mindestens die Hälfte der für den Masterabschluss erforderlichen ECTS-Punkte muss an der Hochschule, an der der Studierende immatrikuliert ist, erworben werden.

(3) Das Studium umfasst Module gemäß den Anlagen 1 und 2.

(4) Die im Studienplan vorgesehenen Pflichtmodule werden in jährlichem Turnus, beginnend im Wintersemester angeboten. In allen Wahlbereichen gibt es mindestens ein jährliches Angebot.

(5) Alle Module werden in englischer Sprache durchgeführt. Angebote in anderen Sprachen können bis zu 12 CP auf Antrag beim Prüfungsausschuss anerkannt werden.

(6) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(7) Die in den Wahlbereichen „Special Topics in Digital Media“ angebotenen Module können der Jahresplanung des Lehrprogramms bzw. dem Veranstaltungsverzeichnis des jeweiligen Semesters entnommen werden.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO (Universität Bremen) durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in den folgenden Formen durchgeführt:

-

Vorlesung,

-

Übung (begleitende Vertiefung zur Vorlesung),

-

Kurs (Integration von Vorlesungs- und Übungsteilen),

-

Seminar (seminaristischer Unterricht mit Vorlesungsanteilen),

-

Projekt (integrierte Veranstaltung, in der mehrere Studierende gemeinsam eine komplexe Problemstellung bearbeiten),

-

Entwicklungsarbeit softwaretechnischer Art,

-

Gestalterische Übung (Frage- und Aufgabenstellungen gestalterisch in Konzeption, Entwurf und praktischer Durchführung bearbeiten),

-

Kleingruppe (fachliches Mentoring kleiner Gruppen),

-

Kolloquium (Vorstellung und Diskussion der Fragestellungen und Bearbeitungsschritte der Abschlussarbeit),

-

Abschlusskolloquium (mündliche Verteidigung der Abschlussarbeit).

(9) Die Studierenden wählen ein Masterprojekt, das im 3. Studiensemester absolviert wird. Ein hinreichendes Projektangebot (mit wechselnden Themenstellungen) wird sichergestellt. Ein weiteres Modul („Project Preparation“) muss projektspezifisch gewählt werden. Die dafür zu belegenden Veranstaltungen (bzw. gegebenenfalls vorhandene Auswahlmöglichkeiten) werden bei der Projektvorstellung bekannt gegeben.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO (Universität Bremen) durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Die Wiederholung von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3a) Die Prüfungsanmeldung erfolgt an der Universität Bremen spätestens zum 30. November (für das Wintersemester) bzw. 31. Mai (für das Sommersemester). Eine nachträgliche Prüfungsabmeldung zum 31. Januar bzw. 30. Juni ist nur bei Modulen zulässig, die keine semesterbegleitende Prüfungsform vorsehen (typische semesterbegleitende Prüfungsformen sind in Anlage 3 aufgeführt). Bei Blockveranstaltungen erfolgt die Prüfungsanmeldung spätestens zur Hälfte der Lehrveranstaltungszeit (nach diesem Zeitpunkt ist keine Abmeldung mehr zulässig).

(3b) Die Prüfungsanmeldung erfolgt an der Hochschule für Künste Bremen gemäß § 8 AT MPO. Bei Blockveranstaltungen erfolgt die Prüfungsanmeldung zur Hälfte der Lehrveranstaltungszeit (nach diesem Zeitpunkt ist keine Abmeldung mehr zulässig).

(3c) Zu Beginn der Module werden Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen nach Anhörung der Studierenden von der Veranstalterin/vom Veranstalter festgelegt. Im Konfliktfall entscheidet der Prüfungsausschuss. Zur Klausurarbeit soll immer eine alternative Prüfungsform, z. B. mündliche Prüfung, angeboten werden.

(4) Im Bereich Freie Wahl („Free Electives“) können zwei Module mehr erbracht werden, als zum Erreichen des erforderlichen Umfangs an Leistungspunkten notwendig ist.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt entsprechend der geltenden Bestimmungen der Hochschule, die das Modul anbietet.

(2) In Ausnahmefällen können auf Antrag von Studierenden an den Prüfungsausschuss auch nicht-englischsprachige Lehrveranstaltungen für den Masterstudiengang Digitale Medien anerkannt werden. Ausgewählte Module aus dem Bachelorstudiengang Digitale Medien können auf Antrag von Studierenden an den Prüfungsausschuss für den Modulbereich des Masterstudiengangs Digitale Medien Freie Wahl („Free Electives“) anerkannt werden.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Die Anmeldung zu einigen Modulen ist gemäß Anlage 5 nur möglich, wenn zuvor andere Module erfolgreich abgeschlossen sind.

§ 6
Masterarbeit und Kolloquium

(1) Voraussetzung zur Anmeldung zur Masterarbeit („Master Thesis“) ist der Nachweis von mindestens 60 CP. Das Pflichtmodul „ Introduction to Digital Media“ muss bereits erbracht worden sein.

(2) Für die Masterarbeit (einschließlich Kolloquium für die Studienrichtung Mediengestaltung, Abschluss mit dem akademischen Grad M.A.) werden 30 CP vergeben.

(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 5 Monate. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 2 Monate genehmigen.

(4) Die Masterarbeit wird als Einzelarbeit oder als Gruppenarbeit mit 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Die Masterarbeit wird in englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.

(6) Der Prüfungsausschuss bestellt je eine bzw. einen Erst- und Zweitprüfenden. Die Erstprüferin bzw. der Erstprüfer muss für die Studienrichtung des angestrebten Abschlusses (Medieninformatik bzw. Mediengestaltung) an der zuständigen Hochschule prüfungsberechtigt sein. Eine Prüferinnen bzw. einer der Prüfer muss Professorinnen- bzw. Professorenstatus haben. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag auch Ausnahmen gewähren.

(7) Für die Studienrichtung Mediengestaltung mit dem Abschluss Master of Arts gilt § 17 Absatz 6 der AT MPO der Hochschule für Künste.

(8) Zur Masterarbeit findet ein Abschlusskolloquium statt. Für Masterarbeit und Abschlusskolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 80% und das Abschlusskolloquium mit 20% in die gemeinsame Note ein.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

(1) Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden.

(2) Nach Entscheidung der Veranstalterinnen bzw. Veranstalter können die Prüfungsleistungen der Wahlmodule im Bereich „Free Electives“ unbenotet sein und werden nur mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet. Die CP für unbenotete Module werden bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

§ 8
Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus

-

drei Mitgliedern des Studiengangs, die Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer sind,

-

einem Mitglied der akademischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Studiengangs,

-

einer/einem Studierenden des Studiengangs.

Die Mitglieder nach Nummer 1 und 2 und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden für die Dauer von drei Jahren, die Mitglieder nach Nummer 3 und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter für die Dauer von einem Jahr durch die jeweiligen Vertreterinnen/Vertreter ihrer zuständigen Gruppe im Gemeinsamen beschließenden Ausschuss (GbA) gewählt. Auch Nicht-Mitglieder des GbA können in den Prüfungsausschuss gewählt werden.

§ 9
Inkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektoren der Universität Bremen und der Hochschule für Künste Bremen mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Masterstudiengang Digitale Medien ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die bereits vor dem Wintersemester 2011/12 im hochschulübergreifenden Masterstudiengang Digitale Medien an der Hochschule Bremen, der Hochschule Bremerhaven, der Hochschule für Künste Bremen und der Universität Bremen immatrikuliert waren, beenden ihr Studium nach der Masterprüfungsordnung vom 29. November 2006, soweit sie nicht den Wechsel in die vorliegende Prüfungsordnung beantragt haben.

(3) Studierende, die bereits im Sommersemester 2011 im hochschulübergreifenden Masterstudiengang Digitale Medien der Hochschule Bremen, der Hochschule Bremerhaven, der Hochschule für Künste und der Universität Bremen immatrikuliert waren, können das Studium spätestens bis zum 30. September 2013 nach der Masterprüfungsordnung vom 29. November 2006 abschließen. Studierende, die zu diesem Zeitpunkt keinen Abschluss erworben haben, wechseln - auf Antrag auch früher - in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

Genehmigt, Bremen, den 28. Juni 2011

Die Rektoren der Universität Bremen
und der Hochschule für Künste Bremen

Anlagen:

Anlage 1:

Studienverlaufsplan

Anlage 2:

Module und Prüfungsanforderungen

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen

Anlage 4:

Zulassungsvoraussetzungen für Module

Anlage 1:

Studienverlaufsplan

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar.

Master Thesis, 30 CP,P, MP

Master Project, 30 CP, P, MP

Project Preparation, 6 CP, P, MP

Media Informatics 2, (6 CP), W, MP

Media Design 2, 6 CP, W, MP

Free Electives, (6 CP), W, MP

Special Topics in Digital Media 2, (6 CP), W, MP

Introduction to Digital Media, 6 CP, P, MP

Media Informatics 1, (6 CP), W, MP

Media Design 1, 6 CP, W, MP

Media Theory, 6 CP, W, MP

Special Topics in Digital Media 1, (6 CP), W, MP

Die Zahlen in Klammern bedeuten, dass die CP sich nach der gewählten Alternative festlegen - absolviert werden muss aber immer 1 Modul. Fehlende/überhängende Punkte müssen über den Bereich „Free Electives” ausgeglichen werden.

Anlage 2:

Module und Prüfungsanforderungen

1.

Studienjahr

Modul

CP

P/W

Prüfungs-
form

Introduction to Digital Media

6

P

MP

Media Informatics 1

(6)

W

MP

Media Informatics 2

(6)

W

MP

Media Design 1

6

W

MP

Media Design 2

6

W

MP

Media Theory

6

W

MP

Special Topics in Digital Media 1 ( Media Informatics, Media Design or Media Theory)

(6)

W

MP

Special Topics in Digital Media 2 ( Media Informatics, Media Design or Media Theory)

(6)

W

MP

Project Preparation

6

P

MP

Free Electives

(6)

W

MP

2.

Studienjahr

Modul

CP

P/W

Prüfungs-
form

Master Project

30

P

MP

Master Thesis

30

P

MP

Erläuterungen: P = Pflichtmodul, W = Wahlmodul,

Die Zahlen in Klammern bedeuten, dass die CP sich nach der gewählten Alternative festlegen - absolviert werden muss aber immer 1 Modul. Fehlende/überhängende Punkte müssen über den Bereich „Free Electives” ausgeglichen werden.

Alle Module schließen mit einer Modulprüfung ab.

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen

Über die in §§ 8 ff. AT MPO (Universität Bremen) genannten Prüfungsformen hinaus sind die folgenden Prüfungsformen üblich:

-

Bearbeitung von Übungsaufgaben mit Fachgespräch (Fachgespräche haben eine Dauer von 10 bis 30 Minuten je Kandidatin/Kandidat),

-

Bearbeitung von Übungsaufgaben mit einer abschließenden mündlichen Prüfung,

-

mündlicher Vortrag (Referat) mit schriftlicher Ausarbeitung, gegebenenfalls Fachgespräch,

-

Independent Study (ein Thema wird von den Studierenden mit einem Prüfungsberechtigten verbindlich vereinbart und beinhaltet eine eigenständige Bearbeitung),

-

Ergebnisse der gestalterischen Übung und deren Präsentation.


Anlage 4:

Zulassungsvoraussetzungen für Module

Der erfolgreiche Abschluss von ....

.... ist Voraussetzung für Belegung des Moduls

Introduction to Digital Media

Master Project

Project Preparation

Master Project

Darüber hinaus werden etwaige inhaltliche Vorkenntnisse, die zur erfolgreichen Absolvierung von Modulen empfohlen sind, in den Modulbeschreibungen ausgewiesen bzw. bei der Jahresplanung des Lehrprogramms festgelegt und im Veranstaltungsverzeichnis angegeben.


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