Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.08.2002 bis 31.08.2004
§ 1
Zuständige Behörde für die Warnung vor nicht sicheren Produkten nach § 8 Satz 2 sowie die gegenseitige Information und Unterstützung nach § 12 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes in der Fassung vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934) ist der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Alle sonstigen behördlichen Aufgaben nach dem Produktsicherheitsgesetz obliegen den Gewerbeaufsichtsämtern.
Einzelansicht Seitenanfang§ 3
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 13. August 2002
Der Senat
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