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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Bibliotheksdienst im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:15.12.1982 Inkrafttreten28.07.2015 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.ABl. 1982, S. 573
Gliederungsnummer:2040-k-10
Zitiervorschlag: "Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Bibliotheksdienst im Lande Bremen vom 29. November 1982 (Brem.ABl. 1982, S. 573), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02. August 2016 (Brem.GBl. S. 434)"

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juris-Abkürzung: BiblhDAPrO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-k-10
juris-Abkürzung:BiblhDAPrO BR
Ausfertigungsdatum:29.11.1982
Gültig ab:01.12.1982
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 1982, 573
Gliederungs-Nr:2040-k-10
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren
Bibliotheksdienst im Lande Bremen
Vom 29. November 1982
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Aufgrund des § 17 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1978 (Brem.GBl. S. 107), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 22. März 1982 (Brem.GBl. S. 73), verordnet der Senat:

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt für die Laufbahn des höheren Bibliotheksdienstes im Lande und der Stadtgemeinde Bremen sowie in der Stadtgemeinde Bremerhaven. Die Ausbildung erfolgt für den an öffentlichen Bibliotheken im Lande und in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven bestehenden Bedarf sowie in geringem abgestimmten Umfang für den Bedarf anderer Dienstherren.

§ 2
Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst dieser Laufbahn kann eingestellt werden, wer ein Studium an einer wissenschaftlichen oder gleichstehenden Hochschule mit einer Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat. Darüber hinaus ist die Promotion erwünscht. Kann das Hochschulstudium nicht mit einer Staatsprüfung oder einer entsprechenden Hochschulprüfung abgeschlossen werden, ist die Promotion in dem betreffenden Fachgebiet nachzuweisen.

§ 3
Einstellungsverfahren

(1) Die Bewerber für den Vorbereitungsdienst werden durch Ausschreibung ermittelt.

(2) Gesuche um Einstellung sind an die im Ausschreibungstext genannte Ausbildungsdienststelle zu richten.

(3) Ausbildungsdienststellen sind die Universität Bremen - Bibliothek - und die Stadtbibliothek Bremen. In besonderen Fällen kann die Senatorin für Kinder und Bildung auch andere als die genannten Bibliotheken als Ausbildungsdienststellen anerkennen.

(4) Einstellungstermine sind in der Regel der 1. April und der 1. Oktober eines Jahres. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann in begründeten Ausnahmefällen andere Einstellungstermine bestimmen.

§ 4
Auswahl und Einstellung

(1) Bei der Entscheidung über die Einstellung sind die Eignung des Bewerbers für die Aufgaben des höheren Bibliotheksdienstes, seine wissenschaftliche Qualifikation sowie seine Studienfächer besonders zu berücksichtigen.

(2) Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen worden ist, haben auf Anforderung der Ausbildungsdienststelle ein amtsärztliches Zeugnis darüber beizubringen, daß sie gesundheitlich für die Einstellung als Beamter geeignet sind.
Schwerbehinderte Bewerber haben eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Schwerbehindertenausweises der Bewerbung beizufügen.

§ 5
Rechtsstellung

(1) Der Bewerber wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Er führt während des Vorbereitungsdienstes die Bezeichnung „Bibliotheksreferendar“ und erhält Anwärterbezüge nach den geltenden Bestimmungen.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf eines Bibliotheksreferendars endet mit dem Tage des Bestehens oder des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung, frühestens jedoch mit Ablauf des allgemeinen, nach § 8 Abs. 1 oder im Einzelfall nach § 8 Abs. 3 festgesetzten Vorbereitungsdienstes.

Abschnitt II
Vorbereitungsdienst

§ 6
Ziel des Vorbereitungsdienstes

Die Ausbildung dient dem Ziel, den Bibliotheksreferendar auf die Aufgaben des höheren Bibliotheksdienstes vorzubereiten und ihn zur späteren selbständigen Tätigkeit in diesem Beruf zu befähigen.

§ 7
Ausbildungsleiter

(1) Ausbildungsleiter während der praktischen Ausbildung ist der Leiter der Ausbildungsdienststelle oder ein hierzu bestellter Beamter des höheren Bibliotheksdienstes. Er plant, leitet und überwacht die Durchführung der praktischen Ausbildung.

(2) Die Ausbildung in den Ausbildungsdienststellen obliegt den Ausbildern. Ausbilder ist der jeweilige Leiter der gemäß Ausbildungsplan zu durchlaufenden Ausbildungsstation. Er hat sich der Ausbildung des Bibliotheksreferendars besonders anzunehmen, ihn zu beraten und sich ein Bild über seine Eignung und seine Leistungen zu verschaffen. Hierüber hat er regelmäßig dem Ausbildungsleiter zu berichten. Für Ausbildungsmaßnahmen mit zeitlich und sachlich begrenzten Ausbildungsinhalten kann der Ausbilder Ausbildungshilfskräfte einsetzen.

(3) Die Ausbildungsleitung während der theoretischen Ausbildung richtet sich nach den Bestimmungen des für diesen Ausbildungsabschnitt zuständigen Lehrinstituts.

§ 8
Dauer und Einteilung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und umfaßt ein Großes Praktikum an einer Ausbildungsdienststelle, ein Kleines Praktikum an einer oder zwei weiteren Ausbildungsdienststellen und eine Ausbildungszeit an einem Lehrinstitut.

(2) Ablauf, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte richten sich nach den Bestimmungen und Ausbildungsplänen des jeweils für die theoretische Ausbildung zuständigen Lehrinstituts.

(3) Auf den praktischen Teil des Vorbereitungsdienstes kann eine vor Beginn der Ausbildung liegende längere Zeit praktischer Bibliothekstätigkeit bis zu zwei Monaten angerechnet werden.

§ 9
Großes Praktikum

(1) Je nach dem durch Wahl der Ausbildungsdienststelle festgelegten Ausbildungsschwerpunkt ist das Große Praktikum an einer wissenschaftlichen oder an einer Öffentlichen Bibliothek abzuleisten.

(2) Während des Großen Praktikums soll der Bibliotheksreferendar durch praktische Mitarbeit mit der Bibliotheksorganisation und den Einzelschritten eines Arbeitsprozesses vertraut gemacht werden. Im Rahmen einzelner Arbeitsgebiete ist seine Beteiligung an Organisationsaufgaben vorzusehen. Am Ende des Großen Praktikums soll der Bibliotheksreferendar eine klare Vorstellung vom Betriebsaufbau und Arbeitsablauf der Bibliothek besitzen. Darüber hinaus soll er in geeigneter Form auf andere Organisationsformen hingewiesen und auf die theoretische Durchdringung der bibliothekarischen Arbeit hingeleitet werden.

(3) Die Ausbildung soll insbesondere folgende Sachgebiete umfassen:

1.

Bestandsaufbau

2.

Bestandserschließung

3.

Benutzung, Information und Beratung

4.

Allgemeine Verwaltung

5.

Technische Dienste

6.

Sonderabteilungen und Sondereinrichtungen

7.

Automatisierte Datenverarbeitung

8.

Buch- und Medienkunde

9.

Bibliotheksbau und -einrichtung

(4) Darüber hinaus soll der Bibliotheksreferendar regelmäßig am Signierdienst teilnehmen und zu allen laufenden Kauf- und Arbeitsbesprechungen herangezogen werden.

§ 10
Kleines Praktikum

(1) Das Kleine Praktikum ist mindestens zur Hälfte an einer Öffentlichen Bibliothek abzuleisten, wenn das Große Praktikum an einer wissenschaftlichen Bibliothek durchgeführt wurde.
Entsprechendes gilt im umgekehrten Falle.

(2) Das Kleine Praktikum dient dem Ziel, dem Bibliotheksreferendar zusätzlich zum Großen Praktikum Gelegenheit zu geben, andere Informationseinrichtungen bzw. Bibliothekssysteme sowie unterschiedliche Formen der Bibliothekspraxis kennenzulernen.

§ 11
Beurteilung

(1) Die von dem Bibliotheksreferendar während des Großen Praktikums durchlaufenen Ausbildungsstationen haben sich in einer Beurteilung über die ihm zugeteilten Arbeits- und Organisationsaufgaben und deren praktische und theoretische Bewältigung zu äußern. Die Beurteilung wird durch den Ausbilder und den Ausbildungsleiter gemeinsam erstellt; der Entwurf der Beurteilung ist mit dem Bibliotheksreferendar zu besprechen.

(2) Nach Beendigung des Kleinen Praktikums ist für jeden Bibliotheksreferendar von der jeweiligen Ausbildungsdienststelle ein kurzer Befähigungsbericht abzugeben. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Nach Beendigung des praktischen Teils der Ausbildung gibt die zuständige Ausbildungsdienststelle unter Berücksichtigung der Beurteilungen nach Absatz 1 und 2 eine ausführliche zusammenfassende Beurteilung der beruflichen Eignung sowie der Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen des Bibliotheksreferendars. Die Beurteilung muß erkennen lassen, ob das Ziel der praktischen Ausbildung erreicht ist; besondere Fähigkeiten und Mängel sind anzugeben. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Beurteilung vom Ausbildungsleiter erstellt wird.

(4) Die zusammenfassende Beurteilung ist mit einer Gesamtnote zu versehen. Die Benotung hat unter Verwendung der Notenskala der Ausbildungs- und Prüfungsordnung desjenigen Lehrinstituts zu erfolgen, das die theoretische Ausbildung des Bibliotheksreferendars übernimmt.

(5) Eine Ausfertigung jeder Beurteilung und der zusammenfassenden Beurteilung sind dem Bibliotheksreferendar auszuhändigen. Er hat das Recht, eine Gegendarstellung beizufügen oder innerhalb einer Frist von zwei Wochen nachzureichen. Beurteilungen, zusammenfassende Beurteilungen und Gegendarstellungen sind zur Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 12
Theoretische Ausbildung

Die theoretische Ausbildung erfolgt an einem Lehrinstitut. Sie richtet sich nach den für dieses Institut geltenden Ausbildungsbestimmungen.

Abschnitt III
Laufbahnprüfung

§ 13
Prüfung

Die Laufbahnprüfung findet an dem Lehrinstitut statt, das die theoretische Ausbildung des Bibliotheksreferendars übernommen hat und richtet sich nach den für dieses Lehrinstitut geltenden Prüfungsbestimmungen.

Abschnitt IV
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 14

Die bei der Ausbildungsdienststelle geführte Ausbildungsakte wird dort fünf Jahre aufbewahrt; danach ist sie zu vernichten. Sie wird anderen Dienststellen der Öffentlichen Verwaltung nicht zugänglich gemacht. § 29 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

§ 15

Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1982 in Kraft.


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