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Bekanntmachung der nach der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:29.04.2003 Inkrafttreten28.07.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 2003, S. 298
Gliederungsnummer:7103-g-3

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juris-Abkürzung: MPSVZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7103-g-3
juris-Abkürzung:MPSVZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:7103-g-3
Bekanntmachung der nach der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung zuständigen Behörden
Vom 29. April 2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat bestimmt:

§ 1

Zuständige Behörde im Sinne der §§ 10, 13, 18, 20 und 21 Abs. 2 der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131) ist die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.

§ 2

(1) Alle sonstigen behördlichen Aufgaben auf Grund der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung nach § 1 obliegen

1.

für Medizinprodukte, deren Betrieb von Energiequellen wie zum Beispiel Elektrizität, Gas, kinetische Energie, thermische Energie abhängig sind, mit Ausnahme der implantierbaren Medizinprodukte, den Gewerbeaufsichtsämtern,

2.

für implantierbare und alle übrigen Medizinprodukte der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind bei Medizinprodukten mit Messfunktion für die Produktprüfungen und Überprüfungen von Produktionsverfahren im Sinne des § 11 Abs. 1 der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung nach § 1 auch die Eichämter zuständig.

§ 3

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


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