Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung zur Durchführung des Grundstücksverkehrsgesetzes und des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 9. Januar 1962

Verordnung zur Durchführung des Grundstücksverkehrsgesetzes und des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Veröffentlichungsdatum:09.01.1962 Inkrafttreten28.07.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2020Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle SaBremR 7810-a-1
Gliederungsnummer:7810-a-1

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: LwGrdstVGDV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7810-a-1
juris-Abkürzung:LwGrdstVGDV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:7810-a-1
Verordnung zur Durchführung des Grundstücksverkehrsgesetzes und
des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
Vom 9. Januar 1962
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2020
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Zur Durchführung des Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstücksverkehrsgesetz - GrdstVG) vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091) und des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl. I S. 667) in der Fassung des Grundstücksverkehrsgesetzes bestimmt der Senat:

§ 1

Genehmigungsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 des Grundstücksverkehrsgesetzes ist für den Bereich des Landes Bremen die Abteilung Ernährung und Landwirtschaft des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr (Landwirtschaftsbehörde).

§ 2

Als Berufsvertretung im Sinne des Grundstücksverkehrsgesetzes und des § 32 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen gelten

a)

für den Bereich der Landwirtschaft mit Ausnahme des Erwerbsgartenbaues

die Landwirtschaftskammer Bremen,

b)

für den Bereich des Erwerbsgartenbaues

die Gartenbaufachkammer Bremen.


§ 3

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in Kraft.

Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats vom 9. und bekanntgemacht am 18. Januar 1962.


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.