Wahlvorschläge können von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern eingereicht werden.
Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen müssen von drei Mitgliedern des satzungsgemäß für das Gebiet der Stadt Bremen zuständigen Vorstandes der Partei oder Wählervereinigung, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht kein solcher Vorstand, so treten an dessen Stelle die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände der Partei oder Wählervereinigung im Gebiet der Stadt Bremen. Dabei genügen die Unterschriften des einreichenden Vorstandes, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge eine von mindestens drei Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnete Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt. Einzelbewerber haben die Wahlvorschläge persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.
Der Wahlvorschlag muss auch die Bezeichnung des Beiratsbereichs, für den er aufgestellt wurde, enthalten.
Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerber, die im Deutschen Bundestag, der Bremischen Bürgerschaft oder in Beiräten seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten sind, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 8. März 2011 dem Landeswahlleiter (Dienststelle: Statistisches Landesamt Bremen, An der Weide 14-16, 28195 Bremen) ihre Beteiligung an der Wahl form- und fristgerecht schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Eigenschaft als Partei, Wählervereinigung oder Einzelbewerber festgestellt hat.
In dieser Beteiligungsanzeige ist anzugeben, unter welchem Namen und, sofern sie eine solche verwendet, unter welcher Kurzbezeichnung sich die Partei oder Wählervereinigung an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des satzungsgemäß für das Gebiet der Stadt Bremen zuständigen Vorstandes der Partei oder Wählervereinigung, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Einzelbewerber haben Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) und, sofern sie ein solches verwenden, das Kennwort, unter dem sie sich an der Wahl beteiligen wollen, anzugeben und die Anzeige persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.
Der Anzeige einer Partei sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes beizufügen, der Anzeige einer Wählervereinigung der Nachweis eines nach demokratischen Grundsätzen bestellten Vorstandes und eine schriftliche Satzung.
Einer besonderen Beteiligungsanzeige für die Wahl der Beiräte bedarf es nicht, wenn die Partei oder Wählervereinigung ihre Beteiligung an der Wahl zur Bremischen Bürgerschaft form- und fristgerecht angezeigt hat.
Wahlvorschläge solcher Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerber müssen außerdem von mindestens doppelt so vielen Wahlberechtigten des Beiratsbereichs, wie Mitglieder zu wählen sind, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist auf amtlichen Formblättern bei Einreichung der Wahlvorschläge durch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde nachzuweisen.
Formblätter für Unterstützungsunterschriften werden vom Leiter des Wahlbereichs Bremen auf Anforderung unter Angabe des betreffenden Beiratsbereiches, für den der Wahlvorschlag aufgestellt wurde, des Namens der Partei oder Wählervereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet auch dieser, und nach schriftlicher Bestätigung der Aufstellung des Wahlvorschlages nach den Anforderungen des § 48 in Verbindung mit § 19 Bremisches Wahlgesetz, bei Einzelbewerbern unter Angabe des betreffenden Beiratsbereichs, des Familiennamens, Vornamens und sofern ein Kennwort verwendet wird auch dieses, kostenfrei ausgegeben.