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Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Produktsicherheitsgesetz

Veröffentlichungsdatum:24.02.2014 Inkrafttreten25.02.2014
Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 169
Gliederungsnummer:7103-c-1
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Produktsicherheitsgesetz vom 11. Februar 2014 (Brem.GBl. 2014, S. 169)"

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juris-Abkürzung: ProdSGZustBek BR 2014
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7103-c-1
juris-Abkürzung:ProdSGZustBek BR 2014
Ausfertigungsdatum:11.02.2014
Gültig ab:25.02.2014
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2014, 169
Gliederungs-Nr:7103-c-1
Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem
Produktsicherheitsgesetz
Vom 11. Februar 2014
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat bestimmt:

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§ 1

(1) Zuständig für den Vollzug des Produktsicherheitsgesetzes und der auf Grund von § 8 des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen, soweit in dem Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Für den Vollzug der

1.

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13. August 2008, S. 30)

2.

Verordnung (EG) Nr. 764/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG (ABl. L 218 vom 13. August 2008, S. 21)

ist Satz 1 entsprechend anzuwenden, soweit Belange der Produktsicherheit berührt sind.

(2) Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist nach Maßgabe des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts in seiner jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den Zustimmungsgesetzen zu diesem Abkommen zuständig für die Aufgaben der §§ 9 bis 23 sowie § 37 Absätze 5 bis 7 des Produktsicherheitsgesetzes.

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§ 2

(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz zuständigen Behörden vom 31. August 2004 (Brem.ABl. S. 641 - 7103-c-1) außer Kraft.

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