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Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Lebensmittelrecht

Veröffentlichungsdatum:19.12.1995 Inkrafttreten28.07.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1995, S. 486
Gliederungsnummer:2125-e-1

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juris-Abkürzung: LMRzustBehV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2125-e-1
juris-Abkürzung:LMRzustBehV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2125-e-1
Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Lebensmittelrecht
Vom 5. Dezember 1995
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund des § 79 Abs. 1 und 3 des Bremischen Polizeigesetzes vom 21. März 1983 (Brem.GBl. S. 141, 301 - 205-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 16. Mai 1995 (Brem.GBl. S. 307) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz

(1) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 43 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, ist die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.

(2) Zuständige Behörde für die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen nach dem Gesetz nach Absatz 1 sowie den auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen ist

1.

in den Fällen des § 37 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und c des Gesetzes nach Absatz 1, soweit nicht der Bundesminister zuständig ist, sowie in den Fällen des § 37 Abs. 2 Nr. 4 und 5 und des § 47 b des Gesetzes nach Absatz 1 die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.

2.

im übrigen der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst.


§ 2
Fleischhygienegesetz

(1) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 22 g des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, ist die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.

(2) Zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes nach Absatz 1 ist

1.

im Fall des § 22 f die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz,

2.

im übrigen der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst.


§ 3
Fleischhygiene-Verordnung

(1) Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 17 a Abs. 2 der Fleischhygiene-Verordnung vom 30. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1678), die zuletzt durch Verordnung vom 15. März 1995 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, ist die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.

(2) Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung nach Absatz 1 ist

1.

in den Fällen des § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1, 3 und 4 die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz,

2.

im übrigen der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst.


§ 4
Geflügelfleischhygienegesetz

(1) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 14 Abs. 1 und § 32 c des Geflügelfleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1982 (BGBl. I S. 993), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, ist die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.

(2) Zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes nach Absatz 1 ist

1.

im Sinne des § 32 b die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz,

2.

im übrigen der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst.


§ 5
Fischhygiene-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Fischhygiene-Verordnung vom 31. März 1994 (BGBl. I S. 737) ist

1.

in den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 und § 20 die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz,

2.

im übrigen der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst.


§ 6
Eiprodukte-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Eiprodukte-Verordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2288) ist

1.

in den Fällen des § 3 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 1 und 2 und § 8 die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz,

2.

im übrigen der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst.


§ 7
Milch- und Margarinegesetz

Zuständige Behörde im Sinne des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538), ist die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.

§ 8
Milchverordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Milchverordnung vom 24. April 1995 (BGBl. I S. 544) ist

1.

im Falle des § 20 Abs. 1, 3 und 4 die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz,

2.

im übrigen der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst.


§ 9
Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

(1) Abweichend von § 1 wird die amtliche Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers nach § 3 Abs. 1 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512) geändert worden ist, durch die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz erteilt.

(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 5 Abs. 1 der Verordnung nach Absatz 1 ist die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.

§ 10
Örtliche Zuständigkeit

Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst Bremen ist für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen mit Ausnahme des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven, der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst Bremerhaven für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven örtlich zuständig.

§ 11
Aufhebung von Vorschriften

Folgende Vorschriften werden aufgehoben:

1.

die Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz vom 10. Februar 1987 (Brem.GBl. S. 31 - 2125-e-1) und

2.

die Verordnung über die zuständigen Behörden nach der Freibankfleisch-Verordnung vom 19. Oktober 1971 (Brem.GBl. S. 252 - 7832-f-2).


§ 12
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 5. Dezember 1995

Der Senat


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