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Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Rahmen von Unterbringungen nach § 126 a der Strafprozessordnung

Veröffentlichungsdatum:04.12.2003 Inkrafttreten28.07.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 03.12.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.05.2022 (Brem.GBl. S. 278)
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 389
Gliederungsnummer:2120-a-5

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juris-Abkürzung: StPO§126aG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2120-a-5
juris-Abkürzung:StPO§126aG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2120-a-5
Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Rahmen von
Unterbringungen nach § 126 a der Strafprozessordnung
Vom 2. Dezember 2003*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 03.12.2015
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.05.2022 (Brem.GBl. S. 278)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Rahmen von Unterbringungen nach § 126 a der Strafprozessordnung und zur Änderung anderer Gesetze vom 2. Dezember 2003

§ 1

(1) Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz kann geeigneten juristischen Personen des privaten Rechts mit deren Zustimmung widerruflich die Befugnis verleihen, Aufgaben im Rahmen von Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nach § 126 a der Strafprozessordnung in eigenem Namen und in Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Ausgenommen sind Entscheidungsbefugnisse im Rahmen der Unterbringung nach § 126 a der Strafprozessordnung, für die nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten die Wahrnehmung durch die ärztliche Leiterin oder den ärztlichen Leiter vorgesehen wäre, sowie entsprechende pflegerische Entscheidungen.

(2) Geeignet sind die Einrichtungen, die die notwendige Fachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen. Das Nähere regelt der jeweilige Rechtsakt, mit dem die Aufgaben übertragen werden.

§ 2

Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz überträgt die Aufgaben nach § 1 durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag.

§ 3

Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz übt die Fachaufsicht aus.

§ 4

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.


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