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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven am 22. Mai 2011

Veröffentlichungsdatum:12.11.2010 Inkrafttreten13.11.2010
Fundstelle Brem.ABl. 2010, S. 876
Bezug (Rechtsnorm)BremLWO § 27, BremLWO § 31, BremWahlG § 16, BremWahlG § 23
Zitiervorschlag: "Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven am 22. Mai 2011 (Brem.ABl. 2010, S. 876)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Erlassdatum:21.10.2010
Fassung vom:21.10.2010
Gültig ab:13.11.2010
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 27 BremLWO, § 31 BremLWO, § 16 BremWahlG, § 23 BremWahlG
Fundstelle:Brem.ABl. 2010, 876
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven am 22. Mai 2011

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven am 22. Mai 2011

1.
Wahlvorschläge für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven (18. Wahlperiode) am 22. Mai 2011 sollen möglichst frühzeitig schriftlich beim Stadtwahlleiter, Dienststelle: Magistrat der Stadt Bremerhaven, Hinrich-Schmalfeldt-Straße, Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, eingereicht werden; spätester Termin ist der 29. März 2011, 18:00 Uhr.
2.
Die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven findet gleichzeitig mit der Wahl der Bremischen Bürgerschaft am 22. Mai 2011 statt.
3.
Wahlvorschläge können von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern eingereicht werden.
Die Wahlvorschläge müssen von drei Mitgliedern des satzungsgemäß für das Gebiet der Stadt Bremerhaven zuständigen Vorstandes der Partei oder Wählervereinigung, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht kein solcher Vorstand, so treten an dessen Stelle die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände der Partei oder Wählervereinigung im Gebiet der Stadt Bremerhaven. Dabei genügen die Unterschriften des einreichenden Vorstandes, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge eine von mindestens drei Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnete Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt. Einzelbewerber haben die Wahlvorschläge persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.
4.
Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. In einem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung können maximal so viele Bewerber benannt werden, wie Sitze (48) zu vergeben sind. Mitglieder einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder Wählervereinigung können nicht benannt werden. Die Bewerber und deren eindeutige Reihenfolge sind in einer Versammlung der im Gebiet der Stadt Bremerhaven wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder Wählervereinigung oder in einer entsprechenden Vertreterversammlung nach demokratischen Grundsätzen und den Anforderungen des § 42 in Verbindung mit § 19 Bremisches Wahlgesetz zu bestimmen.
5.
Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerber, die im Deutschen Bundestag, in der Bremischen Bürgerschaft oder in der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten sind, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 8. März 2011 dem Landeswahlleiter (Dienststelle: Statistisches Landesamt Bremen, An der Weide 14-16, 28195 Bremen) ihre Beteiligung an der Wahl form- und fristgerecht schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Eigenschaft als Partei, Wählervereinigung oder Einzelbewerber festgestellt hat.
In dieser Beteiligungsanzeige ist anzugeben, unter welchem Namen und, sofern sie eine solche verwendet, unter welcher Kurzbezeichnung sich die Partei oder Wählervereinigung an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des satzungsgemäß für das Gebiet der Stadt Bremerhaven zuständigen Vorstandes der Partei oder Wählervereinigung, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Einzelbewerber haben Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) und, sofern sie ein solches verwenden, das Kennwort, unter dem sie sich an der Wahl beteiligen wollen, anzugeben und die Anzeige persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.
Der Anzeige einer Partei sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes beizufügen, der Anzeige einer Wählervereinigung der Nachweis eines nach demokratischen Grundsätzen bestellten Vorstandes und eine schriftliche Satzung.
Einer besonderen Beteiligungsanzeige für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven bedarf es nicht, wenn die Partei oder Wählervereinigung ihre Beteiligung an der Wahl zur Bremischen Bürgerschaft form- und fristgerecht angezeigt hat.
Wahlvorschläge solcher Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerber müssen außerdem von mindestens 88 zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist auf amtlichen Formblättern bei Einreichung der Wahlvorschläge durch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde nachzuweisen.
Formblätter für Unterstützungsunterschriften werden vom Stadtwahlleiter auf Anforderung unter Angabe des Namens der Partei oder Wählervereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet auch dieser, und nach schriftlicher Bestätigung der Aufstellung des Wahlvorschlages nach den Anforderungen des § 42 in Verbindung mit § 19 Bremisches Wahlgesetz, bei Einzelbewerbern unter Angabe des Familiennamens, Vornamens und sofern ein Kennwort verwendet wird auch dieses, kostenfrei ausgegeben.
6.
Mit dem Wahlvorschlag sind
a)
von Parteien und Wählervereinigungen
eine Erklärung jedes Bewerbers, dass er seiner Benennung im Wahlvorschlag zugestimmt hat und dass er für keinen anderen Wahlvorschlag diese Zustimmung erteilt hat, sowie dessen Versicherung an Eides statt, dass er nicht Mitglied einer anderen Partei oder Wählervereinigung ist,
eine Bescheinigung der Gemeindebehörde für jeden Bewerber, dass dieser wählbar ist, sowie
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber sowie eine Versicherung des Leiters der Versammlung und zwei weiterer Teilnehmer an Eides statt, dass die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und dass jeder Bewerber Gelegenheit hatte, sich und sein Programm in angemessener Zeit vorzustellen,
b)
von Einzelbewerbern
eine Erklärung des Bewerbers, dass er seiner Benennung im Wahlvorschlag zugestimmt hat und dass er für keinen anderen Wahlvorschlag diese Zustimmung erteilt hat, und
eine Bescheinigung der Gemeindebehörde für den Bewerber, dass dieser wählbar ist,
einzureichen.
7.
Vorgeschriebene Erklärungen müssen, soweit nicht im Bremischen Wahlgesetz oder der Bremischen Landeswahlordnung etwas anderes bestimmt ist, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und im Original vorliegen.
8.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Anforderungen an Wahlvorschläge und wegen der vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen auf die Vorschriften der §§ 42, 43 und 45 in Verbindung mit den §§ 16 bis 23 des Bremischen Wahlgesetzes (BremWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 321), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2009 (Brem.GBl. S. 443), sowie auf die §§ 67, 72 und 77a in Verbindung mit den §§ 27 bis 31 der Bremischen Landeswahlordnung (BremLWO) vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 334), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. März 2010 (Brem.GBl. S. 143), hingewiesen.
Bremerhaven, den 21. Oktober 2010

Der Stadtwahlleiter


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