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Bekanntmachung über die nach dem Arbeitszeitgesetz zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:10.01.2000 Inkrafttreten28.07.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 2000, S. 64
Gliederungsnummer:8050-f-1

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juris-Abkürzung: ArbZGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 8050-f-1
juris-Abkürzung:ArbZGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:8050-f-1
Bekanntmachung über die nach dem Arbeitszeitgesetz zuständigen Behörden
Vom 21. Dezember 1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat bestimmt:

§ 1

(1) Aufsichtsbehörde im Sinne von § 13 Abs. 4 und 5 sowie § 15 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 14 a des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) geändert worden ist, ist die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.

(2) Im übrigen sind Aufsichtsbehörden im Sinne des Arbeitszeitgesetzes

1.

die jeweils nach § 8 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1992 (Brem.GBl. S. 161- 63-d-1), das zuletzt durch Gesetz vom 20. Juli 1999 (Brem.GBl. S. 176) geändert worden ist, zuständigen Aufsichtsbehörden für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, ausgenommen Krankenhäuser;

2.

der Senator für Finanzen für die Behörden des Landes und der Stadtgemeinde Bremen;

3.

der Magistrat der Stadt Bremerhaven für die Behörden der Stadtgemeinde Bremerhaven;

4.

die Gewerbeaufsichtsämter für die Krankenhäuser sowie in den übrigen Fällen; Absatz 1 bleibt unberührt.


§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die nach dem Arbeitszeitgesetz zuständigen Behörden vom 2. August 1994 (Brem.ABl. S. 371- 8050-f-1) außer Kraft.


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