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Verordnung über die Weiterbildung von Apothekerinnen und Apothekern in dem Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“

Veröffentlichungsdatum:21.12.2011 Inkrafttreten28.07.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2011, S. 441
Gliederungsnummer:2122-a-4

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juris-Abkürzung: ApothWeitBildV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2122-a-4
juris-Abkürzung:ApothWeitBildV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2122-a-4
Verordnung über die Weiterbildung von
Apothekerinnen und Apothekern in dem Gebiet
„Öffentliches Gesundheitswesen“
Vom 15. November 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund des § 52 Absatz 5 in Verbindung mit § 92 Absatz 2 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2005 (Brem.GBl. S. 149 - 2122-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 535) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Weiterbildung in dem Gebiet
„Öffentliches Gesundheitswesen“

Apotheker, die erfolgreich eine Weiterbildung nach dieser Verordnung durchgeführt haben, dürfen nach Anerkennung durch die Apothekerkammer die Bezeichnung „Fachapotheker für öffentliches Gesundheitswesen“ führen. Apothekerinnen führen die Bezeichnung „Fachapothekerin für öffentliches Gesundheitswesen“.

§ 2
Zweck der Weiterbildung

Die Weiterbildung für Apothekerinnen und Apotheker in dem Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ dient dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten für die Erfüllung von Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens.

§ 3
Voraussetzung der Weiterbildung

Voraussetzung für den Beginn der Weiterbildung ist die Berechtigung zur Ausübung des Berufs als Apothekerin oder Apotheker.

§ 4
Inhalt der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung für das Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ soll Apothekerinnen und Apotheker befähigen, in ihrem Beruf öffentliche Aufgaben, insbesondere in Fragen des Arzneimittelrechts, Medizinprodukterechts, Apothekenrechts, Betäubungsmittelrechts, Heilmittelwerberechts, Transfusionsrechts und Gefahrstoffrechts zu erfüllen, Planungsaufgaben zu erledigen sowie Träger öffentlicher Aufgaben in diesen Fragen zu beraten. Die Weiterbildung dient auch der Erlangung von verwaltungsrechtlichen Kenntnissen und solchen, die im Zusammenhang mit der Arzneimittel- und Medizinproduktesicherheit, der Sozialpharmazie sowie der ordnungsgemäßen Versorgung von Mensch und Tier mit Arzneimitteln stehen.

(2) Die Weiterbildung umfasst praktische Berufstätigkeit und theoretische Unterweisung.

§ 5
Dauer, Ziele und Durchführung der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung dauert mindestens drei Jahre.

(2) Die Weiterbildung wird ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt. Sie kann mit vorheriger Zustimmung der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz in einem Umfang von mindestens der Hälfte der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgen, wenn eine Weiterbildung in Vollzeittätigkeit aus wichtigem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar ist und wenn die Teilzeitweiterbildung der Vollzeitweiterbildung qualitativ entspricht. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend.

(3) Die Ziele der Weiterbildung werden in Anlage 1 näher bestimmt. Die praktische Berufstätigkeit erfolgt in einer Weiterbildungsstätte nach § 7.

(4) Während der Weiterbildung ist die Teilnahme an fachbezogenen Seminaren zu den Themen der in § 4 Absatz 1 genannten Aufgabenfelder erforderlich. Die Seminare bedürfen der vorherigen Anerkennung durch die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz. Als Seminare können insbesondere fachbezogene Fortbildungsveranstaltungen, die von Bund oder Ländern, der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf, von Ärzte- oder Apothekerkammern, vom Aus- und Fortbildungszentrum der Senatorin für Finanzen oder von vergleichbaren öffentlichen Trägern durchgeführt werden, anerkannt werden. Es müssen Kenntnisse über Strukturen des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie der Rechts- und Verwaltungskunde vermittelt werden. Die Gesamtdauer der Seminare muss zusammen mindestens 200 Stunden betragen.

(5) Weiterbildungszeiten werden nur angerechnet, wenn sie mindestens drei zusammenhängende Monate betragen und unter verantwortlicher Leitung von zur Weiterbildung befugten Apothekerinnen oder Apothekern abgeleistet worden sind. Urlaub nach den gesetzlichen oder tariflichen Regelungen sowie Unterbrechungen der Weiterbildung, insbesondere infolge Krankheit, Schwangerschaft, Sonderbeurlaubung und Wehrdienst, bis zu vier Wochen im Jahr werden auf die Weiterbildungszeit angerechnet.

(6) Weiterbildungszeiten als Apothekerin oder Apotheker in den in § 51 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes genannten Fachrichtungen können bis zu einem Jahr angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(7) Eine nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland begonnene Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ oder in einem verwandten Gebiet wie insbesondere „Öffentliches Pharmaziewesen“ kann bei Anrechnung der abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieser Verordnung abgeschlossen werden. Über den Umfang der Anrechnung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 6
Befugnis von Apothekerinnen und
Apothekern zur Weiterbildung

Fachlich und persönlich geeigneten Apothekerinnen und Apothekern für öffentliches Gesundheitswesen erteilt die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit nach Anhörung der Apothekerkammer die Befugnis zur Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“. Die befugten Apothekerinnen und Apotheker haben die Weiterbildung persönlich zu leiten.

§ 7
Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung wird von zur Weiterbildung befugten Apothekerinnen und Apothekern in den von der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt. Ist in der Weiterbildungsstätte regelmäßig nur eine Apothekerin oder ein Apotheker tätig, kann die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz die Weiterbildung durch eine externe, zur Weiterbildung befugte Apothekerin oder einen externen, entsprechend befugten Apotheker zulassen, wenn eine regelmäßige Betreuung und Anleitung gewährleistet ist. Im Fall des Satzes 2 erhöht sich die nachzuweisende Dauer der Seminare nach § 5 Absatz 4 auf 300 Stunden.

(2) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ kann insbesondere erteilt werden

1.

Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes,

2.

der Apothekerkammer und

3.

Sozialversicherungsträgern.


§ 8
Zeugnisse

(1) Die zur Weiterbildung befugte Apothekerin oder der zur Weiterbildung befugte Apotheker stellt der sich weiterbildenden Apothekerin oder dem sich weiterbildenden Apotheker über die durchgeführte Weiterbildung ein Zeugnis aus.

(2) Das Zeugnis enthält Angaben über

1.

die Art des Beschäftigungsverhältnisses an der Weiterbildungsstätte,

2.

die Weiterbildungszeit und

3.

alle Zeiten einer Unterbrechung, insbesondere durch Krankheit, Schwangerschaft, Sonderbeurlaubung und Wehrdienst.

Die in der Weiterbildungszeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind ausführlich darzustellen, Für das Gebiet erlernte wesentliche Fertigkeiten sind nach Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang aufzuführen. Ihre Beherrschung ist zu bescheinigen. Zeugnisse über die Zeiten in Weiterbildungsstätten für das Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ müssen zusätzlich die Aussage über die Eignung der oder des Weiterzubildenden für dieses Gebiet enthalten.

§ 9
Abschluss der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung endet mit der mündlichen Prüfung.

(2) Die Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss für die Weiterbildung von Apothekerinnen und Apothekern für das Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ abgelegt, der bei der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz eingerichtet wird.

§ 10
Bildung und Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Prüferinnen oder Prüfern. Die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz besteht.

(2) Den Vorsitz des Prüfungsausschusses führt eine Fachapothekerin oder ein Fachapotheker mit der Anerkennung für das Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“. Als weitere Prüferinnen oder Prüfer können auch Angehörige des Öffentlichen Gesundheitsdienstes bestellt werden.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder vertreten sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(4) Weiterbildungsbefugte dürfen von ihnen weitergebildete Prüflinge nicht prüfen.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sowie die Abnahme von Prüfungen sind nicht öffentlich. Beauftragte der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz haben das Recht, bei den Prüfungen anwesend zu sein.

§ 11
Zulassung zur Prüfung

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:

1.

die Berechtigung zur Ausübung des Apothekerberufs,

2.

der Nachweis über die Weiterbildung nach § 5 und

3.

die Vorlage der über die Weiterbildungszeit ausgestellten Zeugnisse nach § 8.

(2) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen und ein Lebenslauf, in dem der berufliche Werdegang dargelegt ist, beizufügen.

§ 12
Prüfungstermin

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt den Prüfungstermin fest. Er ist den zu Prüfenden rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vorher, bekanntzugeben.

§ 13
Rücktritt, Versäumnis

(1) Treten zu Prüfende aus wichtigem Grund mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.

(2) Treten zu Prüfende ohne Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 14
Prüfungsgegenstand

Gegenstand der Prüfung sind die in Anlage 1 genannten Weiterbildungsziele. Die Schwerpunkte der praktischen Tätigkeit in der Weiterbildungsstätte sollen berücksichtigt werden.

§ 15
Mündliche Prüfung

Die zu Prüfenden werden einzeln mündlich geprüft. Die Prüfung soll mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern. Sie dient der Feststellung, ob die oder der zu Prüfende die vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.

§ 16
Ergebnis der Prüfung

Der Prüfungsausschuss legt unter Berücksichtigung der Leistungen während der Weiterbildung das Ergebnis der Prüfung schriftlich nieder und erteilt über die bestandene Prüfung ein Zeugnis (Anlage 2).

§ 17
Wiederholung von Prüfungsleistungen

Wurde die Prüfung nicht bestanden, darf sie wiederholt werden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, ob und wie lange zuvor erneut Weiterbildungszeiten zu leisten und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind.

§ 18
Niederschrift

Über die Durchführung der Prüfung und die Prüfungsgegenstände ist eine Niederschrift anzufertigen, in die auch besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Das Protokoll führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses.

§ 19
Entscheidungen über Rechtsbehelfe

Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses bedürfen der Schriftform und sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 20
Anerkennungsverfahren

(1) Bei Nachweis einer ordnungsgemäßen Weiterbildung und des Bestehens der Prüfung erteilt die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz der oder dem Weiterzubildenden eine Bestätigung nach § 52 Absatz 5 Satz 5 des Heilberufsgesetzes.

(2) Aufgrund der Bestätigung nach Absatz 1 spricht die Apothekerkammer auf Antrag die Anerkennung zur Führung der Berufsbezeichnung „Fachapotheker für öffentliches Gesundheitswesen“ oder „Fachapothekerin für öffentliches Gesundheitswesen“ (Anlage 3) aus.

§ 21
Übergangsregelung

(1) Apothekerinnen oder Apotheker, die eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens vier Jahren in Vollzeit oder eine entsprechend längere mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit als Apothekerin oder Apotheker in einer der in § 7 Absatz 2 genannten Einrichtungen sowie Kenntnisse der Rechts- und Verwaltungskunde, die in Seminaren an einer der in § 5 Absatz 4 Satz 3 genannten Einrichtungen erworben wurden, nachweisen, wird auf Antrag, der bis zum 22. Dezember 2014 zulässig ist, von der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz eine Bestätigung über die erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung erteilt. Die Apothekerkammer stellt nach Vorlage dieser Bestätigung auf Antrag eine Urkunde nach § 20 aus.

(2) Bis zum 22. Dezember 2017 kann die Weiterbildung auch bei Apothekerinnen und Apothekern erfolgen, die keine Befugnis für die Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ besitzen, aber seit mindestens vier Jahren in diesem Gebiet tätig sind.

§ 22
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 15. November 2011

Die Senatorin für Bildung,
Wissenschaft und Gesundheit

Anlage 1

(zu § 5 Absatz 3)

Ziele der Weiterbildung

Die Weiterbildung dient der Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere

1.

über den Aufbau und die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens von Bund und Ländern,

2.

in der Sammlung, Aufbereitung und Bewertung pharmazeutischer Informationen,

3.

in der Anwendung und Weiterentwicklung einschlägiger Rechtsnormen,

4.

in der Kenntnis supranationaler und internationaler Regelungen und Organisationen im Arzneimittelbereich (zum Beispiel Europäische Union, Europäische Arzneimittelagentur, Weltgesundheitsorganisation),

5.

in der Beurteilung der Qualität in der Entwicklung, Herstellung, Prüfung und im Verkehr befindlicher Ausgangsstoffe, Arzneimittel und Medizinprodukte,

6.

in der Überwachung der Betriebe und Einrichtungen, in denen Arzneimittel entwickelt, hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt, klinisch geprüft, in den Verkehr gebracht werden oder sonst mit ihnen Handel getrieben wird,

7.

in der Überwachung nach dem Medizinproduktegesetz,

8.

in der Kenntnis der nationalen und europäischen Zulassungsverfahren,

9.

in der Erfassung, Bewertung und Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Arzneimittelsicherheit (zum Beispiel Bremische Maßnahmenpläne, Rapid-Alert-Verfahren, Stufenplanverfahren),

10.

in der Überwachung der Werbung auf dem Gebiet des Heilmittelwesens,

11.

in der Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs,

12.

im Arzneimittel-, Medizinprodukte-, Apotheken-, Betäubungsmittel-, Heilmittelwerbe-, Transfusions- und Gefahrstoffrecht,

13.

im Verwaltungsrecht und in Staatskunde sowie im bremischen Landesrecht und weiteren für das Gesundheitswesen wesentlichen Rechtsvorschriften,

14.

in Methoden der Pharmakoökonomie, Epidemiologie und Statistik,

15.

in der Arzneimittelversorgung der Gesetzlichen Krankenversicherung,

16.

im Umgang mit elektronischer Datenverarbeitung und Medien sowie in Informations- und Kommunikationstechniken (zum Beispiel Datenbanken der Bundesoberbehörden, Datenbanken der Europäischen Union),

17.

in der Förderung und Unterstützung von Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen,

18.

in der Qualitätssicherung der Überwachung.


Anlage 2

(zu § 16)

Link auf Abbildung

Anlage 3

(zu § 20 Absatz 2)

Link auf Abbildung


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