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  • Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt sowie nach dem Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz vom 9.

Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt sowie nach dem Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:16.12.2014 Inkrafttreten17.12.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.12.2014 bis 10.11.2020Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 1539

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juris-Abkürzung: Rhein/BinSchAbfÜbkZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:Rhein/BinSchAbfÜbkZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Übereinkommen vom 9. September 1996
über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
sowie nach dem Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz
Vom 9. Dezember 2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.12.2014 bis 10.11.2020
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat bestimmt:

§ 1
Zuständige Behörden

Die Zuständigkeit für die Durchführung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) sowie des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes ergibt sich aus der Anlage.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 9. Dezember 2014

Der Senat

Anlage

(zu § 1)

Abkürzungsverzeichnis

AusfG

Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2013 (BGBl. I S. 3602) geändert worden ist

Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag

Staatsvertrag über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

CDNI

Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1800)

HBH

Hansestadt Bremisches Hafenamt

SUBV

Senator für Umwelt, Bau und Verkehr

WSP

Wasserschutzpolizei

 

Rechtsgrundlage

Aufgabe

Behörde

Artikel 3 Absatz 1, Artikel 2.01 Absatz 1 CDNI

Überwachung der Einhaltung des Einleitverbots für öl- und fetthaltige Abfälle

SUBV

Artikel 2.02 Absatz 1 CDNI

Überwachung der Getrenntsammlung öl-/fetthaltiger Abfälle und Bilgenwasser und sorgfältige Lagerung der Abfallbehälter durch den Schiffsführer

WSP

Artikel 2.02 Absatz 2 CDNI

Überwachung der Einhaltung des Verbots der Verwendung an Deck gestauter loser Behälter als Sammelbehälter, der Verbrennung von Abfällen sowie der Einbringung öl- und fettlösender/emulgierender Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen

WSP

Artikel 2.03 Absatz 1 CDNI

Kontrolle des Ölkontrollbuches im Rahmen von Schiffskontrollen

WSP

Artikel 3.04 Absatz 5, Absatz 2 CDNI

Kontrolle der Entrichtung Entsorgungsgebühr durch Prüfung der Dokumente an Bord

WSP

Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5.02 CDNI, § 1 Absatz 5 AusfG

Überwachung der Einrichtung und des Betriebs von Annahmestellen für Abfälle aus dem Ladungsbereich durch Umschlagsanlagen

HBH

Artikel 3, Artikel 6.01 Absatz 1, 2 CDNI

Überwachung des Einleit- und Einbringverbots von Teilen der Ladung und Abfall aus dem Ladungsbereich

SUBV

Artikel 6.03 Absatz 1 CDNI

Kontrolle der Entladebescheinigung nach Muster Anhang IV an Bord

HBH

 

Im Rahmen von Schiffskontrollen

WSP

Artikel 6.03 Absatz 2 CDNI

Überwachung der Einhaltung der Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften nach Anhang III

HBH

Artikel 6.03 Absatz 3, 5 CDNI

Überwachung der Pflicht zum Fortsetzen der Fahrt erst nach Entfernung der Umschlagsrückstände und Bestätigung in der Entladebescheinigung

HBH

Artikel 6.03 Absatz 6 CDNI

Überwachung der Pflicht zum Fortsetzen der Fahrt erst nach Waschen der Laderäume und -tanks einschließlich entsprechender Bestätigung in der Entladebescheinigung.

HBH

Artikel 7.01 Absatz 1 CDNI, § 1b Absatz 4 AusfG

Überwachung der Bestätigung von Entladung, Waschen etc. durch Ladungsempfänger in Entladebescheinigung

HBH

Artikel 4 Absatz 3 CDNI

Überwachung der Annahmestellen bezüglich der Pflicht zur Annahme von Schiffsabfällen

HBH

Artikel 4 Absatz. 2, 7.01 Absatz 2 CDNI, § 1b Absatz 4 AusfG

Überwachung der Annahmestelle auf ordnungsgemäßes Ausstellen der Entladebescheinigung

HBH

Artikel 7.03 Absatz 2 CDNI

Kontrolle des Fahrzeugs auf Umschlagsrückstände beim/nach dem Beladen durch den Befrachter

HBH

Artikel 7.03 Absatz 3 CDNI

Kontrolle des Fahrzeugs auf Umschlagsrückstände beim/nach dem Entladen durch den Ladungsempfänger

HBH

Artikel 7.04 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 CDNI

Kontrolle der Laderäume auf Einhaltung der Entladungsstandards gemäß Anhang III CDNI

HBH

Artikel 7.04 Absatz 1 Satz 2 CDNI

Überwachung des Ladungsempfängers bzgl. der Pflichten zur Annahme von Restladungen und Umschlagsrückständen

HBH

Artikel 7.04 Absatz 1 Satz 3 bis 6, Absatz 2 CDNI

Überwachung Einhaltung der Vorgaben für Nachlenzsysteme

HBH

Artikel 7.04 Absatz 1 Satz 7 CDNI

Überwachung der Umschlagsanlage auf Einhaltung der Annahmepflicht für Restladung

HBH

Artikel 7.05 Absatz 1 CDNI

Überwachung des Ladungsempfängers auf Einhaltung der Pflicht zur Annahme von Waschwasser bzw. zur Zuweisung einer Annahmestelle

HBH

Artikel 7.05 Absatz 2 CDNI

Überwachung des Befrachters auf Einhaltung der Pflicht zur Zuweisung einer Annahmestelle für Waschwasser

HBH

Artikel 7.09 CDNI

Kontrolle der Beförderungspapiere bzgl. der Bezeichnung der Güterarten nach Anhang III durch den Befrachter

WSP

Artikel 8.02 Absatz 1 Buchstabe a und c, Absatz 2 CDNI, § 1 Absatz 1, 5 AusfG

Überwachung der Einrichtung von Annahmestellen für Hausmüll, Slops, übrigen Sonderabfall

HBH

Artikel 8.02 Absatz 1 Buchstabe b CDNI, § 1 Absatz 2 AusfG

Überwachung der Einrichtung von Annahmestellen für Hausmüll durch Betreiber von Stammliegeplätzen für Fahrgastschiffe

HBH

Artikel 8.02 Absatz 3 CDNI, § 1 Absatz 3 AusfG

Überwachung der Einrichtung von Annahmestellen für häusliches Abwasser durch Betreiber von Stamm- und Übernachtungsliegeplätzen

SUBV

Artikel 3 Absatz 1, Artikel 9.01 Absatz 1, 3 CDNI

Überwachung des Einleit- und Einbringverbots für Hausmüll, Slops, Klärschlamm und übrigen Sonderabfall sowie für häusliches Abwasser für Kabinenschiffe

SUBV

Artikel 9.01 Absatz 4 i.V.m. Anhang V CDNI

Überprüfung der Einhaltung der Grenz- und Überwachungswerte für Bordkläranlagen von Fahrgastschiffen gemäß Anhang V

SUBV

Artikel 9.03 Absatz 1 CDNI

Überwachung der getrennten Sammlung von Abfällen an Bord und deren getrennter Abgabe

HBH

 

Im Rahmen von Schiffskontrollen

WSP

Artikel 9.03 Absatz 2 CDNI

Überwachung des Verbrennungsverbot an Bord für Hausmüll, Slops, Klärschlamm, übrigen Sonderabfall

HBH

 

Im Rahmen von Schiffskontrollen

WSP

Artikel 9.03 Absatz 3 CDNI

Überwachung der ordnungsgemäßen Abgabe von Klärschlamm durch Betreiber von Fahrgastschiffen mit Bordkläranlage

SUBV

Artikel 4 Absatz 3, Artikel 10.01 Absatz 1 CDNI

Überwachung der Annahmestellen auf Einhaltung der Pflicht zur Einrichtung von Möglichkeiten für die getrennte Abgabe Abfällen

HBH

Artikel 9 Absatz 3 CDNI, Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3 Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag

Administrative Aufgaben zur Umsetzung des Staatsvertrages

SUBV


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