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Bekanntmachung der für die Entgegennahme von Anzeigen nach dem Bäckereiarbeitszeitgesetz zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:31.10.1969 Inkrafttreten01.11.1969
Fundstelle Brem.ABl. 1969, S. 419
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung der für die Entgegennahme von Anzeigen nach dem Bäckereiarbeitszeitgesetz zuständigen Behörden vom 21. Oktober 1969 (Brem.ABl. 1969, S. 419)"

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juris-Abkürzung: BäckArbZZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BäckArbZZustBek BR
Ausfertigungsdatum:21.10.1969
Gültig ab:01.11.1969
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 1969, 419
Gliederungs-Nr:-
Bekanntmachung der für die Entgegennahme von Anzeigen
nach dem Bäckereiarbeitszeitgesetz zuständigen Behörden
Vom 21. Oktober 1969
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat bestimmt:

Für die Entgegennahme von Anzeigen aufgrund von § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni 1936 (RGBI. I S. 521), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 1969 (BGBI. I S. 937), sind die Gewerbeaufsichtsämter zuständig.

Beschlossen, Bremen, den 21. Oktober 1969

Der Senat

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