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Bekanntmachung der nach dem Gesetz über die Mindestanforderungen an Unterkünfte für Arbeitnehmer zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:25.06.1974 Inkrafttreten14.01.1992
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.01.1992 bis 01.11.1999Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 1974, S. 419
Gliederungsnummer:8053-g-1

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juris-Abkürzung: ArbnUnterkGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 8053-g-1
juris-Abkürzung:ArbnUnterkGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:8053-g-1
Bekanntmachung der nach dem Gesetz über die Mindestanforderungen
an Unterkünfte für Arbeitnehmer zuständigen Behörden
Vom 25. Juni 1974
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.01.1992 bis 01.11.1999
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat bestimmt:

§ 1

(1) Zuständige Behörden im Sinne des Art. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes über die Mindestanforderungen an Unterkünfte für Arbeitnehmer vom 23. Juli 1973 (§§ 120d und 139b Gewerbeordnung) (BGBl. I S. 905) sind die Gewerbeaufsichtsämter.

(2) Fachaufsichtsbehörde ist der Senator für Arbeit und Frauen.

(3) Die Zuständigkeit der Bauordnungsbehörden gemäß §§ 82 bis 86 der Bremischen Landesbauordnung vom 21. September 1971 (Brem.GBl. S. 207 - 2130-d-1) bleibt unberührt.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


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