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Bekanntmachung über die nach der Trinkwasserverordnung zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:11.12.2002 Inkrafttreten01.01.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2003 bis 24.06.2013Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2002, S. 827
Gliederungsnummer:2125-f-1

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juris-Abkürzung: TrinkwVZustBek BR 2003
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2125-f-1
juris-Abkürzung:TrinkwVZustBek BR 2003
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2125-f-1
Bekanntmachung über die nach der
Trinkwasserverordnung zuständigen Behörden
Vom 26. November 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2003 bis 24.06.2013

aufgeh. durch § 4 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 28. Mai 2013 (Brem.ABl. S. 502)

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Der Senat bestimmt:

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§ 1

Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne von § 9 Abs. 7 bis 9, § 15 Abs. 3 bis 5, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 2, der Anlage 3 Nr. 4 zu § 7 und Anmerkung 3 der Anlage 3 zu § 7 der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) ist der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.

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§ 2

Zuständige Behörde im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) ist der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.

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§ 3

Soweit sich aus § 2 dieser Verordnung nichts anderes ergibt, ist zuständige Behörde im Sinne der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) das Gesundheitsamt.

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§ 4

Die Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 26. November 2002

Der Senat

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