Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über die Werkschule vom 9. Oktober 2012

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Werkschule

Veröffentlichungsdatum:26.10.2012 Inkrafttreten28.07.2015 Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 430
Gliederungsnummer:223-a-25
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Werkschule vom 9. Oktober 2012 (Brem.GBl. 2012, S. 430), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02. August 2016 (Brem.GBl. S. 434)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: WSchulV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-a-25
juris-Abkürzung:WSchulV BR
Ausfertigungsdatum:09.10.2012
Gültig ab:01.08.2012
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2012, 430
Gliederungs-Nr:223-a-25
Verordnung über die Werkschule
Vom 9. Oktober 2012
Zum 27.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Aufgrund des § 25a Absatz 4, des § 33 Absatz 1 und des § 40 Absatz 8 in Verbindung mit dem § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBL S. 260, 388, 398 - 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 237) geändert worden ist, wird verordnet:

Inhaltsübersicht
Teil 1 Ausbildung
§ 1Aufgaben und Ziele
§ 2Unterrichtsgrundsätze
§ 3Dauer und Organisation der Ausbildung
§ 4Unterrichtsfächer und Stundentafel
§ 5Praktika
§ 6Voraussetzungen für die Zulassung
§ 7Zulassung
§ 8Probezeit
Teil 2 Prüfung
§ 9Allgemeines
§ 10Abnahme der Prüfung
§ 11Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse
§ 12Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung
§ 13Berücksichtigung besonderer Belange von Menschen mit Behinderung
§ 14Zulassung zur Prüfung
§ 15Vornoten der Prüfungsfächer
§ 16Erste Prüfungskonferenz
§ 17Projektprüfung
§ 18Schriftliche Prüfung
§ 19Zweite Prüfungskonferenz
§ 20Mündliche Prüfung
§ 21Noten
§ 22Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung
§ 23Wiederholung der Prüfung
§ 24Täuschung und Behinderung
§ 25Versäumnis
§ 26Niederschriften
Teil 3 Schlussbestimmungen
§ 27Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 1
Ausbildung

§ 1
Aufgaben und Ziele

(1) Ziel der Werkschule ist es, Jugendlichen in einem dreijährigen Bildungsgang den Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife zu ermöglichen. Es geht um den Erwerb, die Festigung und die Verbesserung der Grundfertigkeiten, die Sicherung der Berufswahlkompetenz, den Erwerb sozialer Kompetenzen und psychosozialer Stabilität sowie um die Erlangung der Ausbildungsfähigkeit.

(2) Am Ende der Jahrgangsstufe 11 wird die Erweiterte Berufsbildungsreife durch das Bestehen der Prüfung erworben.

(3) Am Ende der Jahrgangsstufe 10 oder der Jahrgangsstufe 11 wird die Einfache Berufsbildungsreife erworben, wenn in allen Fächern bis auf ein Fach mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.

§ 2
Unterrichtsgrundsätze

Der projekt- und produktorientierte Unterricht in der Werkschule zeichnet sich unter anderem durch die weitgehende Aufhebung der Trennung von Theorie und Praxis aus. Die Inhalte der Fachtheorie und Fachpraxis einschließlich Naturwissenschaften werden integriert unterrichtet. Die Kompetenzen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch werden ebenfalls weitgehend projektorientiert vermittelt. Die Lesekompetenz der Schülerinnen und Schüler wird systematisch gefördert. Sozialpädagogische Betreuung in Form von Konfliktbewältigung, freizeitpädagogischen Angeboten und Erlebnispädagogik ist integraler Bestandteil des Unterrichts an der Werkschule. Im Verlauf der Ausbildung werden schuleigene Zertifikate über erworbene Qualifikationen ausgestellt.

§ 3
Dauer und Organisation der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre und umfasst die Jahrgangsstufen 9, 10 und 11. Der Unterricht gliedert sich in einen übergreifenden und einen beruflichen Lernbereich sowie einen Wahlpflichtbereich. Im Unterricht werden allgemeine, fachtheoretische sowie fachpraktische Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt.

(2) Mit Genehmigung der Senatorin für Kinder und Bildung können folgende Schwerpunkte und Bereiche eingerichtet werden:

1.

Schwerpunkt Ernährung

a)

Bereich Lebensmitteltechnik

b)

Bereich Gastronomie und Service

2.

Schwerpunkt Gestaltung

a)

Bereich Mode

b)

Bereich Körperpflege

c)

Bereich Mediengestaltung

3.

Schwerpunkt Technik

a)

Bereich Metalltechnik

b)

Bereich Haus- und Versorgungstechnik

c)

Bereich Fahrzeug- und Elektrotechnik

d)

Bereich Garten- und Holzbautechnik

e)

Bereich Bauhaupt- und Baunebengewerbe

4.

Schwerpunkt personenbezogene Dienstleistung

a)

Bereich Hauswirtschaft

b)

Bereich Altenpflege/Altenversorgung

c)

Bereich Lebensmittel

d)

Bereich Textil und Bekleidung

5.

Schwerpunkt Wirtschaft

a)

Bereich Einzelhandel.

In Abstimmung mit der Senatorin für Kinder und Bildung kann die Schule auch verschiedene Bereiche aus einem Schwerpunkt und Bereiche aus verschiedenen Schwerpunkten kombinieren.

§ 4
Unterrichtsfächer und Stundentafeln

Die Unterrichtsfächer, ihre Zuordnung zu den Lernbereichen und die Zahl der Unterrichtsstunden je Lernbereich ergeben sich aus der Rahmenstundentafel der Anlage 1 in Verbindung mit der für den jeweiligen Schwerpunkt gültigen Stundentafel.

§ 5
Praktika

(1) Als Teil der schulischen Ausbildung werden mindestens drei Praktika in geeigneten Betrieben oder Einrichtungen (Praktikumsstellen) oder in Form anderer Lernortkooperationen durchgeführt. Die Praktika können beim Fehlen geeigneter Praktikumsstellen in schuleigenen Einrichtungen stattfinden. Die Praktika sollen jeweils gleichzeitig für alle Schülerinnen und Schüler eines Klassenverbandes durchgeführt werden. Die Schülerinnen und Schüler unterliegen während der Dauer der Praktika denselben gesetzlichen Bestimmungen über Unfall- und Haftpflichtversicherung, die für die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen gelten.

(2) Jedes Praktikum soll mindestens drei und höchstens sechs Wochen dauern. Die Praktika können unter Einhaltung des zeitlichen Umfangs statt in Blockform auch in einer anderen Organisationsform durchgeführt werden. Über die Dauer der Praktika, über die Möglichkeit einer Verlängerung und über die Organisationsform entscheidet die Schule.

(3) Die Ziele und der Ablauf der Praktika sowie die Aufgaben der Schülerin oder des Schülers werden zwischen Schule und Praktikumsstelle abgestimmt. Während der Praktika wird die Schülerin oder der Schüler von einer Lehrerin oder einem Lehrer oder einer Lehrmeisterin oder einem Lehrmeister jeweils in Zusammenarbeit mit einer Sozialpädagogin oder einem Sozialpädagogen der Werkschule betreut.

(4) Am Ende jedes Praktikums wird von der Praktikumsstelle eine schriftliche Beurteilung abgegeben. Sie soll mindestens Angaben über den Beurteilungszeitraum, die vermittelten Inhalte und die erbrachten Leistungen enthalten. Die Schule bewertet das Praktikum auf der Grundlage der Beurteilung nach Satz 1 und 2 sowie der Beurteilung der betreuenden Lehrerin oder des betreuenden Lehrers oder der betreuenden Lehrmeisterin oder des betreuenden Lehrmeisters. Die Bewertung lautet „mit Erfolg teilgenommen“, wenn die Schülerin oder der Schüler mindestens 75 vom Hundert der jeweiligen Dauer des Praktikums abgeleistet hat, anderenfalls „ohne Erfolg teilgenommen“. Über Ausnahmen zur Dauer der Teilnahme am Praktikum entscheidet die Schule.

(5) Die Schülerinnen und Schüler erhalten für jedes Praktikum einen auf das Praktikum bezogenen Arbeitsauftrag, der von der Schule benotet wird. Die Schule entscheidet vor Beginn jedes Praktikums, in welchem Fach und in welcher Weise die Note Berücksichtigung findet und teilt dies den Schülerinnen und Schülern in geeigneter Weise mit.

§ 6
Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Voraussetzung für die Zulassung in die Werkschule ist die Teilnahme an einem Beratungsgespräch mit den Unterlagen nach Absatz 2.

(2) Die Zulassung erfolgt ausschließlich auf Antrag mit dem vorgegebenen Bewerbungsbogen. Der Antrag ist von der Schülerin oder dem Schüler der Jahrgangsstufe 8, von der Schülerin oder dem Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich Lernen, Sprache, Verhalten auch der Jahrgangsstufe 9, beim Werkschulstandort ihrer oder seiner Wahl bis zum 31. Mai eines jeden Jahres einzureichen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

schriftliche Bewerbung mit Lebenslauf,

2.

Zeugnis nach dem ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 8 oder nach dem ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 9,

3.

Berufswahlpass und

4.

Stellungnahme mit Begründung der aktuell besuchten Schule.

(3) In besonderen Fällen kann die Senatorin für Kinder und Bildung eine Bewerberin oder einen Bewerber unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Werkschule abweichend von den Regelungen nach Absatz 1 und 2 zulassen.

(4) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits einen Abschluss besitzen, der in diesem Bildungsgang vermittelt wird, oder die die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben, werden nicht aufgenommen.

(5) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine Werkschule deren Aufnahmekapazität, erfolgt die Aufnahme in die angewählte Werkschule durch ein Losverfahren.

(6) Über alle mit dem Zulassungsverfahren zusammenhängenden Vorgänge sind Niederschriften anzufertigen.

§ 7
Zulassung

(1) Über die Zulassung entscheidet die Schule. Wenn die nach § 6 Absatz 1 und 2 erforderlichen Nachweise und eine Erklärung zu den Voraussetzungen nach § 6 Absatz 4 bis zum 31. Mai eines jeden Jahres noch nicht vorliegen, wird die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen, dass diese spätestens bis zum Beginn des Unterrichts vorgelegt werden.

(2) Die endgültige Zulassung erfolgt nach erfolgreicher Probezeit nach § 8 Absatz 2.

§ 8
Probezeit

(1) Der Besuch der Werkschule beginnt für jede Schülerin und jeden Schüler mit einer Probezeit. Sie dauert in der Regel vom Schuljahresbeginn bis zu den Herbstferien, mindestens jedoch acht Wochen. Für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Schuljahresbeginn aufgenommen werden, beträgt die Probezeit zwei Monate. Die bisher besuchte Schule hat die Schülerin oder den Schüler bei nicht bestandener Probezeit wieder aufzunehmen.

(2) Die Probezeit ist bestanden, wenn die Leistungen und das Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers erwarten lassen, dass sie oder er den Bildungsgang erfolgreich absolvieren kann. Über das Bestehen der Probezeit entscheidet ein Gremium der Werkschule bestehend aus:

1.

einer Lehrerin oder einem Lehrer,

2.

einer Sozialpädagogin oder einem Sozialpädagogen,

3.

einer Lehrmeisterin oder einem Lehrmeister,

4.

bei Bedarf einer Vertreterin oder einem Vertreter des zuständigen Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums sowie

5.

einer Vertreterin oder einem Vertreter des Elternbeirates.

(3) Im Falle des Nichtbestehens der Probezeit sind die Gründe für das Nichtbestehen der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten schriftlich darzulegen. Die bisher besuchte Schule ist schriftlich zu informieren. Die Schülerin oder der Schüler wird von der bisher besuchten Schule wieder aufgenommen.

Teil 2
Prüfung

§ 9
Allgemeines

Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab. Die Prüfung besteht aus einer Projektprüfung, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Auf die mündliche Prüfung wird in den Fächern verzichtet, in denen sie zur Ermittlung der Endnote nicht mehr erforderlich ist.

§ 10
Abnahme der Prüfung

Die Prüfung wird von den öffentlichen Schulen im Lande Bremen, die eine Werkschule eingerichtet haben, durchgeführt.

§ 11
Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse

(1) Zur Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:

1.

die Schulleiterin oder der Schulleiter,

2.

die für den Bildungsgang verantwortliche Abteilungsleiterin oder der für den Bildungsgang verantwortliche Abteilungsleiter oder die für den Bildungsgang verantwortliche Lehrerin oder der für den Bildungsgang verantwortliche Lehrer der Schule,

3.

die Fachlehrerinnen und die Fachlehrer, die in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.

Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm benannte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm benannter Vertreter.

(2) Zur Durchführung der Prüfung in den Fächern der mündlichen Prüfung können Teilprüfungsausschüsse gebildet werden. Den Teilprüfungsausschüssen gehören an:

1.

die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,

2.

eine Fachlehrerin oder ein Fachlehrer, die oder der in dem Prüfungsfach unterrichtet hat oder eine Lehrmeisterin oder ein Lehrmeister, die oder der in dem Prüfungsfach unterwiesen hat und

3.

eine weitere Fachlehrerin oder ein weiterer Fachlehrer oder eine weitere Lehrmeisterin oder ein weiterer Lehrmeister.

Den Vorsitz hat das Mitglied nach Nummer 1 oder eine von ihm benannte Vertreterin oder ein von ihm benannter Vertreter. Die Mitglieder nach Nummer 2 und 3 werden von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Das Gleiche gilt für die Vertreterinnen oder Vertreter der genannten Mitglieder eines Teilprüfungsausschusses im Falle ihrer Verhinderung.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Teilprüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses kann gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Teilprüfungsausschüsse Einspruch einlegen, über den die Senatorin für Kinder und Bildung entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

(5) Der Prüfungsausschuss und die Teilprüfungsausschüsse verabreden vor Beginn der Prüfung einheitliche Maßstäbe für die Beurteilung der Prüfungsleistungen.

(6) In Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, trifft der Prüfungsausschuss die Entscheidungen.

§ 12
Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung

(1) Prüfungsfächer sind alle Unterrichtsfächer der Jahrgangsstufe 11.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Ort, Datum und Uhrzeit für alle Teile der Prüfung verbindlich fest und teilt allen Beteiligten unverzüglich Prüfungsort und Termine in geeigneter Form mit.

(3) Den Prüflingen ist vor Beginn der Prüfung der Text der §§ 24 und 25 bekannt zu geben.

§ 13
Berücksichtigung besonderer Belange von Menschen mit Behinderung

(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen.

(2) Der Prüfling hat rechtzeitig vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll.

(3) Der Prüfungsausschuss legt in der ersten Prüfungskonferenz fest, durch welche besonderen Maßnahmen die Belange des Menschen mit Behinderung in der Prüfung berücksichtigt werden. Diese Maßnahmen sollen die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen, nicht jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ verändern.

(4) Als geeignete Maßnahmen kommen eine besondere Organisation und eine besondere Gestaltung der Prüfung sowie die Zulassung spezieller Hilfen in Betracht.

§ 14
Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung ist zugelassen, wer zu Beginn der Prüfung Schülerin oder Schüler der Jahrgangsstufe 11 der Werkschule ist.

(2) Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer an mehr als einem Praktikum nach § 5 ohne Erfolg teilgenommen hat oder wer in einem Unterrichtsfach die Vornote „ungenügend“ erhält. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(3) Die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Prüfung wird in der ersten Prüfungskonferenz nach § 16 getroffen und der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt.

§ 15
Vornoten der Prüfungsfächer

Die Vornoten der Prüfungsfächer ergeben sich aus den Leistungen im Bildungsgang in den Prüfungsfächern nach § 12 Absatz 1 unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr.

§ 16
Erste Prüfungskonferenz

(1) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils (Projektprüfung) tritt der Prüfungsausschuss zur ersten Prüfungskonferenz zusammen.

(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die in den Prüfungsfächern unterrichtet haben, die Vornoten des Fachs der Projektprüfung und der Fächer der schriftlichen Prüfung.

(3) Spätestens am zweiten Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils werden dem Prüfling die Vornoten des Fachs der Projektprüfung und der Fächer der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.

§ 17
Projektprüfung

(1) In der Projektprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er eine Problemstellung der Praxis erfassen, beurteilen, in der Gruppe lösen und darstellen kann. Die Projektprüfung wird als Gruppenarbeit mit individuell bewertbaren Prüfungsleistungen durchgeführt. Im schriftlich zu begründenden Einzelfall kann der Prüfungsausschuss über eine differenzierte Gruppenbewertung entscheiden.

(2) Die Projektprüfung wird im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 11 in drei Phasen durchgeführt:

1.

Auftragsklärung und Projektplanung (Phase 1),

2.

Projektdurchführung (Phase 2) und

3.

Projektabschluss (Phase 3).

(3) Prüfungselemente der Phase 1 sind die in der Gruppe erstellten Planungsdokumente:

1.

Projektsteckbrief,

2.

Umfeldanalyse und

3.

Phasenplan.

Es wird die Gruppenleistung bewertet.

(4) Prüfungselement der Phase 2 ist das in der Gruppe erarbeitete Projektergebnis. Es wird die Gruppenleistung bewertet.

(5) Prüfungselemente der Phase 3 sind die Abschlusspräsentation der Gruppe und das auf die Präsentation bezogene individuelle Fachgespräch mit dem Schwerpunkt der Projektdurchführung. Bei der Abschlusspräsentation wird die Gruppenleistung bewertet, bei dem individuellen Fachgespräch die individuelle Leistung.

(6) Die Aufgabenstellung muss zeitlich so erfolgen, dass das Feststellen des Ergebnisses nicht früher als vier Wochen vor der mündlichen Prüfung erfolgt. Der Gesamtprüfungszeitraum für die Projektprüfung soll zwei Wochen nicht überschreiten.

(7) Der Auftrag der Projektprüfung wird von den Fachlehrerinnen und Fachlehrern unter Mitarbeit der Lehrmeisterinnen oder Lehrmeister festgelegt, betreut und bewertet. Vor Beginn der Projektprüfung wird der Projektauftrag nebst Zielmatrix durch die Schulleiterin oder den Schulleiter genehmigt. Die genehmigten Projektaufträge nebst Zielmatrix sind der Schulaufsicht zur Kenntnis zu geben.

(8) Die Bewertung setzt sich aus den Bewertungen der Phasen 1, 2 und 3 zusammen und geht in die Note des Faches Fachpraxis und Fachtheorie ein. Die Zusammensetzung der Prüfung sowie die Dauer und Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile ergeben sich aus der Tabelle nach Anlage 2.

§ 18
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer

1.

Deutsch,

2.

Englisch und

3.

Mathematik.

In diesen Fächern wird jeweils eine projektorientierte Prüfungsklausur in Form einer schriftlichen standardorientierten Fachklausur mit projektbezogenen Aufgabenstellungen durchgeführt. Die Zeit für die Bearbeitung beträgt jeweils 90 Minuten.

(2) Die Senatorin für Kinder und Bildung legt die Prüfungsaufgaben auf der Grundlage der einzelnen schuleigenen Projekte in Abstimmung mit den einzelnen Schulen fest. Zu allen Prüfungsaufgaben gehören die Angabe der Bearbeitungsdauer und eine Beschreibung der vom Prüfling erwarteten Leistung (Erwartungshorizont) einschließlich der Angabe von Bewertungskriterien.

(3) Die Vorbereitungen für die Durchführung der Prüfung sind so zu treffen, dass die Prüfungsaufgaben den Prüflingen nicht vor der Prüfung bekannt werden.

(4) Die Zeit für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben beginnt unmittelbar, nachdem die Prüfungsaufgaben bekannt gegeben und beigefügte Texte gelesen worden sind.

(5) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt.

(6) Die Prüfungsarbeiten werden vom Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 (Fachlehrerin oder Fachlehrer) als Referentin oder Referent beurteilt und benotet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für jedes Prüfungsfach eine weitere Fachlehrerin oder einen weiteren Fachlehrer als Korreferentin oder Korreferenten. Diese oder dieser beurteilt und benotet die Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die erteilten Noten nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuss.

(7) Die Zusammensetzung der Prüfung sowie die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile ergeben sich aus der Tabelle nach Anlage 2.

§ 19
Zweite Prüfungskonferenz

(1) Spätestens am vierten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuss zur zweiten Prüfungskonferenz zusammen.

(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer die Vornoten der übrigen Fächer der Stundentafel, die Gegenstand der mündlichen Prüfung sein können, sowie aufgrund der Vornoten und der Note der Projektprüfung und der Noten der schriftlichen Prüfung,

1.

bei welchen Prüflingen er auf die mündliche Prüfung verzichtet, da sie zur Ermittlung der Endnote nicht mehr erforderlich ist,

2.

welche Prüflinge von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden müssen, weil sie die Prüfung nicht mehr bestehen können,

3.

in welchen Fächern die übrigen Prüflinge mündlich geprüft werden.

(3) Der Prüfungsausschuss beschließt in dieser Prüfungskonferenz, für welche Fächer der mündlichen Prüfung Teilprüfungsausschüsse eingesetzt werden.

(4) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling mitgeteilt:

1.

die Vornoten der Fächer der mündlichen Prüfung,

2.

die Ergebnisse der Projektprüfung und der schriftlichen Prüfung,

3.

die Fächer für die mündliche Prüfung, soweit nicht auf die mündliche Prüfung verzichtet wird,

4.

gegebenenfalls, dass er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden ist, weil er die Prüfung nicht mehr bestehen kann.


§ 20
Mündliche Prüfung

(1) Fächer der mündlichen Prüfung können mit Ausnahme des Unterrichtsfaches Sport und der Unterrichtsfächer, in denen eine Projektprüfung stattfindet, alle Unterrichtsfächer der Jahrgangsstufe 11 sein. Eine mündliche Prüfung muss stattfinden in den Fächern, in denen der Prüfling anstelle der Vornote den Vermerk „nicht beurteilbar“ erhalten hat.

(2) Prüferin oder Prüfer ist die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, die oder der zuletzt den Unterricht im Prüfungsfach erteilt hat oder bei deren oder dessen Verhinderung eine von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmende Vertreterin oder ein zu bestimmender Vertreter. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Teilprüfungsausschusses sowie die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses haben das Recht, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschussmitglieder zuzulassen.

(3) Beim Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung können bis zu zwei Schülerinnen oder Schüler des Bildungsgangs der jeweiligen Schule anwesend sein, die nicht selbst in dem betreffenden Fach geprüft werden. Die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler ist nicht zulässig, wenn ein Prüfling sich dagegen ausspricht oder der Prüfungsausschuss oder der Teilprüfungsausschuss dies aufgrund eines begründeten Antrags eines seiner Mitglieder beschließt. Während der Beratung und der Beschlussfassung dürfen Schülerinnen und Schüler nicht anwesend sein.

(4) Der Prüfling erhält für jede Einzelprüfung eine schriftlich formulierte Aufgabe, in der auch die zugelassenen Hilfsmittel genannt werden. Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 20 Minuten. Sie kann verkürzt werden, wenn der Prüfling erklärt, dass er seine Vorbereitungen abgeschlossen hat. Hat ein Prüfling anstelle der Vornote den Vermerk „nicht beurteilbar“ erhalten, erhält er für dieses Prüfungsfach zwei schriftlich formulierte Aufgaben, die jeweils mindestens zwei Themen aus dem Unterricht des letzten Ausbildungsjahres umfassen, zur Auswahl. Die Vorbereitungszeit hierfür beträgt in der Regel 45 Minuten.

(5) Die Vorbereitung findet unter Aufsicht in einem besonderen Raum statt. Während der Vorbereitungszeit kann sich der Prüfling Aufzeichnungen machen; sie sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.

(6) Dem Prüfling muss zunächst die selbstständige Lösung der Aufgabe in einer zusammenhängenden Darstellung ermöglicht werden. Daran soll sich ein Prüfungsgespräch anschließen, das sich auch auf größere fachliche Zusammenhänge erstreckt. Im Prüfungsverlauf soll deutlich werden, inwieweit der Prüfling die Aufgabe selbstständig zu lösen und auf Hinweise und Fragen einzugehen vermag. Der Prüfling kann seine in der Vorbereitungszeit gemachten Aufzeichnungen, die im Übrigen nicht Gegenstand der Prüfung sind, zu Hilfe nehmen.

(7) Das Prüfungsgespräch dauert für jeden Prüfling in jedem Prüfungsfach in der Regel 20 Minuten. Das Prüfungsgespräch kann kürzer sein, wenn die gestellten Aufgaben vor Ablauf dieser Zeit gelöst sind oder wenn der Prüfling auf ausdrückliche Nachfrage durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu Protokoll gibt, nicht länger geprüft werden zu wollen.

(8) Der Prüfungsausschuss oder der Teilprüfungsausschuss setzt auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note in den einzelnen Prüfungsfächern fest.

(9) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling die Noten der Fächer der mündlichen Prüfung in geeigneter Form bekannt. Auf Verlangen des Prüflings sind ihm die wesentlichen Gründe, mit denen der Prüfungsausschuss zu einer bestimmten Bewertung gelangt ist, bekannt zu geben.

§ 21
Noten

(1) Alle nach dieser Verordnung zu erteilenden Noten richten sich nach der Notenskala der Zeugnisordnung und dem für berufliche Vollzeit-Bildungsgänge festgelegten Notenschlüssel.

(2) Zwischennoten sind unzulässig. Die Kennzeichnung einer Tendenz durch Hinzufügen von Plus- oder Minuszeichen ist bei Vornoten zulässig, im Übrigen im Prüfungsverfahren unzulässig.

§ 22
Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt in der dritten Prüfungskonferenz die Endnoten für die einzelnen Prüfungsfächer und das Ergebnis der Prüfung. Die Endnoten ergeben sich aus den Vornoten, der Note der Projektprüfung, den Noten der schriftlichen Prüfungen und der Note der mündlichen Prüfung; dabei werden die Vornoten mit zwei Dritteln und die Noten der Prüfung mit einem Drittel gewichtet. Bei Prüfungsfächern, in denen keine Prüfung durchgeführt wurde, sind die Vornoten die Endnoten.

(2) Das Ergebnis der Prüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

1.

die Endnote der Projektprüfung „mangelhaft“ lautet,

2.

die Endnote in einem Fach „ungenügend“ lautet oder

3.

die Endnote in mehr als einem Fach „mangelhaft“ lautet oder

4.

die Endnote in einem Fach „mangelhaft“ lautet und ein Ausgleich nicht gegeben ist.

Ein Ausgleich nach Nummer 4 ist nur gegeben, wenn die Endnote in einem anderen Fach mindestens „befriedigend“ lautet. In allen anderen Fällen ist die Prüfung bestanden.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluss an die dritte Prüfungskonferenz die Endnote des Faches der Projektprüfung, der Fächer der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie das Ergebnis der Prüfung bekannt.

(5) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, erhält er ein Abschlusszeugnis. Das Abschlusszeugnis enthält einen Vermerk über den Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife. Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden und verlässt er die Schule, erhält er ein Abgangszeugnis. Form und Inhalt der Zeugnisse legt die Senatorin für Kinder und Bildung fest.

(6) Im Abschlusszeugnis oder im Abgangszeugnis werden das Thema und die Note für die Projektprüfung gesondert ausgewiesen.

§ 23
Wiederholung der Prüfung

(1) Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.

(2) Die Wiederholung findet im Rahmen der nächstfolgenden Prüfung statt. Über Ausnahmen entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung. Bis zum Prüfungstermin nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht des letzten Ausbildungsjahres teil.

§ 24
Täuschung und Behinderung

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist die betroffene Teilleistung für nicht bestanden zu erklären und mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.

(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die gesamte Prüfung ist dann für nicht bestanden zu erklären.

(3) Der Prüfling hat das Recht, solange weiter an der Prüfung teilzunehmen, bis der Prüfungsausschuss, der unverzüglich einzuberufen ist, die notwendigen Entscheidungen nach Absatz 1 oder 2 getroffen hat. Vor seiner Entscheidung hat der Prüfungsausschuss den Prüfling anzuhören.

§ 25
Versäumnis

(1) Kann ein Prüfling einen Prüfungstermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, bestimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für ihn einen neuen Termin.

(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ zu bewerten. In leichteren Fällen ist die betroffene Prüfungsleistung zu wiederholen. Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

§ 26
Niederschriften

(1) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.

(2) Die Niederschriften sind von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung führt die aufsichtführende Lehrerin oder der aufsichtführende Lehrer. Sie soll insbesondere enthalten:

1.

den Sitzplan der Prüflinge,

2.

die Namen der aufsichtführenden Lehrerinnen und Lehrer und die jeweiligen Aufsichtszeiten,

3.

den Beginn der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit,

4.

den letztmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der Arbeit,

5.

die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,

6.

die Zeiten, zu denen die Prüflinge ihre Arbeiten abgeben,

7.

besondere Vorkommnisse.

(4) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll die Aufgabenstellung sowie die Leistungen des Prüflings erkennen lassen. Die Dauer der Prüfung, die Gründe für eine Verkürzung der Regelprüfungszeit sowie das Abstimmungsergebnis über die Note sind mit aufzunehmen. Sind dem Prüfling nach § 20 Absatz 9 die Gründe für eine Bewertung mitgeteilt worden, ist dies auch in die Niederschrift aufzunehmen.

(5) Den Niederschriften ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten, die Noten für die Projektprüfung, die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen, die Endnoten sowie das Gesamtergebnis enthält.

Teil 3
Schlussbestimmungen

§ 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2012 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Richtlinie zum Schulversuch Werkschule vom 9. Dezember 2011 außer Kraft.

Bremen, den 9. Oktober 2012

Die Senatorin für Bildung,
Wissenschaft und Gesundheit

Anlage 1

(zu § 4)

Rahmenstundentafel für die Werkschule

Fächer

 

Unterrichtsstunden
Jahrgangsstufen

 

9

 

10

 

11

 

 

Pflichtbereich

 

 

 

 

 

 

 

Übergreifender Lernbereich

 

 

 

Deutsch

120

 

120

 

120

 

Englisch

80

 

80

 

80

 

Mathematik

120

 

120

 

120

 

Politik

40

 

40

 

40

 

Sport

80

 

80

 

80

 

 

440

440

440

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Fachtheorie und Fachpraxis*)
(einschließlich Naturwissenschaften)

760

 

760

 

760

 

 

 

760

 

760

 

760

 

Wahlpflichtbereich

 

 

 

Musik, Kunst, Darstellendes Spiel, Erziehungs- und Soziallehre, sportliche Angebote über das Fach Sport in der Stundentafel hinaus, Förderunterricht in den Fächern der Stundentafel, weitere Angebote der Schule

80

 

80

 

80

 

 

 

80

 

80

 

80

Gesamtstunden Schülerinnen und Schüler

 

1 280

 

1 280

 

1 280

Gesamtstunden Lehrerinnen und Lehrer

 

680

 

680

 

680

Teilung

 

240

 

240

 

240

Gesamtstunden Lehrmeisterinnen und Lehrmeister

 

600

 

600

 

600

Teilung

 

600

 

600

 

600

Fußnoten

*)

davon 600 Unterrichtsstunden Fachpraxis pro Jahr

Anlage 2

(zu § 17 Absatz 9 und § 18 Absatz 8)

Orientierungshilfe für die Prüfungen

Die Zusammensetzung der Prüfung sowie die Dauer und Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle:

Fach

Prüfungselement

Dauer
in Min.

Bewer-
tung

Gewich-
tung

Note

1. Projektprüfung

Fachtheorie
und
Fachpraxis

(einschließlich
Naturwissenschaften)
im Rahmen eines Projekts

(Phase 1)
Im Team erstellte Planungsdokumente:

-

Projektsteckbrief

-

Umfeldanalyse

-

Phasenplan

90
90
90

Team

10%
10%
10%

Projekt-
prüfung
im Fach
Fachtheorie und
Fachpraxis

(Phase 2)
Im Team erarbeitetes Projektergebnis

-

Team

30%

 

(Phase 3)
Im Team erarbeitete Präsentation

10

Team

20%

 

(Phase 3)
Fachgespräch zur Projektdurchführung

15

individuell

20%

 

2. Projektbezogene Prüfungsklausuren

Deutsch

Prüfungsklausur

90

individuell

100%

Prüfung
Deutsch

Mathematik

Prüfungsklausur

90

individuell

100%

Prüfung
Mathematik

Englisch

Prüfungsklausur

90

individuell

100%

Prüfung
Englisch


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.