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Verordnung über die nach dem Betäubungsmittelgesetz und der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung zuständige Behörde

Veröffentlichungsdatum:28.06.1982 Inkrafttreten28.07.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 22.07.2021Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.GBl. 1982, S. 166
Gliederungsnummer:2121-l-1

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juris-Abkürzung: BtMG/BtMVSchrMVzustBehV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2121-l-1
juris-Abkürzung:BtMG/BtMVSchrMVzustBehV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2121-l-1
Verordnung über die nach dem Betäubungsmittelgesetz und der
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung zuständige Behörde
Vom 7. Juni 1982
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 22.07.2021

V aufgeh. durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 577)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Aufgrund des § 61 Abs. 3 des Polizeigesetzes vom 5. Juli 1960 (SaBremR 205-a-1), zuletzt geändert durch das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz vom 15. November 1976 (Brem.GBl. S. 243 202-a-3), verordnet der Senat:

§ 1*)

Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 7 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 10 Abs. 2 sowie zuständige Behörde im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Satz 3, § 22 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz) vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681) ist die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.

Fußnoten

*)

[Red.Anm: Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist gemäß Bekanntmachung vom 25. Februar 2020 (Brem.ABl. S. 193) zuständige oberste Landesbehörde nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Betäubungsmittelgesetzes.]

§ 2

Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 5 Abs. 4 und zuständige Behörde im Sinne des § 8 Abs. 2 und 5 der Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung BtMVV) vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1427) ist die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.

§ 3

Zuständige Behörde im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 2 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln vom 24. Januar 1974 (BGBl. I S. 110), zuletzt geändert durch die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1427), ist die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach der Betäubungsmittel-Verschreibungs-Verordnung vom 9. September 1975 (Brem.ABl. S. 711 2121-l-1) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 7. Juni 1982

Der Senat


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