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Wahlordnung für die Mitglieder der Gesamtkonferenz des Kollegiums

Veröffentlichungsdatum:26.07.1979 Inkrafttreten28.07.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 21.07.2022Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.GBl. 1979, S. 267
Gliederungsnummer:223-b-3

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juris-Abkürzung: KollGKonfMglWahlO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-b-3
juris-Abkürzung:KollGKonfMglWahlO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-b-3
Wahlordnung für die Mitglieder der Gesamtkonferenz des Kollegiums
Vom 11. Juli 1979
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 21.07.2022

aufgeh. durch § 19 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung vom 29. Juni 2022 (Brem.GBl. S. 381)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Aufgrund § 61 Abs. 6 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1978 (Brem.GBl. S. 167 223-b-1), geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1979 (Brem.GBl. S. 253), wird verordnet:

Teil I
Die einzelnen Wahlen

§ 1
Wahl in die Schulkonferenz

(1) Die Mitglieder der Gesamtkonferenz des Kollegiums wählen in einem Wahlgang die Mitglieder der Schulkonferenz sowie in einem gesonderten Wahlgang deren Stellvertreter.

(2) In Schulzentren mit den Jahrgangsstufen 5 bis 10 müssen Orientierungsstufe, Haupt-, Realschule und Gymnasium in der Schulkonferenz mit einem Lehrer vertreten sein, der in der jeweiligen Stufe oder Schulgattung mit den meisten seiner Stunden unterrichtet. Läßt die Größe der Schulkonferenz dies nicht zu, muß ein Lehrer als Mitglied der Schulkonferenz mindestens zehn Wochenstunden in der anderen, sonst nicht vertretenen Schulstufe oder Schulgattung unterrichten, oder die betreffende Stufe oder Schulgattung muß durch mindestens einen Stellvertreter vertreten sein.

(3) In Schulzentren mit den Jahrgangsstufen 11 bis 13, die eine Schule im Sinne des § 16 Abs. 1 BremSchulVwG sind, muß die Abteilung Berufliche Schule und die Abteilung Gymnasium jeweils mit mindestens einem Mitglied der Gesamtkonferenz des Kollegiums vertreten sein, das mit mehr als der Hälfte seiner Unterrichtsstunden dort unterrichtet oder mit mehr als der Hälfte seiner Arbeitszeit dort tätig ist.

(4) In den übrigen Schulen, die mehrere Schulgattungen umfassen, gilt Absatz 2 entsprechend.

(5) Wahlleiter ist der Schulleiter.

(6) Die Wahl wird geheim durchgeführt. Ist bei einer Nachwahl nur ein Amt neu zu besetzen, wird die Wahl nur auf Antrag geheim durchgeführt.

§ 2
Wahl in Ausschüsse

Für die Wahl in Ausschüsse mit Entscheidungsbefugnis gelten die Regelungen des § 1 entsprechend, wenn der Ausschuß für mehrere Schulgattungen zuständig ist. Die Wahl in beratende Ausschüsse richtet sich nach der jeweiligen Geschäftsordnung.

Teil II
Allgemeine Wahlgrundsätze

 

§ 3
Voraussetzungen für die Wahl

(1) Der Termin einer Wahl muß den Wahlberechtigten mindestens eine Woche vor der Wahl durch den Vorsitzenden des Wahlgremiums in geeigneter Form bekanntgemacht werden. Dies gilt nicht für die Wahl in beratende Ausschüsse.

(2) Briefwahl und Stimmrechtübertragung sind nicht zulässig.

§ 4
Wahl- und Stimmrecht

(1) Jedes Mitglied der Gesamtkonferenz des Kollegiums ist wahlberechtigt, wenn es dem Wahlgremium angehört.

(2) Lehrer und Lehrmeister, deren Beschäftigungsverhältnis durch Vertrag auf weniger als ein Jahr befristet ist, und Referendare können nicht als Pflichtrepräsentant einer Schulgattung oder Stufe gemäß § 1 in die Schulkonferenz gewählt werden.

§ 5
Wahlgrundsätze bei geheimer Wahl

(1) Auf dem Stimmzettel dürfen nur die Namen der Kandidaten stehen. Es dürfen höchstens so viele Namen, wie Personen zu wählen sind, aufgeschrieben oder angekreuzt werden, mindestens jedoch die Hälfte. Ist eine Person auf einem Stimmzettel mehrfach genannt, so gilt der Name als nur einmal geschrieben.

(2) Sind nach § 1 bestimmte Vertretungsgrundsätze zu beachten, muß auch auf dem Stimmzettel dieses Vertretungsverhältnis eingehalten werden.

(3) Stimmzettel, die gegen diese Bedingungen verstoßen, sind ungültig.

§ 6
Wahlergebnis

(1) Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben.

(2) Sind nach § 1 bestimmte Vertretungsgrundsätze zu beachten, findet Absatz 1 nur insoweit Anwendung, wie hierdurch die Vertretungsgrundsätze nicht verletzt werden.

(3) Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 7
Zuordnung der Stellvertreter

(1) Sind nicht nach § 1 Abs. 2 Grundsätze für die Stellvertretung zu beachten, wird das Mitglied, auf das die meisten Stimmen entfielen, von dem Stellvertreter mit den meisten Stimmen vertreten. Die Zuordnung der weiteren Stellvertreter erfolgt entsprechend.

(2) Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn sich die Mehrheit der gewählten Mitglieder und deren Stellvertreter für eine andere Zuordnung ausspricht. Die personengebundene Stellvertretung muß gewährleistet bleiben.

§ 8
Wahlleiter

(1) Der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zuständig. Er hat dabei darauf zu achten, daß die Vorschriften des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes und dieser Verordnung eingehalten werden. Über die Wahlen in die Schulkonferenz und in Ausschüsse mit Entscheidungsbefugnis sind Niederschriften anzufertigen.

(2) Der Wahlleiter kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Helfer hinzuziehen.

§ 9
Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Unterlagen über die Wahlen sind mindestens für die Dauer eines Jahres in der Schule aufzubewahren.

§ 10
Wahlanfechtung

(1) Die Gültigkeit einer Wahl kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung bei der Schulaufsicht angefochten werden. Die Anfechtungserklärung muß eine Begründung enthalten.

(2) Anfechtungsberechtigt sind alle Mitglieder des Kollegiums, die zur Teilnahme an der betreffenden Wahl berechtigt waren.

(3) Die Schulaufsicht prüft unverzüglich, ob bei der Wahl Vorschriften des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes oder dieser Verordnung verletzt wurden. Liegt eine solche Verletzung vor und kann dadurch das Wahlergebnis beeinflußt worden sein, so hat sie die Wahl für ungültig zu erklären und die Wiederholung der Wahl anzuordnen.

§ 11
Wahlprüfung

Die Senatorin für Kinder und Bildung kann unter den Voraussetzungen von § 10 Abs. 3 auch von Amts wegen eine Wahl für ungültig erklären und deren Wiederholung anordnen.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1979 in Kraft.

Bremen, den 11. Juli 1979

Der Senator für Bildung


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