[Gemäß § 6 Absatz 3 der Prüfungsordnung vom 19. Mai 2020 (Brem.ABl. S. 649, 651) gilt folgende Regelung: ”Studierende, die das Studium nach der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den weiterbildenden Studiengang Aeronautical Management (Fachspezifischer Teil) vom 7. Mai 2013 (Brem.ABl. S. 685), die zuletzt durch Ordnung vom 11. April 2016 (Brem.ABl. S. 839) geändert wurde, aufgenommen haben, legen die Masterprüfung nach den bisherigen Prüfungsbestimmungen ab. Sie können die Masterprüfung auf Antrag nach dieser Ordnung fortsetzen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden. Diese Regel gilt bis zum 31. März 2022. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden.”]