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Bekanntmachung über die zuständige Behörde nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz, der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister

Veröffentlichungsdatum:13.02.1996 Inkrafttreten28.07.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 1996, S. 77
Gliederungsnummer:2124-e-1

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juris-Abkürzung: MPhGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2124-e-1
juris-Abkürzung:MPhGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2124-e-1
Bekanntmachung über die zuständige Behörde nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz,
der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten und der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister
Vom 16. Januar 1996
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat bestimmt:

§ 1

Zuständige Behörde im Sinne der §§ 5, 10 und 14 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084) ist die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.

§ 2

Zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 2, § 3, § 7 Abs. 4, § 20 und § 21 Abs. 1 und 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786) ist die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.

§ 3

Zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 2, § 3, § 10 Abs. 4, § 15 und § 16 Abs. 1 und 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770) ist die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.

§ 4

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Zuständigkeit nach dem Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 30. März 1965 (Brem.ABl. S. 109 - 2124-e-1) außer Kraft.


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