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Verordnung über die Selbstbewirtschaftung von Haushaltsmitteln durch Schulen

Veröffentlichungsdatum:12.07.2012 Inkrafttreten28.07.2015 Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 280
Gliederungsnummer:223-b-16
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Selbstbewirtschaftung von Haushaltsmitteln durch Schulen vom 8. Juni 2012 (Brem.GBl. 2012, S. 280), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02. August 2016 (Brem.GBl. S. 434)"

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juris-Abkürzung: SchulHMSelbstBewV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-b-16
juris-Abkürzung:SchulHMSelbstBewV BR
Ausfertigungsdatum:08.06.2012
Gültig ab:01.01.2012
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2012, 280
Gliederungs-Nr:223-b-16
Verordnung über die Selbstbewirtschaftung von Haushaltsmitteln durch Schulen
Vom 8. Juni 2012
Zum 15.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Aufgrund des § 5 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 280), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 237) geändert worden ist, wird in Abstimmung mit der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt das Nähere über die den einzelnen Schulen in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven zur Verfügung stehenden Mittel zur Selbstbewirtschaftung im Sinne von § 21 Absatz 1 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes.

§ 2
Begriffsbestimmung

(1) Im Rahmen der den Schulen zur Verfügung stehenden Mittel kann die Schule Rechtsgeschäfte mit Wirkung für die Stadtgemeinde abschließen, beispielsweise Aufträge erteilen, Einnahmen erheben, Ausgaben tätigen, und für sie im Rahmen dieser Mittel Verpflichtungen eingehen oder Nutzungsverträge über ihre Räume oder ihr Grundstück abschließen (Selbstbewirtschaftung).

(2) Die Landeshaushaltsordnung und die jeweiligen Haushaltsgesetze sind, soweit in dieser Verordnung keine anderen Regelungen getroffen werden, anzuwenden. § 15 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.

§ 3
Verfahren

(1) Die den jeweiligen Schularten zur Verfügung stehenden Mittel werden durch die zuständige Behörde den einzelnen Schulen im Rahmen des Bildungsbudgets zugewiesen.

(2) Die Mittel der einzelnen Ausgabenarten werden nach nachvollziehbaren Kriterien den Schulen zur Verfügung gestellt. Dabei ist unter anderem ein Ausgleich für soziale Belastungen einzelner Schulen einzubeziehen.

(3) Die Befugnis zur Selbstbewirtschaftung kann durch die zuständige Behörde entzogen werden, wenn gesetzliche Auflagen nicht erfüllt werden.

§ 4
Verwendung der Mittel

Die Schulen sind nach § 7 der Landeshaushaltsordnung verpflichtet, die ihnen für die Selbstbewirtschaftung zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen des Auftrages der Schule sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

§ 5
Verwendung von Einnahmen

(1) Bei der Bewirtschaftung aufkommende Mittel fließen nach Abzug der zurechenbaren Kosten in der Regel zu 100 Prozent den Selbstbewirtschaftungsmitteln zu.

(2) Bei besonderen Rahmenbedingungen können 50 Prozent dem allgemeinen Haushalt der zuständigen Behörde zugeführt werden. Besondere Rahmenbedingungen liegen unter anderem vor, wenn die Einnahmen überwiegend unter Nutzung von kommunalen Sachressourcen oder wenn sie unter Inanspruchnahme von Arbeitszeit des nichtunterrichtenden Personals erzielt worden sind.

§ 6
Deckungsfähigkeit

Die den Schulen jeweils zugewiesenen Ausgabemittel sind mit der Einschränkung gegenseitig deckungsfähig, dass zugunsten der Ausgaben für Investitionen nur eine einseitige Deckungsfähigkeit aus den konsumtiven Sachausgaben besteht.

§ 7
Rücklagenbildung

Die am Ende des Haushaltsjahres von den Schulen nicht verausgabten Mittel werden nicht zur Gesamtdeckung des Haushaltes herangezogen, sondern in das folgende Haushaltsjahr übertragen und den Schulen zur Verfügung gestellt. Das Nähere regeln die Stadtgemeinden.

§ 8
Verantwortlichkeit und Haushaltsüberwachung

(1) Verantwortlich im Sinne von § 9 der Landeshaushaltsordnung für die haushaltsrechtliche Mittelbewirtschaftung ist der oder die von der Schule nach § 21 Absatz 1 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes zu bestellende Beauftragte für den Haushalt.

(2) Auf dem Rechnungsbeleg ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit der für die Zahlung maßgebenden Angaben festzustellen und zu bescheinigen. Zur Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit sind der Schulleiter oder die Schulleiterin (Beauftrage für den Haushalt) oder der benannte Verantwortliche oder die benannte Verantwortliche für den Produktgruppenhaushalt befugt.

(3) Die haushaltsrechtliche Freigabe der Rechnungen erfolgt im 4-Augen-Prinzip. Die Ausübung der Anordnungsbefugnis liegt bei der oder dem Beauftragten für den Haushalt.

§ 9
Controlling

Zur Durchführung der Selbstbewirtschaftung ist von der zuständigen Behörde ein verantwortliches Controlling durchzuführen.

§ 10
Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist

1.

für die Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Kinder und Bildung,

2.

für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.


§ 11
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.

Bremen, den 13. Juni 2012

Die Senatorin für Finanzen


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