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Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft nach § 6 Absatz 3 des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2009 (Brem.GBl. S. 105 - 2132-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2016 (Brem.GBl. S. 348) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:
Für die Stadtgemeinde Bremen wird als Schutzziel im Sinne des § 6 Absatz 3 des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes festgelegt, dass die Feuerwehr der Stadtgemeinde Bremen in mindestens 95 Prozent aller Einsatzfälle, bei denen die Anfahrt unter Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 der Straßenverkehrsordnung erfolgt,
in höchstens 10 Minuten Fahrzeit mit sechs Einsatzkräften mit einem Löschfahrzeug und mit zwei weiteren Einsatzkräften mit einem Hubrettungsfahrzeug und
in höchstens 15 Minuten Fahrzeit mit einem zweiten Löschfahrzeug mit weiteren sechs Einsatzkräften
einen an einer befahrbaren Straße gelegenen Einsatzort erreicht.