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Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Veröffentlichungsdatum:17.11.1998 Inkrafttreten28.07.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 1998, S. 731
Gliederungsnummer:7101-g-2

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juris-Abkürzung: SprengV1ZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7101-g-2
juris-Abkürzung:SprengV1ZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:7101-g-2
Bekanntmachung über die zuständigen Behörden
nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Vom 17. November 1998
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat bestimmt:

§ 1

(1) Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz ist zuständig für

1.

allgemeine Ausnahmen nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1530) geändert worden ist,

2.

Anerkennung von Lehrgängen nach § 32 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz nach Nummer 1.

(2) Für den Bereich des Bergwesens obliegen die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 2 dem Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld.

§ 2

(1) Alle sonstigen behördlichen Aufgaben aufgrund der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 obliegen für den Bereich des Bergwesens dem Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld und im übrigen den Gewerbeaufsichtsämtern.

(2) Anordnungen, daß pyrotechnische Gegenstände der Klasse II in der Nähe besonders brandempfindlicher Gebäude oder Anlagen nicht abgebrannt werden dürfen (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz) ergehen nach Anhörung der Feuerwehr.

§ 3

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung der nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz zuständigen Behörden vom 18. Juni 1991 (Brem.ABl. S. 451 - 7101-g-2) außer Kraft.


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