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Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Ernährungssicherstellungsgesetz, dem Ernährungsvorsorgegesetz und der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung

Veröffentlichungsdatum:13.02.1996 Inkrafttreten28.07.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 1996, S. 125
Gliederungsnummer:780-b-1

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juris-Abkürzung: ESG/EVG/EWMVZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 780-b-1
juris-Abkürzung:ESG/EVG/EWMVZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:780-b-1
Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Ernährungssicherstellungsgesetz,
dem Ernährungsvorsorgegesetz und der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung
Vom 13. Februar 1996
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat bestimmt:

§ 1

Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne von § 25 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b des Ernährungssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1990 (BGBl. I S. 1802), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, ist die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.

§ 2

Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne von § 16 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b des Ernährungsvorsorgegesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1766), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, ist die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.

§ 3

Zuständige Behörde im Sinne der §§ 4 und 8 der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung vom 1. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3764) ist die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.

§ 4

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


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