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Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Transplantationsgesetz

Veröffentlichungsdatum:27.10.1998 Inkrafttreten28.07.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 07.04.2020Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.ABl. 1998, S. 637
Gliederungsnummer:2127-e-1

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juris-Abkürzung: TPGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2127-e-1
juris-Abkürzung:TPGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2127-e-1
Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Transplantationsgesetz
Vom 27. Oktober 1998
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 07.04.2020

aufgeh. durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 31. März 2020 (Brem.GBl. S. 185)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Der Senat bestimmt:

§ 1

Zuständige Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631) sind die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz sowie die Gesundheitsämter.

§ 2

Zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der im Zusammenhang mit der Durchführung von Organtransplantationen vorgeschriebenen verfahrensrechtlichen Regelungen ist, soweit insofern nicht Bundesbehörden zuständig sind, die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.

§ 3

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Beschlossen,
Bremen, den 27. Oktober 1998

Der Senat


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