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Verordnung über die Errichtung und das Verfahren der Landesschiedsstelle nach § 111b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Veröffentlichungsdatum:06.02.2014 Inkrafttreten28.07.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 98
Gliederungsnummer:2120-g-1

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juris-Abkürzung: SGB5§111bSchiedsV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2120-g-1
juris-Abkürzung:SGB5§111bSchiedsV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2120-g-1
Verordnung
über die Errichtung und das Verfahren der Landesschiedsstelle
nach § 111b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 28. Januar 2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund des § 111b Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4382) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1
Errichtung

(1) In der Freien Hansestadt Bremen wird eine Landesschiedsstelle nach § 111b Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch errichtet.

(2) Trägerorganisationen der Landesschiedsstelle sind die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auf Landesebene maßgeblichen Verbände.

§ 2
Zusammensetzung der Landesschiedsstelle

(1) Die Landesschiedsstelle besteht aus einer unparteiischen Vorsitzenden oder einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie aus jeweils vier Vertreterinnen oder Vertretern der Krankenkassen und der Ersatzkassen (Krankenkassen) und der Vertragspartner auf Seiten der Leistungserbringer nach §§ 111, 111a oder 111c SGB V.

(2) Die oder der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder haben je eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(3) In der Geschäftsordnung nach § 7 Absatz 1 kann die Zahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Krankenkassen und der Leistungserbringer gleichmäßig auf jeweils bis zu 2 Personen verringert werden.

(4) Die oder der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im Bereich der Krankenkassen oder der Leistungserbringer tätig sein. Sie dürfen darüber hinaus nicht Mitarbeiter der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz, der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport oder der Senatorin für Finanzen sein.

(5) Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben.

§ 3
Bestellung der Mitglieder

(1) Die oder der Vorsitzende, die weiteren unparteiischen Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von den Krankenkassen und den Leistungserbringern gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, werden sie von der zuständigen Landesbehörde bestellt.

(2) Die oder der Vorsitzende, die weiteren unparteiischen Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter treten ihr Amt an, sobald sie sich gegenüber den beteiligten Organisationen nach Absatz 1 zur Amtsübernahme bereit erklärt haben. Im Falle der Bestellung nach Absatz 1 Satz 2 ist die Erklärung gegenüber der zuständigen Landesbehörde abzugeben.

(3) Die übrigen Mitglieder werden für das jeweilige Schiedsverfahren von den beteiligten Organisationen benannt.

(4) Die Bestellung der oder des Vorsitzenden, der weiteren unparteiischen Mitglieder und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie die Benennung der übrigen Mitglieder der Landesschiedsstelle ist der Geschäftsstelle sowie der zuständigen Landesbehörde bekannt zu geben.

§ 4
Amtsdauer

(1) Die Amtsdauer der unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter beträgt vier Jahre.

(2) Die Amtsdauer eines während der Amtsperiode neu hinzugetretenen unparteiischen Mitglieds oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters endet mit dem Ablauf der Amtsperiode.

(3) Die unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung oder Benennung der nachfolgenden Mitglieder im Amt. Wiederbestellung und Wiederbenennung sind möglich.

(4) Die Amtsdauer der von den Vertragsparteien benannten Mitglieder endet mit dem Ablauf des Schiedsverfahrens, für das sie benannt wurden.

§ 5
Abberufung und Niederlegung

(1) Die oder der Vorsitzende, die weiteren unparteiischen Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können aus wichtigem Grund von den Krankenkassen und den Leistungserbringern gemeinsam abberufen werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die zuständige Landesbehörde; sie hat zuvor die Betroffene oder den Betroffenen sowie die Krankenkassen und die Leistungserbringer zu hören.

(2) Die Niederlegung des Amtes ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich zu erklären; sie wird mit Eingang der Erklärung bei der Geschäftsstelle wirksam. Die Geschäftsstelle hat die oder den Vorsitzenden, die weiteren unparteiischen Mitglieder, die Krankenkassen und die Leistungserbringer sowie die zuständige Landesbehörde zu benachrichtigen.

§ 6
Amtsführung und Sitzungsteilnahme

(1) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen; im Verhinderungsfall haben sie ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen.

(2) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben über die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Stillschweigen zu wahren. Dies gilt über das Ende ihrer Amtsdauer hinaus.

(3) Die zuständige Landesbehörde ist berechtigt, an den Sitzungen der Landesschiedsstelle teilzunehmen; ein Stimmrecht kommt ihr nicht zu.

§ 7
Geschäftsordnung, Geschäftsstelle

(1) Die Landesschiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. Kommt eine Geschäftsordnung nicht zustande, kann die zuständige Landesbehörde sie erlassen.

(2) Die Geschäfte der Landesschiedsstelle werden von einer Geschäftsstelle geführt. Sie ist bei einer der die Landesschiedsstelle tragenden Organisationen anzusiedeln; das Nähere regelt die Geschäftsordnung nach Absatz 1. Die Geschäftsstelle unterliegt den fachlichen Weisungen der oder des Vorsitzenden der Landesschiedsstelle.

§ 8
Einleitung des Schiedsverfahrens

(1) Das Schiedsverfahren beginnt, sobald nach Eingang des schriftlich gestellten Antrags eines Vertragspartners bei der Geschäftsstelle die beteiligten Vertragsparteien ihre Vertreter benannt haben, spätestens aber zwei Wochen nach Eingang des Antrags.

(2) Der Antrag ist zu begründen und das zusammenfassende Ergebnis der bisherigen Vertragsverhandlung darzulegen.

(3) Den Vertragsparteien bleibt es unbenommen, während des Schiedsverfahrens die Verhandlungen fortzusetzen.

§ 9
Verfahren

(1) Die Landesschiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.

(2) Im Auftrag der oder des Vorsitzenden lädt die Geschäftsstelle die übrigen Mitglieder der Landesschiedsstelle und die Vertragsparteien zu den Sitzungen ein und unterrichtet die zuständige Landesbehörde. Der Einladung sind die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach § 8 Absatz 2 eingereichten Unterlagen beizufügen.

(3) Die Landesschiedsstelle kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Vertragsparteien vor dem Termin der mündlichen Verhandlung zu den mit der Einladung versandten Unterlagen Stellung nehmen und auf eine mündliche Verhandlung verzichten oder wenn in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass bei Nichterscheinen auch in ihrer Abwesenheit verhandelt werden kann.

(4) Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Vertragsparteien.

(5) Die Landesschiedsstelle kann Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige anhören.

(6) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und den übrigen Verfahrensbeteiligten zuzustellen ist.

§ 10
Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Die Landesschiedsstelle ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, kann die oder der Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung auch dann entschieden werden kann, wenn nicht alle Mitglieder anwesend sind. In der Einladung zur nächsten Sitzung ist hierauf hinzuweisen.

(2) Beschlüsse der Landesschiedsstelle bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung, sofern nicht ein Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt. Ergibt sich im Falle der Abstimmung nach Absatz 1 Satz 2 keine Mehrheit, gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Die Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden.

§ 11
Entscheidungen der Landesschiedsstelle

(1) Die Entscheidung ist innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich zu begründen und mit Rechtsbehelfsbelehrung den Vertragspartnern zuzustellen.

(2) Die Klage gegen die Entscheidung der Landesschiedsstelle ist gegen die Landesschiedsstelle zu richten. Die Landesschiedsstelle wird gerichtlich durch ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch ihren oder seinen Stellvertreter oder ihre oder seine Stellvertreterin, vertreten.

§ 12
Entschädigung für Zeugen und Sachverständige

Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige, die auf Beschluss der Landesschiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Die Entschädigung wird von der Geschäftsstelle festgesetzt.

§ 13
Entschädigung der Mitglieder

(1) Die oder der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle erhalten Reisekosten nach dem Gesetz über die Reisekostenvergütung für die bremischen Beamten von der Geschäftsstelle.

(2) Die oder der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle erhalten für die notwendigen Auslagen und für Zeitaufwand von der Geschäftsstelle einen Pauschbetrag, den die die Schiedsstelle nach § 1 Absatz 2 tragenden Organisationen zu Beginn einer jeden Amtsperiode mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde festsetzen.

(3) Die übrigen Mitglieder der Landesschiedsstelle haben gegen die sie entsendende Stelle einen Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten, notwendigen Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitaufwand nach den für die Mitglieder der Organe der entsendenden Stelle geltenden Grundsätzen.

§ 14
Gebühren und Kostentragung

(1) Zur Deckung der Kosten der Schiedsstelle wird für jedes Verfahren eine Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr setzt die oder der Vorsitzende der Landesschiedsstelle nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles mit einem Betrag zwischen 500 und 5 000 Euro schriftlich fest. Die Festsetzung ist zu begründen. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig. Die an dem Schiedsverfahren beteiligten Vertragsparteien tragen die Gebühr zu gleichen Teilen. Sie haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Geschäftsstelle ermittelt jährlich die Kosten für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die weiteren unparteiischen Mitglieder, Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige sowie die Sach- und Personalkosten der Geschäftsstelle. Soweit diese Kosten nicht durch Gebühren gedeckt werden, tragen die die Schiedsstelle nach § 1 Absatz 2 tragenden Organisationen sie zu jeweils gleichen Teilen. Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.

(2) Die Geschäftsstelle hat den Krankenkassen und den Leistungserbringern die entstandenen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

§ 15
Zuständige Behörde

Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 111b Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 und des § 114 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie dieser Verordnung ist der Senator für Gesundheit.

§ 16
Übergangsvorschrift

Die erste Amtsperiode der Landesschiedsstelle endet, unbeachtlich ihrer Errichtung, mit Ablauf des 31. Dezember 2017.

§ 17
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 28. Januar 2014

Der Senat


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