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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bereich „Erziehungswissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:15.08.2011 Inkrafttreten01.10.2016 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 29.06.2016 (Brem.ABl. S. 644; 2018, 748)*
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 1091; 2018, S. 748
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bereich „Erziehungswissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen vom 25. Mai 2011 (Brem.ABl. 2011, S. 1091; 2018, S. 748), zuletzt geändert durch Ordnung vom 29. Juni 2016 (Brem.ABl. S. 644; 2018, 748)*"

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juris-Abkürzung: ErzWZwFäBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ErzWZwFäBacfPO BR
Ausfertigungsdatum:25.05.2011
Gültig ab:01.10.2011
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2011, 1091; 2018, 748
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bereich „Erziehungswissenschaft“
im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen
Vom 25. Mai 2011
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 29.06.2016 (Brem.ABl. S. 644; 2018, 748)*

Fußnoten

*

[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 der Ordnung vom 29.06.2016 (Brem.ABl. S. 644) gilt:
”(1) ... Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2016/17 ihr Studium im Bereich „Erziehungswissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2016/17 im Bereich „Erziehungswissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium begonnen haben, beenden ihr Studium nach der Prüfungsordnung vom 25. Mai 2011.”]

Der Fachbereichsrat 12 hat auf seiner Sitzung am 25. Mai 2011 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in Verbindung mit § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang

Für den erfolgreichen Abschluss des Bereichs „Erziehungswissenschaft“ sind insgesamt 24 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System zu erwerben.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Im Bereich „Erziehungswissenschaft“ müssen in folgenden Prüfungsgebieten Module und Kreditpunkte erworben werden:

-

Erziehungswissenschaften im Umfang von insgesamt 9 CP,

-

Orientierungspraktikum im Umfang von 6 CP,

-

Umgang mit Heterogenität in der Schule im Umfang von 6 CP,

-

Schlüsselqualifikationen im Umfang von 3 CP.

(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium wird der Bereich „Erziehungswissenschaft“ studiert, wenn die Lehramtsoption gewählt wird. Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Module im Pflichtbereich und im Wahlpflichtbereich werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt. Wenn Module im Pflichtbereich in englischer Sprache durchgeführt werden, dann wird eine deutschsprachige Alternative angeboten.

(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(6) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt.

(8) Der Bereich Erziehungswissenschaft beinhaltet ein obligatorisches Praktikum im Umfang von 6 CP Näheres regelt die Praktikumsordnung für schulpraktische Studien.

(9) Im Bereich der Schlüsselqualifikationen kann ein Modul aus einem fächerübergreifenden Angebot gewählt werden. Es müssen Veranstaltungen in einem Gesamtumfang von 3 CP belegt werden. Veranstaltungen können mit 1, 2 oder 3 CP ausgewiesen sein. Die spezifische Ausgestaltung der Module erfolgt auf Fachebene.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Die Wiederholung von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. e-Klausuren sowie schriftlichen Reflexionen durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Bachelorarbeit (und Kolloquium)

Die Bachelorarbeit kann nicht im Bereich Erziehungswissenschaft geschrieben werden.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote für das Studienfach wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Leistungen fließen nicht in die Berechnung ein. Das Modul BA-UM-HET „Umgang mit Heterogenität in der Schule“ geht mit dem Gewicht von 6 CP in die Berechnung ein.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption ihr Studium aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 11. Juli 2011

Der Rektor der
Universität Bremen

Anlagen

Anlage 1:

Studienverlaufsplan im Zwei-Fächer-Bachelorstudium

Anlage 2:

Modulliste für Wahl- und Wahlpflichtmodule (entfällt)

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen (entfällt)

Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren, Durchführung von Prüfungen als „e-Klausur“ und Durchführung als schriftlicher Reflexion

Anlage 5:

Zulassungsvoraussetzungen

Anlage 1:

Studienverlaufsplan für den Bereich „Erziehungswissenschaft“ im Zwei-Fächer- Bachelorstudium

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

Erziehungswissenschaft, Umgang mit Heterogenität in der Schule und
Schlüsselqualifkationen


24 C

3. Jahr

5. Sem.

EW-L GO2:
- Grundlagen von Entwicklung und Sozialisation

6 CP, P

TP**

6 CP

2. Jahr

4. Sem.

EW-L GO SQ:
Schlüsselqualifikationen - Überfachliche Kompetenzen entwickeln

3 CP /WP

SL*

3 CP

3. Sem.

BA-UM-HET:
Umgang mit Heterogenität in der Schule

4 CP, P

MP

6 CP

1. Jahr

2. Sem.

BA-UM-HET:
Umgang mit Heterogenität in der Schule

2 CP, P

 

 

EW-L GO1:
Päd. Professionalität entwickeln
- Einführung in das lehrer*innenbildende Studium (inkl. Orientierungspraktikum)

9 CP, P

TP**

9 CP

1. Sem.

 

 

 

 

Sem.: Semester, CP: Credit Points, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen.
** Die Modulprüfung

1 Das Modul BA-UM-HET unterteilt sich in zwei Lehrveranstaltungen, von denen eine in der Regel im 2. Semester und eine im 3. Semester zu absolvieren ist. Ein Absolvieren im 4. und 5. Semester ist ebenfalls möglich.

Ergänzende Angabe für Module mit Teilprüfung

K.-Ziffer

Modulbezeichnung

CP

TP

Aufteilung CP bei Teilprüfung

PL/SL
(Anzahl)

EW-L
GO1

Päd. Professionalität entwickeln - Einführung in das lehrer*innenbildende Studium (inkl. Orientierungspraktikum)

9

TP

Studienleistung Pädagogische Professionalität entwickeln (3 CP)

SL 1

Studienleistung Orientierungspraktikum (6CP)

SL 1

EW-L
GO2

Schule als Sozialraum verstehen - Grundlagen von Entwicklung und Sozialisation

6

TP

Prüfungsleistung Schule als Sozialraum verstehen, 5 CP

PL 1

Studienleistung Schule als Sozialraum verstehen, 1 CP

SL 1

BA-UM-
HET

BA-UM-HET:
Umgang mit Heterogenität in der Schule

6

TP

Studienleistung Heterogenität, 3 CP

PL 1

Prüfungsleistung Heterogenität, 3 CP

SL 1

K.-Ziffer: Kennziffer, CP: Credit Points, TP: Teilprüfung, PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 2:

Modulliste für Wahl- und Wahlpflichtmodule: - Entfällt - siehe § 2 Absatz 9

Anlage 3:

- Entfällt -

Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort- Wahl-Verfahren, Durchführung von Prüfungen als „e-Klausur“ und Durchführung als schriftlicher Reflexion

§ 1
Durchführung von Prüfungen im
Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort- Wahl-Verfahren ist von einem Prüfer bzw. einer Prüferin gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt er bzw. sie das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Der Prüfer bzw. die Prüferin kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

„sehr gut“

wenn mindestens 75 Prozent,

„gut“

wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,

„befriedigend“

wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,

„ausreichend“

wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „e-Klausur“

(1) Eine „e-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „e-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „e-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

§ 3
Durchführung von Prüfungen als
„schriftliche Reflexion“

(1) Eine „schriftliche Reflexion“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung möglichst computergestützt im Veranstaltungsblog oder falls dies nicht zu realisieren ist, in Form von schriftlich gegebenen Aufgaben, die von den Studierenden bearbeitet werden und nachfolgend von den Prüfern ausgewertet werden, erfolgt. Eine „schriftliche Reflexion“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Voraussetzung für das Bestehen der Prüfung ist die regelmäßige aktive Teilnahme an dem Veranstaltungsblog, der an die Lektüre von wissenschaftlichen Texten zu jeder Veranstaltungssitzung geknüpft ist. Mindestens 70% der Sitzungen müssen dementsprechend reflektiert werden, um die Prüfung zu bestehen.

(2) Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

Anlage 5:

- Entfällt -


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