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Bekanntmachung über die nach der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen zuständige Behörde

Veröffentlichungsdatum:03.10.1984 Inkrafttreten28.07.2015 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.ABl. 1984, S. 333
Gliederungsnummer:2162-a-2
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die nach der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen zuständige Behörde vom 11. September 1984 (Brem.ABl. 1984, S. 333), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02. August 2016 (Brem.GBl. S. 434)"

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juris-Abkürzung: BAföG-TeilerlaßVZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2162-a-2
juris-Abkürzung:BAföG-TeilerlaßVZustBek BR
Ausfertigungsdatum:11.09.1984
Gültig ab:04.10.1984
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 1984, 333
Gliederungs-Nr:2162-a-2
Bekanntmachung über die nach der Verordnung über den
leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen zuständige Behörde
Vom 11. September 1984
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Der Senat bestimmt:

§ 1

(1) Die zur Zustimmung einer abweichenden Bildung von Vergleichsgruppen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen - BAföG-TeilerlaßV - vom 14. Dezember 1983 (BGBI. I S. 1439, 1575) befugte Behörde ist für die Prüfungsausschüsse der Hochschulen das Landesamt für Schulpraxis und Lehrerprüfungen und das Ausbildungs- und Prüfungsamt für die einstufige Juristenausbildung die Senatorin für Kinder und Bildung.

(2) Die zur Zustimmung befugte Behörde gemäß § 7 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen ist für den Bereich Juristenausbildung die Senatorin für Kinder und Bildung.

(3) Die zur Zustimmung befugte Behörde gemäß § 9 Satz 5 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen ist die Senatorin für Kinder und Bildung.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


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