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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Fachspezifische Prüfungsordnung für den gemeinsamen Bachelorstudiengang „Digitale Medien“ (Vollfach) der Hochschule für Künste Bremen und der Universität Bremen vom 29. Juni 201601.10.2016
Eingangsformel01.10.2016
§ 1 - Studienumfang und Abschlussgrad01.10.2016
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2016 bis 30.09.2022
§ 3 - Prüfungen01.10.2016 bis 30.09.2022
§ 4 - Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen01.10.2016 bis 30.09.2022
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen für Module01.10.2016
§ 6 - Modul Bachelorarbeit (inkl. Kolloquium)01.10.2016 bis 30.09.2022
§ 7 - Gesamtnote der Bachelorprüfung01.10.2016
§ 8 - Prüfungsausschuss01.10.2016 bis 30.09.2022
§ 9 - Inkrafttreten und Übergangsregelung01.10.2016
Anlagen:01.10.2016 bis 30.09.2022
Anlage 1: - Studienverlaufsplan01.10.2016 bis 30.09.2022
Anlage 2:01.10.2016 bis 30.09.2022
Anlage 3: - Weitere Prüfungsformen01.10.2016 bis 30.09.2022
§ 1 - Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren01.10.2016
§ 2 - Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur"01.10.2016
Anlage 4: - Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur"01.10.2016 bis 30.09.2022
Anlage 5 - Urkunden zum gemeinsamen Studiengang „Digitale Medien" der Hochschule für Künste und der Universität Bremen (Muster)01.10.2016
Anlage 5a) - Bachelorurkunde mit dem Abschluss „B.A.", deutsch01.10.2016
Anlage 5b) - Bachelorurkunde mit dem Abschluss „B.Sc.", deutsch01.10.2016
Anlage 5c) - Bachelorurkunde mit dem Abschluss „B.A.", englisch01.10.2016
Anlage 5d) - Bachelorurkunde mit dem Abschluss „B.Sc.", englisch01.10.2016

Fachspezifische Prüfungsordnung für den gemeinsamen Bachelorstudiengang „Digitale Medien“ (Vollfach) der Hochschule für Künste Bremen und der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:18.07.2016 Inkrafttreten01.10.2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2016 bis 30.09.2022Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Ordnung vom 28. Juni 2022 (Brem.ABl. S. 563)*)
Fundstelle Brem.ABl. 2016, S. 569

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juris-Abkürzung: DigMVollfPO BR 2016
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:DigMVollfPO BR 2016
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den gemeinsamen
Bachelorstudiengang „Digitale Medien“ (Vollfach)
der Hochschule für Künste Bremen und der Universität Bremen
Vom 29. Juni 20161)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2016 bis 30.09.2022
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ordnung vom 28. Juni 2022 (Brem.ABl. S. 563)*)

Fußnoten

1)
[Gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Änderungsordnung vom 28.06.2022 (Brem.ABl. S. 563, 564) gilt folgende Regelung:
”Die in der Fassung vorherrschende Sparschreibung von Paarformen wird gemäß Teil B Ziffer 1.8 Rn. 110 Handbuch der Rechtsförmlichkeit redaktionell angepasst, um die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu gewährleisten; dabei werden Schrägstriche i.d.R. durchgängig durch die Worte ‚und‘, ‚oder‘ sowie ‚bzw.‘ ersetzt und die weiblichen und männlichen Formen ausgeschrieben.”]
*)

[Gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Änderungsordnung vom 28.06.2022 (Brem.ABl. S. 563, 564) gilt folgende Regelung:
”Die in der Fassung vorherrschende Sparschreibung von Paarformen wird gemäß Teil B Ziffer 1.8 Rn. 110 Handbuch der Rechtsförmlichkeit redaktionell angepasst, um die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu gewährleisten; dabei werden Schrägstriche i.d.R. durchgängig durch die Worte ‚und‘, ‚oder‘ sowie ‚bzw.‘ ersetzt und die weiblichen und männlichen Formen ausgeschrieben.”]

Die Rektoren der Hochschule für Künste Bremen und der Universität Bremen haben am 29. Juni 2016 nach § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 203), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung für den von der Universität Bremen und der Hochschule für Künste Bremen gemeinsam durchgeführten Bachelorstudiengang gilt

-

für Studierende der Universität Bremen in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Bachelorprüfungsordnungen (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010,

-

für Studierende der Hochschule für Künste Bremen in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Bachelorprüfungsordnungen (AT BPO) der Hochschule für Künste Bremen vom 9. Februar 2011

in der jeweils gültigen Fassung.

Es gilt der Allgemeine Teil der Prüfungsordnung der Hochschule, welche das Modul anbietet, es sei denn, in dieser Ordnung sind andere zulässige Regelungen getroffen.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Digitale Medien“ sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird an der Universität Bremen für das Studium der Studienrichtung Medieninformatik der akademische Grad

„Bachelor of Science“
(abgekürzt: B.Sc.)

an der Hochschule für Künste Bremen für das Studium der Studienrichtung Mediengestaltung der akademische Grad

„Bachelor of Arts“
(abgekürzt: B.A.)

verliehen.

(3) Das Studium kann in der Studienrichtung Medieninformatik oder in der Studienrichtung Mediengestaltung studiert werden. Die Universität Bremen immatrikuliert für die Studienrichtung Medieninformatik (Abschluss mit dem akademischen Grad B.Sc.), die Hochschule für Künste Bremen immatrikuliert für die Studienrichtung Mediengestaltung (Abschluss mit dem akademischen Grad B.A.).

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der von der Universität Bremen und der Hochschule für Künste Bremen gemeinsam durchgeführte Bachelorstudiengang „Digitale Medien“ wird als Vollfach-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO der Universität Bremen studiert.

(2a) Das Bachelorstudium in der Studienrichtung Medieninformatik an der Universität Bremen mit dem Abschluss B.Sc. ist in die folgenden Studienabschnitte unterteilt, die den Studienaufbau gemäß § 4 Absatz 6 AT BPO der Universität Bremen abbilden:

-

Pflichtbereich (ohne das Modul Bachelorarbeit) mit insgesamt 168 CP; dieser Abschnitt beinhaltet das obligatorische Auslandsstudium mit mind. 18 bis max. 30 CP und

-

Modul Bachelorarbeit mit 12 CP.

(2b) Das Bachelorstudium in der Studienrichtung Mediengestaltung an der Hochschule für Künste mit dem Abschluss B.A. ist in die folgenden Studienabschnitte unterteilt, die den Studienaufbau gemäß § 2 AT BPO der Hochschule für Künste abbilden:

-

Pflichtbereich (ohne das Modul Bachelorarbeit) mit insgesamt 168 CP; dieser Abschnitt beinhaltet das fakultative Auslandsstudium mit mind. 18 bis max. 30 CP und

-

Modul Bachelorarbeit mit 12 CP.

(2c) Das Bachelorstudium gliedert sich inhaltlich in folgende Bereiche:

1.

In der Studienrichtung Medieninformatik:

-

Bereich Informatik (I) mit 84 CP

-

Bereich Gestaltung (G) mit 12 CP

-

Bereich Medienwissenschaft (W) mit 10 CP

-

Bereich Ergänzende und integrierte Inhalte (E) mit 62 CP

-

Bereich Bachelorarbeit (B) mit 12 CP

2.

In der Studienrichtung Mediengestaltung

-

Bereich Informatik (I) mit 18 CP

-

Bereich Gestaltung (G) mit 64 CP

-

Bereich Medienwissenschaft (W) mit 10 CP

-

Bereich Ergänzende und integrierte Inhalte (E) mit 76 CP

-

Bereich Bachelorarbeit (B) mit 12 CP

(3) Die Anlage 1 zeigt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den empfohlenen Studienverlauf dar.

-

Für die Studienrichtung Medieninformatik (Abschluss mit dem akademischen Grad B.Sc.) müssen mindestens 118 CP,

-

für die Studienrichtung Mediengestaltung (Abschluss mit dem akademischen Grad B.A.) mindestens 110 CP

an der Hochschule, an welcher die bzw. der Studierende immatrikuliert ist, erworben werden.

(4) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(5) Module werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.

(6) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(7) Module werden als Pflichtmodule mit Auswahl auf Ebene der Lehrveranstaltungen durchgeführt. Allen Lehrveranstaltungen sind Module zugeordnet.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO der Universität Bremen durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in den folgenden Formen durchgeführt:

-

Kurs (Integration von Vorlesungs- und Übungsteilen),

-

Projekt (Veranstaltung, in der Studierende in einer Gruppe oder einzeln eine komplexe Problemstellung umfassend bearbeiten),

-

Entwicklungsarbeit softwaretechnischer Art,

-

Gestalterische Übung (Bearbeitung von Frage- und Aufgabenstellungen in gestalterischer Konzeption, Entwurf und praktischer Durchführung),

-

Kleingruppe (fachliches Mentoring kleiner Gruppen),

-

Plenum (Vorstellung und Diskussion der Fragestellungen und Bearbeitungsschritte der Bachelorarbeit).

(9a) In das Studium der Studienrichtung Medieninformatik (Abschluss mit dem akademischen Grad B.Sc.) ist ein Auslandsstudium obligatorisch, das in der Regel im fünften Semester durchgeführt wird.

(9b) Für das Studium der Studienrichtung Mediengestaltung (Abschluss mit dem akademischen Grad B.A.) ist ein Auslandsstudium fakultativ und wird empfohlen; dieses ist in der Regel im fünften Semester durchzuführen.

(9c) Vor Antritt des anteiligen Auslandsstudiums gemäß Absatz 9a bzw. Absatz 9b ist ein Nachweis von Englischkenntnissen auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen zu erbringen. Der Nachweis kann durch das DAAD Sprachzeugnis „Englisch C1 für das Auslandssemester“ erbracht werden.
Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Äquivalenz von Sprachzertifikaten. Darüber hinausgehende Sprachanforderungen, die von ausländischen Hochschulen oder für ein vollständiges Auslandsstudium erwartet werden, sind mit diesem Sprachnachweis nicht abgedeckt.

(9d) In einem Auslandsstudium (30 CP) sollen mindestens 18 CP an einer ausländischen Hochschule absolviert werden. Im Auslandsstudium sind an einer ausländischen Partnerhochschule Studienangebote zu Themen der Medieninformatik, der Mediengestaltung und/oder Medienwissenschaften zu belegen. Dabei gelten zu den Prüfungs- und Studienleistungen die jeweiligen Vorschriften der ausländischen Partnerhochschule. Für die Anrechnung von Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines Auslandsstudiums erbracht worden sind, gilt § 4 Absatz 3.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß § 8 ff. AT BPO der Universität Bremen durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Die erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO Universität Bremen in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Zu Beginn der Lehrveranstaltungen in einem Modul informiert die/der Lehrende die Studierenden über die Bearbeitungsfristen und den Umfang der Prüfungsleistungen. Dabei werden die Studierenden gehört. Wird von einer/einem Lehrenden als Prüfungsform eine Klausur angeboten, soll sie/er zu der Klausur eine alternative Prüfungsform, z.B. eine mündliche Prüfung, anbieten.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt entsprechend der geltenden Bestimmungen der Hochschule, die das Modul anbietet.

(2) Ein absolviertes freiwilliges Praktikum mit Bezügen zum Studiengang kann im Modul „Spezielle Gebiete der Digitalen Medien“ mit maximal 12 CP unbenotet anstelle von Lehrveranstaltungen aus diesem Modul anerkannt werden. Grundlage hierfür sind eine Bestätigung der Praktikumsstelle sowie ein von der/dem Studierenden verfasster Praktikumsbericht. Ob und mit wie vielen Credit Points ein Praktikum anerkannt wird, entscheidet der Prüfungsausschuss.

(3) Die Anerkennung von Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines Auslandsstudiums an anderen Hochschulen erbracht werden, erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Vor Antritt des Auslandsstudiums ist in der Regel mit den für die jeweilige Auslandshochschule vom Prüfungsausschuss benannten Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartnern ein Learning Agreement über die im Ausland zu erbringenden Leistungen abzuschließen. Auf Antrag der/des Studierenden kann der Prüfungsausschuss während des Auslandsstudiums Änderungen im Learning Agreement genehmigen.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des § 6 Absatz 1 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Bachelorarbeit (inkl. Kolloquium)

(1) Voraussetzung zur Anmeldung zum Modul Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 120 CP. Folgende Leistungen müssen bereits in beiden Studienrichtungen (B.A. und B.Sc.) erbracht worden sein:

-

alle Module des 1. und 2. Semesters,

-

das Modul „Gruppenprojekt“.

Zusätzlich zu diesen Voraussetzungen gilt in der Studienrichtung Medieninformatik (B.Sc.):

-

das (anteilige) Auslandsstudium muss erbracht sein.

(2) Für das Modul Bachelorarbeit (einschließlich Kolloquium) werden 12 CP vergeben.

(3a) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt für beide Studienrichtungen jeweils 4 Monate. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 5 Wochen genehmigen.

(3b) Bezüglich der Bearbeitungsfristen gilt für die Studienrichtung Mediengestaltung Folgendes: Die Bachelorarbeit kann aus zwei Teilen bestehen. Der erste Teil dient zur Wahrung der Frist zur Abgabe der Bachelorarbeit gemäß § 18 Absatz 10 AT BPO der Hochschule für Künste. Der zweite Teil soll der Dokumentation des Kolloquiums und/oder der gesamten Bachelorarbeit dienen.

(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzelarbeit oder als Gruppenarbeit von 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Die Bachelorarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.

(6) Der Prüfungsausschuss bestellt je eine Erst- und Zweitprüfende bzw. einen Erst- und Zweitprüfenden. Die Erstprüferin bzw. der Erstprüfer muss für die Studienrichtung des angestrebten Abschlusses (Medieninformatik bzw. Mediengestaltung) an der zuständigen Hochschule prüfungsberechtigt sein. Die Prüferin bzw. einer der Prüfer muss Professorinnen- bzw. Professorenstatus haben. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag Ausnahmen gewähren.

(7) Zur Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt.

(7a) Bezüglich des Verfahrens zur Zulassung zum Kolloquium gilt für die Studienrichtung Medieninformatik Folgendes: Die Zulassung zum Kolloquium setzt voraus, dass die Bachelorarbeit von den beiden Gutachterinnen bzw. Gutachtern mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet ist und somit als bestanden angesehen werden kann.

(7b) Bezüglich des Verfahrens zur Benotung der Bachelorarbeit gilt für die Studienrichtung Medieninformatik Folgendes: Die Note der Bachelorarbeit wird gemäß § 10 Absatz 13 AT BPO der Universität Bremen ermittelt.

(7c) Bezüglich des Verfahrens zur Ermittlung der Gesamtnote für das Modul Bachelorarbeit gilt für die Studienrichtung Medieninformatik Folgendes: Für Bachelorarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Bachelorarbeit fließt dabei mit zwei Dritteln (66,7%, d.h. 8 CP) und das Abschlusskolloquium mit einem Drittel (33,3%, d.h. 4 CP) in die gemeinsame Note ein.

(7d) Bezüglich des Verfahrens zur Benotung der Bachelorarbeit gilt für die Studienrichtung Mediengestaltung Folgendes: Für die Bachelorarbeit und das Bachelorkolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet.

(8a) Bezüglich der zu wahrenden Prüfungsfristen gilt für die Studienrichtung Medieninformatik Folgendes: Die Bewertung der Bachelorarbeit soll innerhalb von drei Wochen und die Durchführung des Kolloquiums soll gemäß § 11 Absatz 1 AT BPO der Universität Bremen innerhalb von sechs Wochen nach Abgabe der Bachelorarbeit erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann Prüferinnen/Prüfern, die eine hohe Zahl von Bachelorarbeiten begutachten müssen, eine angemessen längere Frist einräumen. Von dieser Regelung betroffene Studierende sind vom Prüfungsausschuss über die verlängerte Bewertungsfrist unter Angabe des Datums für das Ende der Fristverlängerung zu informieren.

(8b) Bezüglich der zu wahrenden Prüfungsfristen gilt für die Studienrichtung Mediengestaltung Folgendes: Die Durchführung des Bachelorkolloquiums soll innerhalb von sechs Wochen nach Abgabe der Bachelorarbeit erfolgen. Wenn die Bachelorarbeit aus zwei Teilen besteht, sollen die Durchführung des Bachelorkolloquiums und die Abgabe des zweiten Arbeitsteils innerhalb von sechs Wochen nach Abgabe des ersten Teils der Bachelorarbeit erfolgen. Wenn das Kolloquium erfolgt ist und alle Arbeitsteile vorliegen, soll die endgültige Benotung durch die Prüfer innerhalb von drei Wochen erfolgen.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

(1) Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Das Modul Bachelorarbeit wird dabei in beiden Studienrichtungen doppelt gewichtet, also mit 24 CP.

(2) Unbenotete Leistungen fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss besteht aus

-

drei Mitgliedern des Studiengangs, die Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer sind,

-

einem Mitglied der akademischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Studiengangs,

-

einer/einem Studierenden des Studiengangs.

Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter aus den Gruppen der Hochschullehrenden und der akademischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter werden für die Dauer von drei Jahren, die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter aus der Gruppe der Studierenden werden für die Dauer von einem Jahr durch die jeweiligen Vertreterinnen/Vertreter ihrer zuständigen Gruppe im Gemeinsam beschließenden Ausschuss (GbA) gewählt. Auch Nicht-Mitglieder des GbA können in den Prüfungsausschuss gewählt werden.

§ 9
Inkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektoren der Universität Bremen und der Hochschule für Künste Bremen mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2016/17 im Bachelorstudiengang Digitale Medien ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die ihr Studium in dem gemeinsamen Bachelorstudiengang Digitale Medien der Universität Bremen und der Hochschule für Künste Bremen bereits vor dem Wintersemester 2016/2017 begonnen haben und das Prüfungsverfahren zum Modul Bachelorarbeit noch nicht eröffnet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Bereits erbrachte Leistungen werden anerkannt. In Zweifelsfällen entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss aufgrund der individuellen Sachlage.

(3) Studierende, die ihr Studium in dem gemeinsamen Bachelorstudiengang Digitale Medien der Hochschule für Künste Bremen und der Universität Bremen bereits vor dem Wintersemester 2016/17 begonnen und das Prüfungsverfahren zum Modul Bachelorarbeit eröffnet haben, können auf Antrag in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln.

(4) Die Prüfungsordnung vom 8. Juni 2011 tritt zum 30. September 2017 außer Kraft. Absatz 3 bleibt davon unberührt.

Genehmigt, Bremen, den 29. Juni 2016

Die Rektoren der Universität Bremen und
der Hochschule für Künste Bremen

Anlagen:

-

Anlage 1: Studienverlaufspläne (1a Medieninformatik, 1b Mediengestaltung)

-

Anlage 2: Modulliste und Prüfungsanforderungen

-

Anlage 3: Weitere Prüfungsformen

-

Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

-

Anlage 5: Urkunden zum gemeinsamen Studiengang „Digitale Medien“ der Hochschule für Künste und der Universität Bremen (Muster)

-

Anlage 5a) Bachelorurkunde mit dem Abschluss „B.A.“, deutsch

-

Anlage 5b) Bachelorurkunde mit dem Abschluss „B.Sc.“, deutsch

-

Anlage 5c) Bachelorurkunde mit dem Abschluss „B.A.“, englisch

-

Anlage 5d) Bachelorurkunde mit dem Abschluss „B.Sc.“, englisch


Anlage 1:

Studienverlaufsplan

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

(1a) Studienverlaufsplan Medieninformatik

Sem.

Pflichtbereich
(mit Auswahl auf Ebene der Lehrveranstaltungen)

 

1.
Sem.

B-MG-11-mi
Gestalterische Grund-
lagen 1
6 CP

B-MI-11
Mathematische
Grundlagen 1
8 CP

B-MI 1
Grundlagen der
Medieninformatik
6 CP

B-MW-11
Medienwissenschaf-
ten 1
4 CP

B-MI-21
Praktische
Informatik 1
8 CP

32
CP

2.
Sem.

B-MG-12-mi
Gestalterische Grund-
lagen 2
6 CP

B-MI-12
Mathematische
Grundlagen 2
8 CP

B-MI-1
Grundlagen der
Medieninformatik
6 CP

B-MI-23
Technische Grund-
lagen Digitaler Me-
dien 6 CP

B-MI-22
Praktische
Informatik 2
6 CP

32
CP

3.
Sem.

B-MA-1
Interdisziplinäres Mo-
dul
6 CP

B-MI-5
Media Engi-
neering
6 CP

B-MI-6
Computergraphik
6 CP

B-MI-7
Interaktive Sys-
teme
6 CP

B-MA-2
Spezielle Gebiete
der
Digitalen Medien
6* CP

 

30
CP

4.
Sem.

B-MA-3
Gruppenprojekt
18 CP

B-UN-1
General Studies
4* CP

B- MW-12
Medienwissenschaf-
ten 2, 6* CP

 

28
CP

5.
Sem.**

B-MI-8
Web/Netze/Datenbank-systeme
6* CP

B-UN-2
Freie Wahl
4* CP

B-MI-9
Medieninformatik
Wahl
6* CP

B-MA-2
Spezielle Gebiete
der Digitalen Me-
dien
6* CP

B-MA-2
Spezielle Gebiete
der
Digitalen Medien
6* CP

 

28
CP

6.
Sem.

B-MA-41
Bachelorarbeit
12 CP

B-MI-9 Medienin-
formatik Wahl
6* CP

B-MA-2
Spezielle Gebiete
der Digitalen Me-
dien
6* CP

B-MA-2
Spezielle Gebiete
der
Digitalen Medien
6* CP

 

30
CP

∑ 180 CP

CP = Credit Points, Sem. = Semester; Abkürzungen in den Modul-Kennziffern: Medieninformatik (MI), Mediengestaltung (MG), Medienwissenschaften (MW), Medien allgemein (MA), Universal (UN).

* Die CP-Zahlen mit dieser Markierung bedeuten, dass die Anzahl der CP sich nach der jeweils gewählten Lehrveranstaltung ergeben; denn innerhalb des Moduls werden Lehrveranstaltungen mit entweder 6 CP oder teilweise mit weniger oder mehr als 6 CP angeboten - absolviert werden muss aber immer mindestens 1 Lehrveranstaltung pro Modul. Fehlende/überhängende CP müssen über das Modul: B-UN-2 Freie Wahl ausgeglichen werden.

** In das Studium der Studienrichtung Medieninformatik (Abschluss mit dem akademischen Grad B.Sc.) ist ein Auslandsstudium obligatorisch, das in der Regel im fünften Semester durchgeführt wird (siehe § 2 Absatz 9d).

(1b) Studienverlaufsplan Mediengestaltung

Sem.

Pflichtbereich

 

(mit Auswahl auf Ebene der Lehrveranstaltungen)

1.
Sem.

B-MG-11-mg
Gestalterische Grund-
lagen 1
16 CP

B-MI 1
Grundlagen der
Medieninformatik
6 CP

B-MW-11
Medienwissenschaften 1
4 CP

B-MI-2
Programmieren für
Gestalter
6 CP

 

32 CP

2.
Sem.

B-MG-12-mg
Gestalterische Grund-
lagen 2
16 CP

B-MI-1
Grundlagen der
Medieninformatik
6 CP

B-MW-12
Medienwissenschaften 2
6 CP

 

B-MG-2
Mentoring
2 CP

30 CP

3.
Sem.

B-MG-31
Individualprojekt 1
10 CP

B-MA-1
Interdisziplinäres
Modul
6 CP

B-MA-2
Spezielle Gebiete der
Digitalen Medien
6 CP

B-MA-2
Spezielle Gebiete
der
Digitalen Medien
6 CP

B-MG-2
Mentoring
2 CP

30 CP

4.
Sem.

B-MA-3
Gruppenprojekt
18 CP

B-MA-2
Spezielle Gebiete der
Digitalen Medien
6 CP

B-MA-2
Spezielle Gebiete
der
Digitalen Medien
6 CP

B-MG-2
Mentoring
2 CP

32 CP

5.
Sem.*

B-MG-32
Individualprojekt 2
10 CP

B-UN-2
Freie Wahl
4 CP

B-MA-2
Spezielle Gebiete der
Digitalen Medien
6 CP

B-MA-2
Spezielle Gebiete
der
Digitalen Medien
6 CP

B-MG-2
Mentoring
2 CP

28 CP

6.
Sem.

B-MA-41
Bachelorarbeit
12 CP

B-MA-42
Plenum
2 CP

B-MA-2
Spezielle Gebiete der Digita-
len Medien
6 CP

B-MA-2
Spezielle Gebiete
der
Digitalen Medien
6 CP

B-MG-2
Mentoring
2 CP

28 CP

∑ 180 CP

CP = Credit Points, Sem. = Semester; Abkürzungen in den Modul-Kennziffern: Medieninformatik (MI), Mediengestaltung (MG), Medienwissenschaften (MW), Medien allgemein (MA), Universal (UN).

* Im Bachelor Digitale Medien wird ein Auslandssemester empfohlen, das in der Regel im 5. Fachsemester durchgeführt wird (siehe dazu § 2 Absatz 9b)

Anlage 2:

(2a) Studienrichtung Medieninformatik
Inhaltliche Bereiche gemäß § 2 Absatz 2c Nr. 1

Bereich Informatik (I)

84 CP

Bereich Gestaltung (G)

12 CP

Bereich Medienwissenschaft (W)

10 CP

Bereich Ergänzende und Integrierte Inhalte (E)

62 CP

Bereich Bachelorarbeit (B)

12 CP

Hinweis: Modulanbieter sind entweder die Universität (U) oder die Hochschule (H) einzeln oder Lehrende beider Hochschulen bieten in demselben Modul verschiedene Lehrveranstaltungen voneinander getrennt (U/H) oder in demselben Modul gemeinsam an (U+H):

Modul-
anbieter
(Uni HB
od. HfK,
U/H od.
U+H)

Kennziffer

Inhalt-
licher
Be-
reich

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp
P/WP/W
(Lehrveran-
stal-tungstyp)

C
P

MP/
TP

Aufteilung CP
bei Teil-
prüfung

PL/SL
(An
zahl)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

H

B-MG-
11.mi

G

Gestalterische Grundlagen 1

Introduction to Media
Design 1

P (W)

6

MP

 

PL: 1
SL: -

H

B-MG-
12.mi

G

Gestalterische Grundlagen 2

Introduction to Media
Design 2

P (W)

6

MP

 

PL: 1
SL: -

U/H

B-MW-11

W

Medienwissenschaften 1

Media Theory 1

P (W)

4

TP

 

PL: 1
SL: 1

U/H

B-MW-12

W

Medienwissenschaften 2

Media Theory 2

P (W)

6*

MP

 

PL: 1
SL: -

U

B-MI-1

I

Grundlagen der
Medieninformatik

Media Informatics

P (P)

12

MP

 

PL: 1
SL: -

U

B-MI-21

I

Praktische Informatik 1

Practical Computer
Science 1

P (P)

8

MP

 

PL: 1
SL: -

U

B-MI-22

I

Praktische Informatik 2

Practical Computer
Science 2

P (P)

6

MP

 

PL: 1
SL: -

U

B-MI-23

I

Technische Grundlagen
Digitaler Medien

Technical Foundations
of Digital Media

P (P)

6

MP

 

PL: 1
SL: -

U

B-MI-31

I

Mathematische Grundlagen 1

Mathematics 1

P (P)

8

MP

 

PL: 1
SL: -

U

B-MI-32

I

Mathematische Grundlagen 2

Mathematics 2

P (P)

8

MP

 

PL: 1
SL: -

U

B-MI-5

I

Media Engineering

Media Engineering

P (P)

6

MP

 

PL: 1
SL: -

U

B-MI-6

I

Computergraphik

Computer Graphics

P (P)

6

MP

 

PL: 1
SL: -

U

B-MI-7

I

Interaktive Systeme

Interactive Systems

P (P)

6

MP

 

PL: 1
SL: -

U

B-MI-8

I

Web/Netze/Datenbanksysteme

Web/Computer Net-
works/Databases

P (W)

6*

MP

 

PL: 1
SL: -

U

B-MI-9

I

Medieninformatik-Wahl

Media Informatics

P (W)

12*

TP

 

PL: 2
SL: -

U/H

B-UN-1

E

General Studies

General Studies

P (W)

4*

MP

 

PL: 1
SL: -

U+H

B-MA-1

E

Interdisziplinäres Modul

Interdisciplinary Mo-
dule

P (W)

6

MP

 

PL 1
SL: -

U/H

B-MA-2

E

Spezielle Gebiete der Di-
gitalen Medien

Special Topics in
Digital Media

P (W)

30*

TP

 

PL 5
SL: -

U/H

B-MA-3

E

Gruppenprojekt

Group Project

P (W)

18

MP

 

PL 1
SL: -

U/H

B-UN-2

E

Freie Wahl

Free Electives

P (W)

4*

MP

 

PL 1
SL: -

U/H

B-MA-41

B

Bachelorarbeit

Bachelor Thesis

P (WP)

12

MP

 

PL 1
SL: -

P = Pflicht, WP = Wahlpflicht, W = Wahl, MP = Modulprüfung, CP = Credit Points, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, LV = Lehrveranstaltung,
PL = Prüfungsleistung (= benotet); SL = Studienleistung (= unbenotet); Abkürzungen in den Modul-Kennziffern: Medieninformatik (MI), Mediengestaltung (MG), Medienwissenschaften (mW), Medien allgemein (MA), Universal (UN).

(2b) Studienrichtung Mediengestaltung
Inhaltliche Bereiche gemäß § 2 Absatz 2c Nr. 2

Bereich Informatik (I)

18 CP

Bereich Gestaltung (G)

64 CP

Bereich Medienwissenschaft (W)

10 CP

Bereich Ergänzende und Integrierte Inhalte (E)

76 CP

Bereich Bachelorarbeit (B)

12 CP

Hinweis: Modulanbieter sind entweder die Universität (U) oder die Hochschule (H) einzeln oder Lehrende beider Hochschulen bieten in demselben Modul verschiedene Lehrveranstaltungen voneinander getrennt (U/H) oder in demselben Modul gemeinsam an (U+H):

Modul-
anbieter
(Uni HB
od. HfK,
U/H od.
U+H)

Kennziffer

Inhaltlicher
Bereich

Modultitel, deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W
(Lehrveran-
staltungstyp)

CP

MP/
TP

Aufteilung CP
bei Teilprüfung

PL/SL
(Anzahl)

U

B-MI-1

I

Grundlagen der
Medieninformatik

Media Infor-
matics

P (P)

12

MP

 

PL: 1
SL: -

U

B-MI-2

I

Programmieren für
Gestalter

Programming
for Designers

P (P)

6

MP

 

PL: 1
SL: -

H

B-MW-11

W

Medienwissenschaften 1

Media Theory 1

P (P)

4

MP

 

PL: 1
SL: -

U/H

B-MW-12

W

Medienwissenschaften 2

Media Theory 2

P (WP)

6

MP

 

PL: 1
SL: -

H

B-MG-
11.mg

G

Gestalterische
Grundlagen 1

Introduction
to
Media Design 1

P (WP)

16

TP

6 CP in LV: Gestal-
tungsprozess 1 /
10CP in LV: AVArti-
kulation

PL: 2
SL: -

H

B-MG-
12.mg

G

Gestalterische
Grundlagen 2

Introduction
to
Media Design
2

P (WP)

16

TP

6 CP in LV: Gestal-
tungsprozess 2/ 10
CP in LV: Generati-
ve Gest.

PL: 2
SL: -

U/H

B-UN-2

E

Freie Wahl

Free Electi-
ves

P (W)

4

MP

 

PL: 1
SL: -

H

B-MG-2

G

Mentoring

Mentoring

P (WP)

10

TP

2 CP pro SL in LV

PL: -
SL: 5

H

B-MG-31

G

Individualprojekt 1

Individual Project 1

P (WP)

10

MP

 

PL 1
SL: -

H

B-MG-32

G

Individualprojekt 2

Individual Project 2

P (WP)

10

MP

 

PL 1
SL: -

U+H

B-MA-1

E

Interdisziplinäres Modul

Interdisciplinary Module

P (WP)

6

MP

 

PL 1
SL: -

U/H

B-MA-2

E

Spezielle Gebiete der Digitalen Medien

Special Topics in Digital Media

P (W)

48

TP

 

PL 8
SL: -

U/H

B-MA-3

E

Gruppenprojekt

Group Project

P (WP)

18

MP

 

PL 1
SL: -

U/H

B-MA-41

B

Bachelorarbeit

Bachelor Thesis

P (WP)

12

MP

 

PL 1
SL: -

H

B-MA-42

G

Plenum

Plenum

P (WP)

2

MP

 

PL 1
SL: -

P = Pflicht, WP = Wahlpflicht, W = Wahl, MP = Modulprüfung, CP = Credit Points, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, LV = Lehrveranstaltung, PL = Prüfungsleistung (= benotet); SL = Studienleistung (= unbenotet); Abkürzungen in den Modul-Kennziffern: Medieninformatik (MI), Mediengestaltung (MG), Medienwissenschaften (MW), Medien allgemein (MA), Universal (UN).

Fußnoten

*

Die CP-Zahlen mit dieser Markierung bedeuten, dass die Anzahl der CP sich nach der jeweils gewählten Lehrveranstaltung ergeben; denn innerhalb des Moduls werden Lehrveranstaltungen mit entweder 6 CP oder teilweise mit weniger oder mehr als 6 CP angeboten - absolviert werden muss aber immer mindestens 1 Lehrveranstaltung pro Modul.

*

Die CP-Zahlen mit dieser Markierung bedeuten, dass die Anzahl der CP sich nach der jeweils gewählten Lehrveranstaltung ergeben; denn innerhalb des Moduls werden Lehrveranstaltungen mit entweder 6 CP oder teilweise mit weniger oder mehr als 6 CP angeboten - absolviert werden muss aber immer mindestens 1 Lehrveranstaltung pro Modul.

*

Die CP-Zahlen mit dieser Markierung bedeuten, dass die Anzahl der CP sich nach der jeweils gewählten Lehrveranstaltung ergeben; denn innerhalb des Moduls werden Lehrveranstaltungen mit entweder 6 CP oder teilweise mit weniger oder mehr als 6 CP angeboten - absolviert werden muss aber immer mindestens 1 Lehrveranstaltung pro Modul.

*

Die CP-Zahlen mit dieser Markierung bedeuten, dass die Anzahl der CP sich nach der jeweils gewählten Lehrveranstaltung ergeben; denn innerhalb des Moduls werden Lehrveranstaltungen mit entweder 6 CP oder teilweise mit weniger oder mehr als 6 CP angeboten - absolviert werden muss aber immer mindestens 1 Lehrveranstaltung pro Modul.

*

Die CP-Zahlen mit dieser Markierung bedeuten, dass die Anzahl der CP sich nach der jeweils gewählten Lehrveranstaltung ergeben; denn innerhalb des Moduls werden Lehrveranstaltungen mit entweder 6 CP oder teilweise mit weniger oder mehr als 6 CP angeboten - absolviert werden muss aber immer mindestens 1 Lehrveranstaltung pro Modul.

*

Die CP-Zahlen mit dieser Markierung bedeuten, dass die Anzahl der CP sich nach der jeweils gewählten Lehrveranstaltung ergeben; denn innerhalb des Moduls werden Lehrveranstaltungen mit entweder 6 CP oder teilweise mit weniger oder mehr als 6 CP angeboten - absolviert werden muss aber immer mindestens 1 Lehrveranstaltung pro Modul.

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen

Über die §§ 8 und 9 AT BPO der Universität Bremen genannten Prüfungsformen hinaus sind die folgenden Prüfungsformen üblich:

-

Bearbeitung von Übungsaufgaben mit Fachgespräch (Fachgespräche haben eine Dauer von 10 bis 30 Minuten je Kandidatin/Kandidat),

-

Bearbeitung von Übungsaufgaben mit einer abschließenden mündlichen Prüfung, mündlicher Vortrag (Referat) mit schriftlicher Ausarbeitung, gegebenenfalls Fachgespräch

-

Independent Study (ein Thema wird von den Studierenden mit einem Prüfungsberechtigten verbindlich vereinbart und beinhaltet eine eigenständige Bearbeitung; die Prüfungsform wird mit dem Prüfungsberechtigten zu Beginn verbindlich vereinbart)

-

Ergebnisse der gestalterischen Übung und deren Präsentation.


§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

-

„sehr gut“,

wenn mindestens 75 Prozent,

-

„gut“,

wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,

-

„befriedigend“,

wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,

-

„ausreichend“,

wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

Anlage 5

Urkunden zum gemeinsamen Studiengang „Digitale Medien“ der Hochschule für Künste und der Universität Bremen (Muster)

Anlage 5a)

Bachelorurkunde mit dem Abschluss „B.A.“, deutsch

Link auf Abbildung

Anlage 5b)

Bachelorurkunde mit dem Abschluss „B.Sc.“, deutsch

Link auf Abbildung

Anlage 5c)

Bachelorurkunde mit dem Abschluss „B.A.“, englisch

Link auf Abbildung

Anlage 5d)

Bachelorurkunde mit dem Abschluss „B.Sc.“, englisch

Link auf Abbildung


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