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(1) Zuständig für den Vollzug des Produktsicherheitsgesetzes und der auf Grund von § 8 des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen, soweit in dem Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Für den Vollzug der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13. August 2008, S. 30)
Verordnung (EG) Nr. 764/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG (ABl. L 218 vom 13. August 2008, S. 21)
ist Satz 1 entsprechend anzuwenden, soweit Belange der Produktsicherheit berührt sind.
(2) Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist nach Maßgabe des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts in seiner jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den Zustimmungsgesetzen zu diesem Abkommen zuständig für die Aufgaben der §§ 9 bis 23 sowie § 37 Absätze 5 bis 7 des Produktsicherheitsgesetzes.