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Bekanntmachung der nach dem Produktsicherheitsgesetz zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:27.08.2002 Inkrafttreten28.08.2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.08.2002 bis 31.08.2004Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2002, S. 587

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juris-Abkürzung: ProdSGZustBek BR 2002
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ProdSGZustBek BR 2002
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Bekanntmachung der nach dem Produktsicherheitsgesetz zuständigen Behörden
Vom 13. August 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.08.2002 bis 31.08.2004

aufgeh. durch Bekanntmachung vom 31. August 2004 (Brem.ABl. S. 641)

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Der Senat bestimmt:

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§ 1

Zuständige Behörde für die Warnung vor nicht sicheren Produkten nach § 8 Satz 2 sowie die gegenseitige Information und Unterstützung nach § 12 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes in der Fassung vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934) ist der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.

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§ 2

Alle sonstigen behördlichen Aufgaben nach dem Produktsicherheitsgesetz obliegen den Gewerbeaufsichtsämtern.

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§ 3

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 13. August 2002

Der Senat

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