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Ausbildungsordnung der Bremer Notarkammer zur Durchführung der Praxisausbildung gemäß § 6 Abs. 2 Bundesnotarordnung (AusbO BremNotK)

Veröffentlichungsdatum:05.01.2012 Inkrafttreten01.05.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.05.2011 bis 31.05.2023Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2012, S. 3

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juris-Abkürzung: AusbO BremNotK
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:AusbO BremNotK
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Ausbildungsordnung der Bremer Notarkammer zur
Durchführung der Praxisausbildung gemäß § 6 Abs. 2 Bundesnotarordnung
(AusbO BremNotK)
Vom 23. März 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.05.2011 bis 31.05.2023

Aufgrund des § 6 Absatz 2 Satz 4 der Bundesnotarordnung (BnotO) in der Fassung des Gesetzes vom 2. April 2009 zur Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat (BGBl. I S. 696) sowie des § 120 Absatz 3 der Bundesnotarordnung in der Fassung des Artikels 6 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) erlässt die Bremer Notarkammer gemäß Beschluss der Versammlung der Kammer vom 23. März 2011 nach Maßgabe der Genehmigung des Senators für Justiz und Verfassung folgende Ausbildungsordnung:

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§ 1
Zweck und Begriffsbestimmungen

(1) Die Ausbildungsordnung regelt auf der Grundlage von § 6 Absatz 2 Satz 4 BNotO die Einzelheiten zur Durchführung der Praxisausbildung und die Voraussetzungen ihrer Verkürzung im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 3 BNotO.

(2) Bewerber im Sinne dieser Ausbildungsordnung ist, wer als Rechtsanwalt die Praxisausbildung zu durchlaufen hat.

(3) Ausbildungsnotar im Sinne dieser Ausbildungsordnung ist, wer von der Notarkammer bestimmt wird, als Notar einem Bewerber Praxisausbildung zu gewähren.

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§ 2
Praxisausbildung

(1) Die Praxisausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 BNotO setzt das Bestehen der notariellen Fachprüfung nach § 7a BNotO voraus.

(2) Die Praxisausbildung umfasst 160 Stunden, sofern nicht eine Verkürzung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 BNotO bewilligt wird.

(3) Ziel der Praxisausbildung ist es, den Bewerber mit der notariellen Berufspraxis hinreichend vertraut zu machen und ihm die praktischen Anforderungen an die Führung einer notariellen Geschäftsstelle einschließlich des Steuer- und Kostenwesens, der Richtlinien der Notarkammer im Sinne des § 67 Absatz 2 BNotO sowie des weiteren Dienstrechts (DONot, AVNot) zu vermitteln.

(4) Die Praxisausbildung kann auf mehrere zeitliche Abschnitte verteilt und bei verschiedenen Ausbildungsnotaren abgeleistet werden.

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§ 3
Ausbildungsnotare

(1) Zu Ausbildungsnotaren können Notare im Sinne von § 3 BNotO bestimmt werden, die das Notaramt seit mindestens drei Jahren ausüben und eine Praxisausbildung im Sinne von § 2 Absatz 3 gewährleisten können.

(2) Bewerber, die eine Bestellung zum Notar im Bezirk der Bremer Notarkammer anstreben, können die Ausbildung auch bei Notaren durchlaufen, die Mitglied einer anderen Notarkammer sind.

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§ 4
Bestimmung des Ausbildungsnotars

(1) Der Ausbildungsnotar wird auf schriftlichen Antrag des Bewerbers von der Notarkammer bestimmt. Schlägt der Bewerber einen Ausbildungsnotar vor, so ist dessen Einverständnis beizufügen. Die Notarkammer ist an den Vorschlag nicht gebunden.

(2) Dem Antrag ist eine notariell beglaubigte Ablichtung des Zeugnisses über die bestandene notarielle Fachprüfung sowie eine Erklärung des Bewerbers beizufügen, dass er eine Notarstelle im Bezirk der Bremer Notarkammer anstrebt.

(3) Vor der Bestimmung eines Ausbildungsnotars, der nicht ihr Mitglied ist, hat die Bremer Notarkammer die Notarkammer, in deren Bezirk der Ausbildungsnotar seinen Amtssitz hat, anzuhören.

(4) Die Notarkammer bestimmt den Ausbildungsnotar nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Ermessenausübung hat die Notarkammer die Belange des Bewerbers, insbesondere die Entfernung zwischen seiner Kanzlei und der Geschäftsstelle des Ausbildungsnotars, zu berücksichtigen. Der Bewerber kann der Bestimmung nur widersprechen, wenn sie wegen Unvereinbarkeit mit seinen Berufspflichten als Rechtsanwalt, möglicher Interessenkonflikte oder aus persönlichen Gründen unzumutbar ist. Die Gründe für die Unzumutbarkeit hat der Bewerber schriftlich darzulegen.

(5) Über die Bestimmung des Ausbildungsnotars erteilt die Notarkammer dem Bewerber eine Bescheinigung. Die Bescheinigung ist durch die dazu berufene Person zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel der Notarkammer zu versehen.

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§ 5
Bescheinigung über die Praxisausbildung

Der Ausbildungsnotar bescheinigt dem Bewerber die durchlaufene Praxisausbildung. Die Bescheinigung enthält:

1.

den Namen und die Anschrift der Geschäftsstelle des Ausbildungsnotars,

2.

den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Bewerbers,

3.

die Bezeichnung der Notarkammer, die die Bestimmung gemäß § 4 vorgenommen hat,

4.

den Ausbildungszeitraum und die Zahl der Ausbildungsstunden,

5.

Datum, Amtssiegel sowie Unterschrift des Ausbildungsnotars oder seines amtlich bestellten Vertreters oder seines Amtsnachfolgers.


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§ 6
Verkürzung der Praxisausbildung

(1) Eine gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 BNotO verkürzte Praxisausbildung kann auf Antrag durchlaufen, wer vergleichbare Tätigkeiten als Notarvertreter oder Notariatsverwalter nachweist oder erfolgreich an Praxislehrgängen gemäß § 7 teilgenommen hat. Die Bewilligung der Verkürzung nimmt die Notarkammer vor. Die Praxisausbildung kann um höchstens 80 Stunden verkürzt werden.

(2) Für jede seit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Rahmen von Notarvertretungen oder Notariatsverwaltungen aufgenommene Niederschrift nach §§ 8, 36, 38 BeurkG wird die Praxisausbildung um eine Stunde verkürzt. Für jede durchgeführte Unterschriftsbeglaubigung mit vorheriger Entwurfsfertigung wird die Praxisausbildung um eine halbe Stunde verkürzt.

(3) Hat der Bewerber mit Erfolg einen Praxislehrgang gemäß § 7 absolviert, wird die Praxisausbildung um die entsprechende Zeit des Praxislehrganges gekürzt.

(4) Die Anzahl der Urkundsgeschäfte ist durch Bescheinigungen der vertretenen Notare oder der die Notariatsverwaltung oder Aktenverwahrung wahrnehmenden Stellen nachzuweisen. Die Bescheinigung wird durch das Landgericht erteilt, wenn Bewerber diese selbst auszustellen hätten. Die erfolgreiche Teilnahme an Praxislehrgängen ist durch Vorlage einer Bescheinigung des Veranstalters nachzuweisen, aus der die Stundenzahl hervorgeht.

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§ 7
Praxislehrgänge

(1) Die Praxislehrgänge sind von Notaren zu leiten, die seit mindestens drei Jahren ihr Amt ausüben. Andere Referenten können beteiligt werden, wenn sie einen unmittelbaren berufspraktischen Bezug haben.

(2) Das Ziel der Praxislehrgänge entspricht den Zielen der Praxisausbildung im Sinne von § 2 Absatz 3.

(3) Am Ende jedes Praxislehrgangs ist von den Bewerbern ein Leistungsnachweis mit Testat anzufertigen, in dem sie unter Beweis stellen sollen, dass sie mit den Grundzügen der notariellen Praxis hinreichend vertraut sind. Das Testat ist von dem Lehrgangsleiter mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten.

(4) Die Notarkammern und Berufsorganisationen können für Praxislehrgänge Teilnehmergebühren erheben. Die Notarkammern und Berufsorganisationen sind nicht verpflichtet, Praxislehrgänge anzubieten.

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§ 8
Inkrafttreten

Die Ausbildungsordnung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.

Ausgefertigt und bekannt gemacht nach Maßgabe der Genehmigung des Senators für Justiz und Verfassung vom 21. Dezember 2011.

Bremen, den 21. Dezember 2011

Bremer Notarkammer
Der Präsident

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