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Verordnung über die Fachschule für Heilerziehungspflege vom 11. Juni 2002

juris-Abkürzung:HeilFSchulV BR
Ausfertigungsdatum:11.06.2002
Gültig ab:01.08.2002
Gültig bis:31.07.2019  Schriftgrafik ausserkraft
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2002, 229, 534
Gliederungs-Nr:223-d-6
Verordnung über die Fachschule für Heilerziehungspflege
Vom 11. Juni 2002*)

Änderungshistorie

Änderungen

Berichtigung vom 02.10.02 (Brem.GBl. S. 534)

1.

§ 31 geändert durch Artikel 1 Nr. 87 des Gesetzes vom 21.11.2006 (Brem.GBl. S. 457)

2.

§ 31 geändert durch Artikel 1 Abs. 66 des Gesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 349)

3.

mehrfach geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)

4.

§ 31 geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 04.02.2015 (Brem.GBl. S. 93)

5.

mehrfach geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Fußnoten

*)
[Red.Anm.: Gemäß § 30 der Verordnung vom 19. Februar 2020 (Brem.GBl. S. 150, 165) gilt folgende Regelung:
”Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Fachschule für Heilerziehungspflege vom 11. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 229, 534 ― 223-d-6), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 4. Februar 2015 (Brem.GBl. S. 93) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Auf Bildungsgänge, die vor dem 1. August 2019 begonnen haben, ist die Verordnung in der in Absatz 1 Satz 2 genannten Fassung weiter anzuwenden.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann bis zum Schuljahr 2023/2024 in begründeten Ausnahmefällen eine Zulassung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung über die Fachschule für Heilerziehungspflege vom 11. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 229, 534), in der Fassung vom 2. August 2016 (Brem.GBl. S. 434) erfolgen.”]
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