Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Regelung der Zuständigkeiten nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 19. Juni 1973

Regelung der Zuständigkeiten nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:05.07.1973 Inkrafttreten02.11.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.11.1999 bis 27.07.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.ABl. 1973, S. 347
Gliederungsnummer:2162-a-1

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: BAFöGZustReg BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2162-a-1
juris-Abkürzung:BAFöGZustReg BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2162-a-1
Regelung der Zuständigkeiten
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
Vom 19. Juni 1973
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.11.1999 bis 27.07.2015

aufgeh. durch Bekanntmachung vom 3. Mai 2022 (BremABl. S. 244)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
1.

Das Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz) vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) wird im Auftrag des Bundes von den Ländern ausgeführt.

2.

Oberste Landesbehörde für Ausbildungsförderung ist der Senator für Bildung und Wissenschaft. Er nimmt gleichzeitig die Aufgaben des Landesamtes für Ausbildungsförderung wahr und übt die Fachaufsicht über die mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung beauftragten Stellen aus.

3.

Im Schulbereich ist das Landesamt für Ausbildungsförderung mit einer Außenstelle in Bremerhaven für die Förderung nach dem Bundesgesetz und den Bremischen Richtlinien zuständig und nimmt die Aufgaben gemäß § 41 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes wahr.

4.

Im Hochschulbereich nimmt die Universität Bremen die Aufgaben des Amtes für Ausbildungsförderung für die bei den bremischen Hochschulen immatrikulierten Auszubildenden wahr. Sie erfüllt diese Aufgabe im Auftrag des Landes als Amt für Ausbildungsförderung. Die Universität zieht das Sozialwerk für die Mitglieder der Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen - Anstalt des öffentlichen Rechts - zur Durchführung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben heran. Die Verantwortung für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung eines Auszubildenden bleibt bei der Universität.

5.

Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung eines Auszubildenden, der seinen ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes hat und eine Ausbildungsstätte in Amerika, mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika, in Australien und Ozeanien besucht, ist das Landesamt für Ausbildungsförderung zuständig. Beim Landesamt wird gemäß § 42 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ein Förderungsausschuß eingerichtet; in diesen entsendet die Universität Bremen das hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers und den Vertreter der Auszubildenden.

6.

Für die Berechnung der nach § 46 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gestellten Anträge ist das Rechenzentrum der bremischen Verwaltung heranzuziehen. Die Auszahlung der Leistungen erfolgt durch die Landeshauptkasse Bremen.

7.

Zuständige Behörde für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und 4 sowie § 42 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist der Senator für Bildung und Wissenschaft.

8.

Diese Regelung tritt am 1. Juli 1973 in Kraft. Die Bekanntmachung über Zuständigkeiten nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 17. August 1971 (Brem.ABl. S. 245) tritt gleichzeitig außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 19. Juni 1973

Der Senat


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.