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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung des öffentlichen Rechts "Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung" (AWI-Errichtungsgesetz)

AWI-Errichtungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:04.08.1980 Inkrafttreten28.07.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 14.03.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2019 (Brem.GBl. S. 84)
Fundstelle Brem.GBl. 1986, S. 55
Gliederungsnummer:221-l-1

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juris-Abkürzung: AWIStiftErG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 221-l-1
juris-Abkürzung:AWIStiftErG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:221-l-1
Gesetz zur Errichtung einer Stiftung des öffentlichen
Rechts "Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung"
(AWI-Errichtungsgesetz)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1986
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 14.03.2019

vgl. Neubekanntmachung vom 29.05.2019 (Brem.GBl. S. 509)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2019 (Brem.GBl. S. 84)

§ 1
Errichtung und Sitz

(1) Die als „Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung“ errichtete rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts führt den Namen „Alfred-Wegener-Institut Helmholtz-Zentrum für Polar- und Meeresforschung“ (Alfred-Wegener-Institut - AWI). Sie ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts der Freien Hansestadt Bremen. Die Biologische Anstalt Helgoland (BAH) ist Teil der Stiftung. Die Organisationsstruktur wird durch die Satzung geregelt.

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Bremerhaven.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, Dienstsiegel mit dem mittleren bremischen Wappen zu führen.

§ 2
Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist es, Polar-, Meeres- und Küstenforschung im Rahmen der Aufgaben und Ziele der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e.V. (HGF) zu betreiben und zu fördern. Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch eigene Forschungsarbeiten, durch die Koordination sowie technische und logistische Unterstützung der deutschen Polarforschung sowie in gemeinsamen Projekten der Polar-, Meeres- und Küstenforschung im Rahmen nationaler, europäischer und internationaler Programme einschließlich Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung von Forschungsplattformen, Langzeitobservatorien und Dateninformationssystemen.

(2) Die Stiftung trägt zur Initiierung, Entwicklung und Koordination weiterer Forschungsprogramme und Forschungsarbeiten bei und fördert die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Wirtschaft, einschließlich des Technologietransfers, insbesondere in der Meerestechnik.

(3) Die Stiftung pflegt die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit Hochschulen und anderen nationalen und internationalen Wissenschaftseinrichtungen und unterhält eine enge Kooperation mit der Universität Bremen.

(4) Die Stiftung fördert den wissenschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Nachwuchs sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung.

(5) Die Stiftung unterstützt die Bundesregierung bei der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die ihr aus den von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen und bei der Ausführung von Bundesgesetzen in Bezug auf die Polargebiete erwachsen.

(6) Die Forschungsergebnisse der Stiftung sollen für die Fachwelt veröffentlicht und der Öffentlichkeit sowie politischen Entscheidungsträgern in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden.

(7) Die Stiftung ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen, die dem Stiftungszweck förderlich sind.

§ 3
Stiftungsvermögen

Das Vermögen der Stiftung besteht aus Mitteln, die die Bundesrepublik Deutschland, die Freie Hansestadt Bremen, das Land Brandenburg und das Land Schleswig-Holstein sowie Dritte der Stiftung zur Verfügung stellen, den Erträgnissen dieser Mittel und aus den Sachen und Rechten, die mit diesen Mitteln geschaffen oder erworben sind und werden.

§ 4
Organe und Gremien der Stiftung

(1) Organe und Gremien der Stiftung sind:

1.

das Kuratorium,

2.

der Wissenschaftliche Beirat,

3.

das Direktorium,

4.

der Wissenschaftliche Rat.

(2) Das Kuratorium besteht aus Vertretern und Vertreterinnen der Bundesrepublik Deutschland, der Freien Hansestadt Bremen, des Landes Brandenburg und des Landes Schleswig-Holstein, aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens oder der Wirtschaft und weiteren Mitgliedern nach Maßgabe der Satzung.

(3) Das Kuratorium entscheidet über die allgemeinen und finanziellen Angelegenheiten der Stiftung. Es überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte. Das Kuratorium stellt die jährlichen Haushalts- und die mehrjährigen Finanzpläne einschließlich der Ausbau- und Investitionsprogramme fest, es prüft und billigt den vom Direktorium vorgelegten Jahresabschluss und Lagebericht sowie den Zentrenfortschrittsbericht und beschließt über die Entlastung des Direktoriums. Es entscheidet über Satzungsänderungen sowie die Aufhebung der Stiftung. Beschlüsse nach Satz 4 bedürfen der Zustimmung der Vertreter und Vertreterinnen der Bundesrepublik Deutschland, der Freien Hansestadt Bremen, des Landes Brandenburg und des Landes Schleswig-Holstein und werden erst mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde rechtswirksam. Die Satzung kann bestimmen, dass dem Kuratorium weitere Aufgaben zugewiesen werden und dass in weiteren Fällen Beschlüsse des Kuratoriums der Zustimmung der Vertreter und Vertreterinnen der Bundesrepublik Deutschland, der Freien Hansestadt Bremen, des Landes Brandenburg und des Landes Schleswig-Holstein bedürfen.

(4) Das Direktorium leitet die Stiftung. Es besteht mindestens aus zwei hauptamtlichen Mitgliedern, dem wissenschaftlichen Direktor oder der wissenschaftlichen Direktorin und einem Verwaltungsdirektor oder einer Verwaltungsdirektorin. Aufgrund einer Bestellung durch das Kuratorium können bis zu zwei weitere wissenschaftliche Mitglieder als Stellvertreter oder Stellvertreterin des wissenschaftlichen Direktors oder der wissenschaftlichen Direktorin dem Direktorium angehören. Das Nähere regelt die Satzung.

(5) Das Direktorium erstellt die Forschungsprogramme einschließlich der Planung der Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Einrichtungen, es benennt Leiter oder Leiterinnen von Fachbereichen, Sektionen und Projektgruppen und es stellt die jährlichen Haushalts- und mehrjährigen Finanzpläne auf. Das Nähere regelt die Satzung. Durch Satzung können dem Direktorium weitere Aufgaben zugewiesen werden.

(6) Der Wissenschaftliche Rat berät das Direktorium. Ihm gehören die Sektionsleiter oder Sektionsleiterinnen, die Leiter oder Leiterinnen vergleichbarer Forschungseinheiten, die Leiter oder Leiterinnen der Forschungsstationen auf Helgoland und Sylt, der Leiter oder die Leiterin der Forschungsstelle Potsdam sowie der Leiter oder die Leiterin des Rechenzentrums und gewählte wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen an. Das Nähere regelt die Satzung.

(7) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen, die nicht der Stiftung angehören. Er berät das Kuratorium und das Direktorium. Das Nähere regelt die Satzung. Durch Satzung können dem Wissenschaftlichen Beirat weitere Aufgaben zugewiesen werden.

§ 5
Aufsicht

Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.

§ 6
Haushalt, Prüfung

Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Kalenderjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Das Nähere zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung regelt die Satzung.

§ 7
Personalwesen

Das Personalwesen wird durch die Satzung geregelt. Es können Verträge zur Regelung des Personalwesens geschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung der in § 3 genannten Länder sowie der Bundesrepublik Deutschland.

§ 8
Aufhebung der Stiftung

Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Bundesrepublik Deutschland, die Freie Hansestadt Bremen, das Land Brandenburg und das Land Schleswig-Holstein im Verhältnis der von ihnen geleisteten Zuwendungen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der Förderung von Wissenschaft und Forschung zu verwenden haben. Das Nähere regelt die Satzung. Es können zwischen der Stiftung, den in § 3 genannten Ländern und der Bundesrepublik Deutschland Vereinbarungen dazu abgeschlossen werden

§ 9
Satzung

Die erste Satzung wird von der Freien Hansestadt Bremen im Einvernehmen mit der Bundesrepublik Deutschland erlassen.

§ 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.*

Fußnoten

*

Diese Vorschrift entspricht Artikel 3 des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 15. Juli 1980 (Brem.GBl. S. 225) und betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in dieser ursprünglichen Fassung.


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