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Titel

Verordnung zur Regelung der Wahl von Elternvertretungen und der Zusammensetzung der Gesamtelternvertretungen Elternvertretungsverordnung (EVVO) vom 7. Juni 197901.08.1979 bis 02.09.2022
Eingangsformel01.08.1979 bis 02.09.2022
Teil 1 - Die einzelnen Wahlen für die Elternvertretung in der Schule01.08.1979 bis 02.09.2022
§ 1 - Klassenelternsprecher01.08.1979 bis 02.09.2022
§ 2 - Jahrgangselternsprecher01.08.1979 bis 02.09.2022
§ 3 - Wahl des Vorsitzenden des Elternbeirats (Schulelternsprecher) und Wahl der Abteilungssprecher01.08.1979 bis 02.09.2022
§ 4 - Wahl in die Schulkonferenz/Wahl eines Vorstands25.10.1995 bis 02.09.2022
Teil 2 - (aufgehoben)25.10.1995 bis 02.09.2022
§ 5 - (aufgehoben)25.10.1995 bis 02.09.2022
§ 6 - (aufgehoben)25.10.1995 bis 02.09.2022
§ 7 - (aufgehoben)25.10.1995 bis 02.09.2022
Teil 3 - Allgemeine Wahlgrundsätze für die Wahlen in allen Elternvertretungen01.08.1979 bis 02.09.2022
§ 8 - Voraussetzungen für die Wahl01.08.1979 bis 02.09.2022
§ 9 - Amtszeit und Neuwahl25.10.1995 bis 02.09.2022
§ 10 - Wahl- und Stimmrecht25.10.1995 bis 02.09.2022
§ 11 - Offene oder geheime Wahl25.10.1995 bis 02.09.2022
§ 12 - Wahlgrundsätze bei geheimer Wahl01.08.1979 bis 02.09.2022
§ 13 - Wahlergebnis01.08.1979 bis 02.09.2022
§ 14 - Zuordnung der Stellvertreter01.08.1979 bis 02.09.2022
§ 15 - Wahlleiter01.08.1980 bis 02.09.2022
§ 16 - Aufbewahrung der Wahlunterlagen01.08.1979 bis 02.09.2022
§ 17 - Wahlanfechtung01.08.1979 bis 02.09.2022
§ 18 - Wahlprüfung28.07.2015 bis 02.09.2022
§ 19 - Außerkrafttreten01.08.1979 bis 02.09.2022
§ 20 - Übergangsregelung01.08.1979 bis 02.09.2022
§ 21 - Inkrafttreten19.03.2015 bis 02.09.2022

Verordnung zur Regelung der Wahl von Elternvertretungen und der Zusammensetzung der Gesamtelternvertretungen Elternvertretungsverordnung (EVVO)

Elternvertretungsverordnung

Veröffentlichungsdatum:10.07.1979 Inkrafttreten28.07.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 02.09.2022Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.GBl. 1979, S. 255
Gliederungsnummer:223-b-2

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juris-Abkürzung: EVVO
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-b-2
Amtliche Abkürzung:EVVO
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-b-2
Verordnung zur Regelung der Wahl von Elternvertretungen
und der Zusammensetzung der Gesamtelternvertretungen
Elternvertretungsverordnung (EVVO)
Vom 7. Juni 1979
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 02.09.2022

V aufgeh. durch § 21 Absatz 2 der Verordnung vom 26. August 2022 (Brem.GBl. S. 460)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Aufgrund § 58 Abs. 2 und § 61 Abs. 6 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1978 (Brem.GBl. S. 167 223-b-1) wird verordnet:

Teil 1
Die einzelnen Wahlen für die Elternvertretung in der Schule

§ 1
Klassenelternsprecher

(1) In Bereichen, in denen die Schüler in Klassen unterrichtet werden, wählen die Erziehungsberechtigten jeder Klasse unverzüglich nach Beginn jedes Schuljahres in jeweils einem Wahlgang den ersten und den zweiten Klassenelternsprecher aus ihrer Mitte. Stellvertreter werden nicht gewählt.

(2) Wahlleiter ist ein nicht kandidierendes Mitglied der Klassenelternschaft.

§ 2
Jahrgangselternsprecher

(1) In Bereichen, in denen die Schüler nicht in Klassen unterrichtet werden, wählt sich jede Jahrgangsstufe dieses Bereiches unverzüglich nach Beginn eines jeden Schuljahres ihre Jahrgangselternsprecher aus ihrer Mitte. Stellvertreter werden nicht gewählt.

(2) Vor der Wahl wird über die Zahl der Jahrgangselternsprecher in offener Abstimmung entschieden. Vorschläge können sowohl vom Wahlleiter als auch aus der Mitte der Erziehungsberechtigten gemacht werden. Es dürfen nicht mehr als ein Jahrgangselternsprecher auf zehn Schüler gewählt werden.

(3) Wahlleiter ist ein nicht kandidierendes Mitglied der Jahrgangselternschaft.

§ 3
Wahl des Vorsitzenden des Elternbeirats
(Schulelternsprecher) und Wahl der Abteilungssprecher

(1) Die Mitglieder des Elternbeirats wählen aus ihrer Mitte in einem Wahlgang ihren Vorsitzenden (Schulelternsprecher) sowie in einem gesonderten Wahlgang dessen Stellvertreter.

(2) Die Abteilungssprecher und deren Stellvertreter werden ebenfalls in jeweils zwei gesonderten Wahlgängen von den Elternsprechern der jeweiligen Abteilung gewählt.

(3) Als Wahlleiter wird ein nicht kandidierendes Mitglied des Elternbeirats gewählt.

§ 4
Wahl in die Schulkonferenz/Wahl eines Vorstands

(1) Die Mitglieder des Elternbeirats wählen in einem Wahlgang die Mitglieder der Schulkonferenz sowie in einem gesonderten Wahlgang deren Stellvertreter. Dabei sind die einzelnen Schulstufen, Schulgattungen und an beruflichen Schulen auch Vollzeit- und Teilzeitunterricht (Unterrichtsformen) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu berücksichtigen. Von den Regelungen der Absätze 2 bis 5 darf nur abgewichen werden, wenn sich für einzelne Schulstufen, Schulgattungen oder Unterrichtsformen keine oder nicht genügend Kandidaten zur Wahl stellen.

(2) In Schulzentren mit den Jahrgangsstufen 5 bis 10 müssen Orientierungsstufe, Hauptschule, Realschule und Gymnasium in der Schulkonferenz vertreten sein. Läßt die Größe der Schulkonferenz nicht zu, daß sie alle durch Mitglieder vertreten werden, muß die nicht vertretene Stufe oder Schulgattung durch mindestens einen Stellvertreter vertreten sein.

(3) In Schulzentren mit den Jahrgangsstufen 11 bis 13 muß die Abteilung Berufliche Schule und die Abteilung Gymnasium jeweils mit mindestens einem Mitglied und einem Stellvertreter vertreten sein. Ist eine Abteilung nur mit einem Mitglied vertreten, ist ihm aus seiner Abteilung ein Stellvertreter zuzuordnen.

(4) In beruflichen Schulen, die sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitunterricht umfassen, müssen Vollzeit- und Teilzeitbereich durch die gleiche Anzahl Elternbeiratsmitglieder und Stellvertreter in der Schulkonferenz vertreten sein. In Schulzentren mit den Jahrgangsstufen 11 bis 13 müssen mindestens ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus dem Vollzeit- und aus dem Teilzeitbereich kommen. Teilzeitunterricht ist auch der Blockunterricht.

(5) In den übrigen Schulen, die mehrere Schulgattungen umfassen, gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend.

(6) Als Wahlleiter wird ein nicht kandidierendes Mitglied des amtierenden Elternbeirats gewählt.

(7) Sieht die Geschäftsordnung des Elternbeirats vor, daß ein Vorstand gebildet wird, gelten für die Wahl des Vorstandes die vorstehenden Absätze entsprechend.

Teil 2
(aufgehoben)

§ 5
(aufgehoben)

§ 6
(aufgehoben)

§ 7
(aufgehoben)

Teil 3
Allgemeine Wahlgrundsätze für die Wahlen in allen Elternvertretungen

§ 8
Voraussetzungen für die Wahl

(1) Der Termin einer Wahl muß den Wahlberechtigten mindestens zwei Wochen vor der Wahl durch den Sprecher der Wahlberechtigten schriftlich bekanntgemacht werden. Ist kein Vorsitzender und auch kein Stellvertreter im Amt (z. B. bei neugebildeten Klassenverbänden, Jahrgangsstufen oder Schulverbänden), obliegt diese Aufgabe der Schule.

(2) Die Wahl darf nicht vorgenommen werden, wenn nicht mehr als ein Drittel der Wahlberechtigten anwesend ist und dies geltend gemacht wird. Wird es geltend gemacht, so findet die Wahl in einer zweiten Sitzung statt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wahlberechtigten. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Sitzung hinzuweisen. Die zweite Sitzung kann bereits eine Woche später stattfinden. Die Einladung hierzu ist an keine Ladungsfrist gebunden.

(3) Der Termin für die Wahl der Klassenelternsprecher und für die Wahl der Jahrgangselternsprecher muß mindestens eine Woche vor der Wahl in geeigneter Form bekanntgemacht werden. Die Wahl ist zulässig, wenn nicht mit der Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten der Durchführung der Wahl widersprochen wird.

(4) Die Wahl in beratende Ausschüsse ist an keine Voraussetzungen gebunden.

§ 9
Amtszeit und Neuwahl

(1) Die Amtszeit der Elternvertreter beginnt mit ihrer Wahl und dauert bis zu den Neuwahlen, soweit nicht nach § 82 Abs. 3 und 4 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes besondere Regelungen gelten.

(2) Neuwahlen auf schulischer Ebene müssen innerhalb von drei Monaten und Neuwahlen der Zentralelternbeiratsmitglieder müssen innerhalb von sechs Monaten stattgefunden haben.

§ 10
Wahl- und Stimmrecht

(1) Jeder Erziehungsberechtigte hat unabhängig von der Zahl der durch ihn vertretenen Schüler eine Stimme.

(2) Briefwahl und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig.

§ 11
Offene oder geheime Wahl

Alle Wahlen werden geheim (mit Stimmzetteln) durchgeführt, sofern nicht § 82 Abs. 1 Satz 2 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes eine offene Abstimmung zuläßt.

§ 12
Wahlgrundsätze bei geheimer Wahl

(1) Auf dem Stimmzettel dürfen nur die Namen der Kandidaten stehen. Es dürfen höchstens so viele Namen, wie Personen zu wählen sind, angekreuzt oder aufgeschrieben werden.

(2) Sind nach § 4 bestimmte Vertretungsgrundsätze zu beachten, muß auch auf dem Stimmzettel dieses Vertretungsverhältnis eingehalten werden.

(3) Es genügt, wenn mindestens ein Name auf dem Stimmzettel steht. Ist eine Person auf einem Stimmzettel mehrfach genannt, so gilt der Name als nur einmal geschrieben.

(4) Stimmzettel, die gegen diese Bedingungen verstoßen, sind ungültig.

§ 13
Wahlergebnis

(1) Gewählt sind grundsätzlich die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben.

(2) Sind nach § 4 bestimmte Vertretungsgrundsätze zu beachten, findet Absatz 1 nur insoweit Anwendung, wie hierdurch die Vertretungsgrundsätze nicht verletzt werden.

(3) Bei Stimmengleichheit finden zwei Stichwahlen statt. Bleibt es auch dabei bei Stimmengleichheit, ist die Wahl in einer zweiten Sitzung zu wiederholen.

§ 14
Zuordnung der Stellvertreter

(1) Die Zuordnung der Stellvertreter richtet sich nach den Grundsätzen des § 4.

(2) Innerhalb dieser Grundsätze und an Schulen, auf die § 4 keine Anwendung findet, wird das Mitglied, auf das die meisten Stimmen entfielen, von dem Stellvertreter mit den meisten Stimmen vertreten. Die Zuordnung der weiteren Stellvertreter erfolgt entsprechend.

(3) Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn sich die Mehrheit der gewählten Mitglieder und deren Stellvertreter für eine andere Zuordnung ausspricht. Die personengebundene Stellvertretung muß gewährleistet bleiben.

§ 15
Wahlleiter

(1) Der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zuständig. Er hat dabei darauf zu achten, daß die Vorschriften des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes und dieser Verordnung eingehalten werden. Über Wahlen im Schulelternbeirat, im Gesamtelternbeirat und im Zentralelternbeirat sind Niederschriften anzufertigen.

(2) Der Wahlleiter kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Helfer hinzuziehen.

§ 16
Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Unterlagen für die Wahlen sind mindestens für die Dauer eines Jahres in der Schule, bei Wahlen im Gesamtelternbeirat beim Zentralelternbeirat aufzubewahren.

§ 17
Wahlanfechtung

(1) Die Gültigkeit einer Wahl kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung beim Schulelternbeirat, bei Wahlen innerhalb des Gesamtelternbeirats beim Zentralelternbeirat angefochten werden. Die Anfechtungserklärung muß eine Begründung enthalten.

(2) Anfechtungsberechtigt sind die Erziehungsberechtigten, die zur Teilnahme an der betroffenen Wahl berechtigt waren.

(3) Der zuständige Elternbeirat prüft unverzüglich, ob bei der Wahl Vorschriften des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes oder dieser Verordnung verletzt worden sind. Liegt eine solche Verletzung vor und kann dadurch das Wahlergebnis beeinflußt worden sein, so hat er die Wahl für ungültig zu erklären und die Wiederholung der Wahl anzuordnen.

§ 18
Wahlprüfung

Die Senatorin für Kinder und Bildung kann unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 auch von Amts wegen eine Wahl für ungültig erklären und deren Wiederholung anordnen.

§ 19
Außerkrafttreten

Die Richtlinien für die Wahl der Mitglieder der Schulkonferenz nach dem Bremischen Schulverwaltungsgesetz vom 17. August 1978 (BrSBl. 3040/1) werden aufgehoben.

§ 20
Übergangsregelung

Bis zum 31. Juli 1981 können abweichend von § 6 die Ausschüsse eines Gesamtelternbeirats nach Schulgattungen (Grundschule, Orientierungsstufe, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Sonderschule, Gesamtschule und Berufliche Schule) zusammengesetzt sein (Sonderausschüsse). Die Sonderausschüsse sollen jedoch schon schulgattungsübergreifend zusammenarbeiten.

§ 21
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1979 in Kraft.

Bremen, den 7. Juni 1979

Der Senator für Bildung


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