Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2019
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
Aufgrund des § 6 Abs. 3 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529) verordnet der Senat:
§ 1
Zuständige Behörde für die Durchführung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden ist die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 15. Juni 1981
Der Senat