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Gesetz über die Staatsprüfung in dem Internationalen Studiengang Steuer- und Wirtschaftsrecht - Schwerpunkt Steuerrecht -

Veröffentlichungsdatum:23.03.2004 Inkrafttreten28.07.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2020Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 181
Gliederungsnummer:221-s-1

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juris-Abkürzung: St/WiRIStudStPrG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 221-s-1
juris-Abkürzung:St/WiRIStudStPrG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:221-s-1
Gesetz über die Staatsprüfung in dem
Internationalen Studiengang Steuer- und Wirtschaftsrecht
- Schwerpunkt Steuerrecht -
Vom 23. März 2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2020
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Ausbildungsziel

Der gemeinsam von der Hochschule Bremen und der Hochschule für Öffentliche Verwaltung durchgeführte Internationale Studiengang Steuer- und Wirtschaftsrecht dient im Schwerpunkt Steuerrecht dem Ziel, entsprechend § 52 des Bremischen Hochschulgesetzes die Studierenden auf steuerrechtlich geprägte berufliche Tätigkeitsfelder innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes vorzubereiten.

§ 2
Staatsprüfung

(1) Der Schwerpunkt Steuerrecht des Studiengangs nach § 1 schließt mit einer Staatsprüfung ab.

(2) Die Staatsprüfung wird vor dem Staatlichen Prüfungsamt für den Internationalen Studiengang Steuer- und Wirtschaftsrecht abgelegt.

§ 3
Prüfungsamt

(1) Das Prüfungsamt bereitet die Staatsprüfung vor und führt sie durch.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsamtes und sein Stellvertreter werden vom Senator für Finanzen im Einvernehmen mit der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz auf Zeit bestellt; sie müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen. Wiederholte Bestellung ist zulässig.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsamtes setzt die Prüfungskommission zusammen; er entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfungskommission.

(4) Das Prüfungsamt ist Teil der Behörde des Senators für Finanzen. Aufsichtsmaßnahmen werden im Einvernehmen mit der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz getroffen.

§ 4
Prüfer, Prüfungskommission

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsamtes bestellt die Prüfer und die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für die Abnahme der Staatsprüfung auf die Dauer von zwei Jahren; die Bestellung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Bei der Bestellung zu Prüfern sollen Professoren und Praktiker zu gleichen Teilen herangezogen werden. Praktiker im Sinne des Satzes 2 sollen Beamte des höheren Steuerverwaltungsdienstes sein. Ausnahmsweise können auch Beamte bestellt werden, die die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung der Länder nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz besitzen. Die näheren Vorschriften über die Zusammensetzung und die Kompetenz der Prüfungskommission regelt die staatliche Prüfungsordnung nach § 5 Abs. 1.

(2) Die Prüfer sind bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

§ 5
Prüfungsordnung, Studienordnung

(1) Der Senat erlässt die staatliche Prüfungsordnung als Rechtsverordnung. Hinsichtlich des Inhalts der Prüfungsordnung gelten die §§ 55 bis 57 und 61 bis 63 des Bremischen Hochschulgesetzes entsprechend.

(2) Für die von den Hochschulen zu erlassende Studienordnung gilt § 54 des Bremischen Hochschulgesetzes entsprechend. Bei der Aufstellung sind die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz und der Senator für Finanzen zu beteiligen.

§ 6
Zulassungsvorschrift

Das Bremische Hochschulzulassungsgesetz einschließlich der auf Grund dieses Gesetzes durch die Hochschule Bremen erlassenen Regeln über die Auswahl von Studierenden ist auf diesen Studiengang entsprechend anwendbar.

§ 7
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. September 2002 in Kraft.

Bremen, den 23. März 2004

Der Senat


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