Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.01.1992 bis 01.11.1999
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
§ 1
(1) Zuständige Behörden im Sinne des Art. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes über die Mindestanforderungen an Unterkünfte für Arbeitnehmer vom 23. Juli 1973 (§§ 120d und 139b Gewerbeordnung) (BGBl. I S. 905) sind die Gewerbeaufsichtsämter.
(2) Fachaufsichtsbehörde ist der Senator für Arbeit und Frauen.
(3) Die Zuständigkeit der Bauordnungsbehörden gemäß §§ 82 bis 86 der Bremischen Landesbauordnung vom 21. September 1971 (Brem.GBl. S. 207 - 2130-d-1) bleibt unberührt.
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.