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Bedarfsplan für die Vertragszahnärztliche Versorgung

Stand: 31. Dezember 2014

Veröffentlichungsdatum:10.08.2016 Inkrafttreten11.08.2016
Fundstelle Brem.ABl. 2016, S. 744
Bezug (Rechtsnorm)SGB 5 § 99
Zitiervorschlag: "Bedarfsplan für die Vertragszahnärztliche Versorgung (Brem.ABl. 2016, S. 744)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
Erlassdatum:31.12.2014
Fassung vom:31.12.2014
Gültig ab:11.08.2016
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 99 SGB 5
Fundstelle:Brem.ABl. 2016, 744
Bedarfsplan für die Vertragszahnärztliche Versorgung

Bedarfsplan für die Vertragszahnärztliche Versorgung

Stand: 31. Dezember 2014

Nachstehend veröffentlichen wir gemäß § 99 SGB V je einen Bedarfsplan über die allgemeinzahnärztliche und über die kieferorthopädische Versorgung im Bereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Lande Bremen, nachdem hierüber Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen im Lande Bremen erzielt und seitens der nach Landesrecht zuständigen Behörde keine Einwände erhoben wurden:

Kassenzahnärztliche Vereinigung
im Land Bremen
Körperschaft des öffentlichen Rechts


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.


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